Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen

Bisherige Grundprinzipien der Anerkennung mitgebrachter Qualifikationen | bpb.de

Bisherige Grundprinzipien der Anerkennung mitgebrachter Qualifikationen

Daria Braun

/ 3 Minuten zu lesen

Spanische IngenieurInnen suchen aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation in ihrem Heimatland vermehrt im Ausland nach Arbeitsstellen. Das Bild zeigt die Ingenieure Cristina Fernandez-Aparicio Ruiz und Antonio Lopez-Cano Jimeno bei ihrem neuen Arbeitgeber in Künzelsau. (© picture-alliance/dpa)

Die Anerkennungspraxis in Deutschland ist durch den Föderalismus geprägt, da sie als Bildungsthema in den Bereich der Länderhoheit fällt. Obwohl sich die Verfahren zur Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen also prinzipiell von Bundesland zu Bundesland unterscheiden (können), gibt es drei Grundprinzipien, die bundesweit gelten und die nachfolgend vorgestellt werden sollen.

Akademische versus berufliche Anerkennung

Bislang besaßen Bildungsausländer/-innen unabhängig von ihrer Nationalität lediglich einen Rechtsanspruch auf ein akademisches Anerkennungsverfahren. Dieses überprüft die Gleichwertigkeit mitgebrachter Schul- und Studienabschlüsse bzw. -leistungen, um in Deutschland Zugang zu weiteren Bildungs- oder Studiengängen zu erlangen. Hierfür gab es auch schon vor dem Inkrafttreten des BQFG trotz dezentraler Strukturen aufgrund des Bildungsföderalismus klare Regelungen für Antragsteller/-innen aus allen Herkunftsländern.

Die beruflichen Anerkennungsverfahren dienen hingegen dem Zweck, in Deutschland im erlernten Beruf (weiter) arbeiten zu dürfen. Im Gegensatz zu EU-Bürger/-innen und Spätaussiedler/-innen, die sich auf die Richtline 2005/36/EG und das Bundesvertriebenengesetz (BVFG) berufen können, hatten Drittstaatsangehörige bislang keinen Rechtsanspruch auf ein solches Verfahren. Jede zuständige Anerkennungsstelle konnte eigenständig entscheiden, ob sie auf freiwilliger Basis den Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf ein Anerkennungsverfahren annahm oder ablehnte.

Reglementierte versus nicht reglementierte Berufe

Hinzu kommt die Unterteilung in reglementierte und nicht reglementierte Berufe. In reglementierten Berufen (wie z.B. Arzt/Ärztin oder Lehrer/-in) werden durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Zugangsmöglichkeiten eingeschränkt, wodurch Qualitätsstandards in der Tätigkeitsausübung gewährleistet werden sollen. Um in einem reglementierten Beruf arbeiten zu dürfen, benötigt jede/r Bildungsausländer/-in eine Anerkennung der mitgebrachten Qualifikation. Im Gegensatz dazu ist für die Ausübung eines nicht reglementierten Berufs keine Anerkennung notwendig. Der Zugang zum Arbeitsmarkt steht einem/r Inhaber/-in mit im Ausland erworbenem Zeugnis bei diesen Berufen theoretisch also uneingeschränkt offen. Da diese mitgebrachten Qualifikationen von Arbeitgebern auf dem Arbeitsmarkt oft jedoch nicht richtig eingeschätzt werden können, erhöht es die Chancen eines Bewerbers bzw. einer Bewerberin, wenn das Zeugnis offiziell bewertet und in das bekannte deutsche (Aus-)Bildungssystem eingestuft wird (KMK 2011).

Das Herkunftsprinzip

Grundprinzipien vor dem 1. April 2012 (bpb) Lizenz: cc by-nc-nd/2.0/de

Der Einfluss der Herkunft eines Bildungsausländers spielte vor dem Inkrafttreten des BQFG eine entscheidende Rolle bei der Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen, da es wie bereits erwähnt nur für EU-Bürger/-innen und Spätaussiedler/-innen eine gesetzliche Grundlage gab. Drittstaatsangehörige wurden von den Anerkennungsverfahren rechtlich ausgeschlossen. Abbildung 2 gibt einen Überblick über die bisherigen Grundprinzipien.

Dieser Text ist Teil des Kurzdossiers Interner Link: "Bewertung von im Ausland erworbenen Qualifikationen".

Fussnoten

Fußnoten

  1. Ungefähr sechzig verschiedene Berufe im Gesundheitswesen, im pädagogischen Bereich, im technischen und handwerklichen Bereich, in der Lebensmittelherstellung und -überwachung, in der Land- und Forstwirtschaft, in der Rechtspflege, in der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung und in allen Berufen des öffentlichen Dienstes (Beramí 2010, S.15).

  2. Hierzu zählen in Deutschland etwa 350 Berufe. Im akademischen Bereich betrifft dies bspw. Sozialwissenschaftler/-innen oder Informatiker/-innen, in Ausbildungsberufen u.a. kaufmännische oder landwirtschaftliche Berufe (vgl. www.berufliche-anerkennung.de).

  3. Und für Staatsangehörige aus Ländern, die mit Deutschland bilaterale Abkommen getroffen haben, wie bspw. die Schweiz, Frankreich und Österreich (Reiche et al. 2010: 23).

Lizenz

Dieser Text ist unter der Creative Commons Lizenz "CC BY-NC-ND 3.0 DE - Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung 3.0 Deutschland" veröffentlicht. Autor/-in: Daria Braun für bpb.de

Sie dürfen den Text unter Nennung der Lizenz CC BY-NC-ND 3.0 DE und des/der Autors/-in teilen.
Urheberrechtliche Angaben zu Bildern / Grafiken / Videos finden sich direkt bei den Abbildungen.
Sie wollen einen Inhalt von bpb.de nutzen?

Daria Braun schrieb ihre Diplomarbeit zum Thema der Anerkennung von im Ausland erworbenen Ärztequalifikationen in Hamburg, mit der sie ihr Studium der Regionalwissenschaften Lateinamerika an der Universität zu Köln beendete. Seit Mai 2012 arbeitet sie als Bildungsreferentin für die Otto Benecke Stiftung e.V. in der Zentralen Erstanlaufstelle Anerkennung in Berlin.
E-Mail: E-Mail Link: Daria.Braun@obs-ev.de