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Akteure der Anerkennungspraxis

Daria Braun

/ 2 Minuten zu lesen

Zuständig für die Durchführung der Anerkennungsverfahren sind regionale Anerkennungsstellen. Deutschlandweit gibt es davon über 600, es handelt sich zumeist um Kammern, Ministerien oder andere Behörden (AG 2011: 8).

Akten (© picture alliance/chromorange )

Generell gilt der Grundsatz, dass die Verfahren zur Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen im Verantwortungsbereich derjenigen Behörden liegen, die allgemein für die Ausbildung und Ausübung bestimmter Berufe zuständig sind (BMWi 2012b). Welche Behörde jeweils zuständig ist, richtet sich darüber hinaus nach dem Wohnort, dem Beruf und dem Bundesland der Antragstellenden.

Ein im Bundesland Hamburg wohnhafter Arzt mit im Ausland erworbenem Abschluss muss sich für die Anerkennung seiner Qualifikation beispielsweise an das Landesprüfungsamt für Heilberufe in Hamburg wenden und nicht an die Landesärztekammer Hamburg. Während das Landesprüfungsamt die einzige Anerkennungsstelle in Hamburg ist, welche die Prüfung auf Gleichwertigkeit eines ausländischen Ärzteabschlusses durchführt und die Berufserlaubnis erteilt, fällt in den Kompetenzbereich der Hamburger Ärztekammer nur die Durchführung der Kenntnisstandprüfung und die Anerkennung von in Deutschland absolvierten Facharztweiterbildungen (Braun 2011: 40). Für eine Person mit im Ausland erworbenen Bildungsabschluss, die in Niedersachsen wohnt, aber in Hamburg arbeiten möchte, ist nicht der Wohnort, sondern der Ort der Berufsausübung, also Hamburg, entscheidend. Sie muss sich auch an das Landesprüfungsamt wenden. In Bayern gibt es für die Erteilung der Berufserlaubnis bei Ärztinnen und Ärzten z.B. sieben verschiedene Stellen, deren Zuständigkeit von Region zu Region variiert. Da es bislang keine bundesweite Stelle gab, die die Informationen zu den einzelnen Anerkennungsprozeduren in den Bundesländern bündelte, kam es in der Vergangenheit oft zu Unklarheiten über die Zuständigkeit bei Betroffenen und Behörden.

Dieser Text ist Teil des Kurzdossiers Interner Link: "Bewertung von im Ausland erworbenen Qualifikationen".

Fussnoten

Fußnoten

  1. Die Berufserlaubnis nach Bundesärzteordnung §10 ist für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit durch Drittstaatsangehörige verpflichtend.

  2. Jeweils zuständig für Mittelfranken, Niederbayern, Oberbayern, Oberfranken, Oberpfalz, Schwaben und Unterfranken.

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Dieser Text ist unter der Creative Commons Lizenz "CC BY-NC-ND 3.0 DE - Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung 3.0 Deutschland" veröffentlicht. Autor/-in: Daria Braun für bpb.de

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Daria Braun schrieb ihre Diplomarbeit zum Thema der Anerkennung von im Ausland erworbenen Ärztequalifikationen in Hamburg, mit der sie ihr Studium der Regionalwissenschaften Lateinamerika an der Universität zu Köln beendete. Seit Mai 2012 arbeitet sie als Bildungsreferentin für die Otto Benecke Stiftung e.V. in der Zentralen Erstanlaufstelle Anerkennung in Berlin.
E-Mail: E-Mail Link: Daria.Braun@obs-ev.de