Das internationale Flüchtlingsregime sieht drei Arten des dauerhaften Flüchtlingsschutzes vor, die Vertriebenen langfristig einen sicheren Aufenthaltsstatus und soziale wie politische Rechte garantieren
Für Flüchtlinge, für die weder eine Rückkehr noch eine lokale Integration im Erstzufluchtsland möglich sind und die dort als weiterhin gefährdet und damit besonders schutzbedürftig gelten, gibt es eine dritte dauerhafte Lösung: das Resettlement, auf Deutsch auch Neuansiedlung genannt. Beim Resettlement werden Flüchtlinge in Staaten, in denen sie zunächst Zuflucht gesucht haben, ausgewählt und dann in Länder überführt, die deren Aufnahme und dauerhaften Schutz zugesagt haben. Die Resettlementstaaten gewähren den so Aufgenommenen volles Flüchtlingsrecht. Dies beinhaltet insbesondere die Garantie, dass Flüchtlinge nicht in das Land abgeschoben werden, in dem sie verfolgt wurden (Non-Refoulement), und das Zugeständnis von Grundrechten. In manchen Fällen gehen die Leistungen, die Resettlementflüchtlinge erhalten, insbesondere im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Integration, über jene hinaus, die Flüchtlingen zustehen, deren Asylantrag positiv beschieden wurde.
Doch Schutz und Aufnahme durch Resettlement zu erhalten gleicht einer Lotterie. Für das Jahr 2016 prognostizierte UNHCR unter den weltweit über 15 Millionen Menschen, die aus ihrem Herkunftsland in ein anderes Land geflohen waren (sogenannte internationale Flüchtlinge), einen Bedarf an über 1,15 Millionen Resettlementplätzen
Resettlement ist also ein besonderes Schutzinstrument, das zwar theoretisch gleichberechtigt neben den anderen beiden dauerhaften Lösungen – Rückkehr ins Herkunftsland bzw. Integration im Aufnahmeland – steht. In der Praxis erreicht es aber nur einen sehr geringen Teil der weltweiten Flüchtlinge, da die Zahl der zur Verfügung gestellten Resettlementplätze weit hinter dem tatsächlichen Bedarf zurückbleibt. Dennoch kommt dem Resettlement aus humanitärer, politischer und strategischer Sicht eine wichtige Rolle im globalen Flüchtlingsregime und im nationalen Flüchtlingsschutz zu.
Dieser Text ist Teil des Kurzdossiers