Die Anerkennungspraxis in Deutschland ist durch den Föderalismus geprägt, da sie als Bildungsthema in den Bereich der Länderhoheit fällt. Obwohl sich die Verfahren zur Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen also prinzipiell von Bundesland zu Bundesland unterscheiden (können), gibt es drei Grundprinzipien, die bundesweit gelten und die nachfolgend vorgestellt werden sollen.
Akademische versus berufliche Anerkennung
Bislang besaßen Bildungsausländer/-innen unabhängig von ihrer Nationalität lediglich einen Rechtsanspruch auf ein akademisches Anerkennungsverfahren. Dieses überprüft die Gleichwertigkeit mitgebrachter Schul- und Studienabschlüsse bzw. -leistungen, um in Deutschland Zugang zu weiteren Bildungs- oder Studiengängen zu erlangen. Hierfür gab es auch schon vor dem Inkrafttreten des BQFG trotz dezentraler Strukturen aufgrund des Bildungsföderalismus klare Regelungen für Antragsteller/-innen aus allen Herkunftsländern.
Die beruflichen Anerkennungsverfahren dienen hingegen dem Zweck, in Deutschland im erlernten Beruf (weiter) arbeiten zu dürfen. Im Gegensatz zu EU-Bürger/-innen und Spätaussiedler/-innen, die sich auf die Richtline 2005/36/EG und das Bundesvertriebenengesetz (BVFG) berufen können, hatten Drittstaatsangehörige bislang keinen Rechtsanspruch auf ein solches Verfahren. Jede zuständige Anerkennungsstelle konnte eigenständig entscheiden, ob sie auf freiwilliger Basis den Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf ein Anerkennungsverfahren annahm oder ablehnte.
Reglementierte versus nicht reglementierte Berufe
Hinzu kommt die Unterteilung in reglementierte und nicht reglementierte Berufe. In reglementierten Berufen (wie z.B. Arzt/Ärztin oder Lehrer/-in)
Das Herkunftsprinzip
Der Einfluss der Herkunft eines Bildungsausländers spielte vor dem Inkrafttreten des BQFG eine entscheidende Rolle bei der Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen, da es wie bereits erwähnt nur für EU-Bürger/-innen und Spätaussiedler/-innen eine gesetzliche Grundlage gab.
Dieser Text ist Teil des Kurzdossiers