Artikel 1 | Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten | bpb.de

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[Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte]

Die Hohen Vertragsparteien sichern allen ihrer Hoheitsgewalt unter­stehenden Personen die in Abschnitt I bestimmten Rechte und Freiheiten zu.


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Fussnoten

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