Bei der Entstehung des Grundgesetzes haben ausgestopfte Tiere eine Rolle gespielt.
Bei der Entstehung des Grundgesetzes haben ausgestopfte Tiere eine Rolle gespielt. 1948 fand die Eröffnungssitzung des Parlamentarischen Rats im Lichthof des Bonner Naturkundemuseums Koenig statt, da sich nach der Zerstörung durch den Zweiten Weltkrieg kein anderer großer Saal in Bonn fand. Dafür wurden alle ausgestopften Tiere des Museums, auch zwei große Giraffen, in eine Ecke geschoben und mit Tüchern verhangen. Offenbar konnte man vom ersten Stock aus, wo ein Teil der Gäste saß, hinter diese Tücher blicken. Ein Gruppenfoto mit Giraffen hat es jedoch nie gegeben. Auf allen historischen Fotos der Sitzung sieht man allein die Väter und Mütter des Grundgesetzes – aber keine exotischen Tiere.
Mehr zum Thema: Dossier Grundgesetz und Parlamentarischer Rat.
Nicht jeder Artikel des Grundgesetzes kann geändert werden.
Es gibt Ausnahmen. Änderungen des Grundgesetzes regelt Artikel 79. In Absatz 3 des Artikels findet sich die sogenannte Ewigkeitsklausel. Diese erklärt Artikel 1 und Artikel 20 sowie die Gliederung des Bundes in Länder und die Mitsprache der Länder bei der Gesetzgebung in ihrem Grundsatz als unveränderbar. Artikel 1 lautet: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Artikel 20 enthält die Verfassungsgrundsätze, also dass Deutschland ein Rechts-, Bundes- und Sozialstaat, eine Republik und eine Demokratie ist. Alle anderen Artikel des Grundgesetzes sind mit einer Zweidrittelmehrheit von Bundestag und Bundesrat änderbar, sie können auch gestrichen werden bzw. es können Artikel ergänzt werden.
Weitere Informationen zum Thema: Informationen zur politischen Bildung.
Der Name „Grundgesetz“ für unsere Verfassung hängt mit der deutschen Teilung nach dem Zweiten Weltkrieg zusammen.
Der Parlamentarische Rat wollte mit dem Namen „Grundgesetz“ den provisorischen Charakter der Verfassung verdeutlichen. Das Grundgesetz war für eine Übergangszeit gedacht, bis sich das deutsche Volk – West und Ost – eine neue gemeinsame Verfassung geben sollte. Doch das Grundgesetz hatte sich bewährt und daher wurde bei der Wiedervereinigung Deutschlands auf die Erstellung einer neuen Verfassung verzichtet.
Stattdessen traten die Länder auf dem Gebiet der DDR 1990 der Bundesrepublik bei und übernahmen damit auch das Grundgesetz als ihre Verfassung. Dies wurde als der einfachste und zügigste Weg zur Herstellung der deutschen Einheit gesehen. Die anschließende Überarbeitung des Grundgesetzes führte ebenfalls nicht zu einer neuen Verfassung. Aus dem provisorischen Grundgesetz ist damit die endgültige Verfassung Deutschlands geworden.
Weitere Informationen zum Thema: Dossier Grundgesetz und Parlamentarischer Rat.
Jede und jeder darf eine Petition unabhängig vom Alter oder der Staatsbürgerschaft einreichen.
(lat. petitio - Bitte, Verlangen, auch Eingabe) Artikel 17 regelt, dass Jede und Jeder das Recht hat, sich einzeln oder gemeinsam mit anderen „schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden“. Die einzige Voraussetzung: Die Petition muss leserlich sein und Name und Adresse dürfen nicht fehlen. Ein großer Teil der Petitionen erreicht den Bundestag mittlerweile über sein Online-Petitionsportal.
Weitere Informationen zum Thema: einfach Politik.
Das Grundgesetz wurde bislang mehr als 60 Mal geändert.
Bis Dezember 2022 gab es 67 Änderungsgesetze. Einige Artikel wurden nie geändert, andere mehrmals. Ungefähr jeder zweite Artikel ist schon einmal verändert worden. In manchen Wahlperioden gab es keine Grundgesetzänderungen, in anderen wurde viel geändert. So gab es etwa in der fünften Wahlperiode (von 1965 bis 1969) insgesamt 12 Änderungsgesetze.
Weitere Informationen zum Thema: Dossier Grundgesetz und Parlamentarischer Rat.
Der kürzeste Artikel des Grundgesetzes besteht nur aus drei Wörtern.
Der kürzeste Artikel im Grundgesetz ist Artikel 31: „Bundesrecht bricht Landesrecht“. Dieser Drei-Wort-Artikel macht kurz und bündig klar, dass in einem föderalen Staat wie Deutschland die Bundesebene die im Zweifelsfall entscheidende ist. Knapp gefolgt wird dieser Artikel in Sachen Länge von Artikel 102 mit vier Wörtern: „Die Todesstrafe ist abgeschafft.“
Die Bundesversammlung tritt nur selten zusammen.
Die Bundesversammlung dient nur der Wahl des Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin und kommt ausschließlich für diesen Zweck zusammen. Diese Versammlung besteht aus allen Abgeordneten des Bundestages und einer gleich großen Anzahl von Delegierten der Landesparlamente. Steht die Wahl des Staatsoberhaupts an, kommen die Mitglieder der Bundesversammlung zu einer Sitzung, die in der Regel nur einen Tag dauert, zusammen. Dies geschieht alle fünf Jahre – es sei denn, die Amtszeit eines Bundespräsidenten oder einer Bundespräsidentin wird vorzeitig beendet (durch Rücktritt oder Tod).
Mehr Informationen zum Thema: Das Politiklexikon.
Die Gliederung Deutschlands in Länder kann nicht durch eine Änderung des Grundgesetzes aufgehoben werden.
Die deutsche Bundesstaatlichkeit ist doppelt geschützt: Zum einen besagt Artikel 79 Absatz 3, dass eine Änderung des Grundgesetzes, die die Gliederung des Bundes in Länder aufhebt, unzulässig ist. Zum anderen ist die Bundesstaatlichkeit einer der Grundsätze des Artikels 20. Dieser Artikel des Grundgesetzes ist unveränderbar.
Weitere Informationen zum Thema: Dossier Demokratie.
Die bislang umfangreichste Änderung des Grundgesetzes hat im Rahmen der Föderalismusreform stattgefunden.
Durch die erste Stufe der Föderalismusreform im Jahre 2006, welche die Beziehung zwischen Bundes- und Landesebene neu organisiert hat, sind 25 Artikel geändert, eingefügt oder aufgehoben worden. Damit handelt es sich um die bislang umfassendste Änderung der deutschen Verfassung.
Weitere Informationen zum Thema: Informationen zur politischen Bildung.
Das Grundgesetz wurde 1949 nicht mit einem Volksentscheid angenommen.
Das Grundgesetz wurde den damals elf Landtagen zur Ratifizierung vorgelegt und ist von allen – bis auf Bayern - angenommen worden. Ein Volksentscheid über das Grundgesetz wurde nicht durchgeführt. Die Väter und Mütter des Grundgesetzes unterstrichen damit den provisorischen Charakter der Verfassung.
Weitere Informationen zum Thema: Dossier Grundgesetz und Parlamentarischer Rat.
Das Grundgesetz wurde 1949 vom Bayerischen Landtag abgelehnt.
Vor seiner Verkündung musste das Grundgesetz von den Volksvertretungen der damals elf Länder angenommen („ratifiziert“) werden. Mit Ausnahme Bayerns, dessen Parlamentarier nach langer Debatte gegen das Grundgesetz stimmten, wurde die Verfassung in allen anderen Ländern angenommen. Das bayerische „Nein“ hatte keine Konsequenzen, denn für die Ratifizierung des Grundgesetzes reichte eine Zweidrittelmehrheit aller Länder. Bayern betonte zudem, dass man an der Geltung des Grundgesetzes auch im Freistaat nicht rütteln wolle. Mit der Ablehnung wollte man, dass die Bundesebene in dem neuen Staat zu stark werden könnte.
Weitere Informationen zum Thema: Dossier Grundgesetz und Parlamentarischer Rat. Die Arbeit im Parlamentarischen Rat:
Der Gemeinsame Ausschuss, den der Artikel 53a erwähnt, ist bislang noch nie zusammengetreten.
Der Gemeinsame Ausschuss ist das „Notparlament“ der Bundesrepublik, das nur dann zusammenkommt, wenn der Bundestag hierzu aufgrund eines „Verteidigungsfalls“ nicht mehr fähig ist. Er besteht aus Mitgliedern des Bundestages und aus Mitgliedern des Bundesrates. Bislang hat es den Verteidigungsfall nicht gegeben und deswegen ist der Gemeinsame Ausschuss noch nie aktiviert worden.
Der Bundestag kann sich nicht selber auflösen.
Viele Verfassungen geben dem Parlament die Möglichkeit, sich selber aufzulösen – mit einer entsprechenden Mehrheit. Das Grundgesetz sieht die Möglichkeit einer Selbstauflösung des Parlaments nicht vor. Die einzige Möglichkeit, sich vor Ende der Wahlperiode aufzulösen, gibt es über eine gescheiterte Vertrauensfrage. Findet eine Vertrauensfrage des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin keine Mehrheit im Bundestag, kann der Bundespräsident, bzw. die Bundespräsidentin Neuwahlen anberaumen und das Parlament auflösen.
Es ist umstritten, ob das Grundgesetz am 23. oder am 24. Mai 1949 in Kraft trat.
24.00 Uhr oder 0.00 Uhr? Das Grundgesetz sagt, dass es nach Ablauf des 23. Mai 1949 in Kraft tritt – also um Mitternacht. Es ist aber umstritten, ob es sich damit um 24 Uhr desselben Tages oder um 0 Uhr des Folgetages handelt hat. Praktisch war die Antwort auf diese Frage aber ohne Konsequenz.
Das Grundgesetz hatte nicht nur „Väter“, sondern auch „Mütter“.
Von den 65 Mitgliedern des Parlamentarischen Rates waren vier Frauen. Elisabeth Selbert und Friederike „Frieda“ Nadig (beide SPD), Helene Weber (CDU) sowie Helene Wessel von der Zentrumspartei. Sie setzten sich – mitunter bei starkem Widerstand auch in den eigenen Reihen - für die Aufnahme des Artikels 3 Absatz 2 „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ in das Grundgesetz ein.
Die „Väter und Mütter“ des Grundgesetzes waren im Durchschnitt rund 55 Jahre alt.
Die ältesten Mitglieder des Parlamentarischen Rates waren Adolph Schönfelder (SPD) und Paul Löbe (SPD). Schönfelder war, als das Grundgesetz verkündet wurde, 74 Jahre alt, Löbe 73. Konrad Adenauer (CDU) war ebenso 73 Jahre alt und Paul de Chapeaurouge (CDU), zählte 72 Jahre. Jüngste Mitglieder waren Friedrich Wolff von der SPD (37 Jahre) und Kaspar Seibold (CDU) mit 34 Jahren.
Im Grundgesetz ist nicht festlegt, wie das Wahlrecht genau auszusehen hat.
Der Artikel 38 sagt, dass die Abgeordneten des Deutschen Bundestages frei, allgemein, gleich, geheim und direkt gewählt werden müssen. Mehr sagt das Grundgesetz nicht. In diesem Rahmen sind unterschiedliche Wahlformen denkbar, sowohl das Verhältniswahlrecht als auch das Mehrheitswahlrecht. Das Wahlrecht kann durch ein einfaches Bundesgesetz konkretisiert und verändert werden. Das ist auch schon oft der Fall gewesen.
Das Grundgesetz wird auch als „superrepräsentative“ Verfassung bezeichnet.
Die Väter und Mütter des Grundgesetzes waren sehr zurückhaltend, was direkte Demokratie auf Bundesebene betrifft. Zwar sagt die Verfassung, dass das Volk in „Wahlen und Abstimmungen“ am demokratischen Leben teilnehmen soll. „Abstimmungen“ sieht das Grundgesetz aber nur vor, wenn eine Neugliederung des Bundesgebiets vorgenommen wird. Auf der Ebene der Länder, aber auch auf kommunaler Ebene finden sich wiederum überall weiterreichende Instrumente der direkten Demokratie.
Viele Artikel des Grundgesetzes haben einen „Gesetzesvorbehalt“.
In einer Reihe von Artikeln ist die Rede davon, dass das „Nähere“ ein Bundesgesetz regelt. Beispielsweise in Artikel 21, wenn es um Rechte und Pflichten von Parteien geht. In einem solchen Fall überlässt das Grundgesetz dem Gesetzgeber, also dem Parlament, Details zu regeln. Es sagt aber auch ausdrücklich, dass dies in Form eines Gesetzes geschehen muss. Es reicht nicht aus, dass die Regierung hier Festlegungen trifft.
Das Grundgesetz wurde im Laufe seiner Geschichte immer länger – ohne dass es mehr Artikel gibt.
Das Grundgesetz umfasst heute wie schon 1949 insgesamt 146 Artikel. Dennoch ist es gewachsen. Es sind viele „Buchstabenartikel“ hinzugekommen, beispielsweise 104a bis 104c. Würde man normal durchnummerieren, käme man auf über 200 Artikel.
Der Artikel 74 wurde bislang am häufigsten geändert.
Der Art. 74 regelt, was unter die „konkurrierende Gesetzgebung“ fällt, also in welchen Bereichen beide, die Länder und der Bund Recht setzen können. Er ist allein zehn Mal geändert worden (Stand März, 2024).
Der längste Artikel des Grundgesetzes umfasst mehr als 700 Wörter.
Der entlang der Anzahl der Wörter längste Artikel der deutschen Verfassung ist der mit der Nr. 106; dieser regelt welche Steueraufkommen dem Bund, den Ländern und den Kommunen zustehen. Er umfasst neun Absätze und mehr als 760 Wörter.
Im Grundgesetz gibt es Artikel ohne Wörter.
Tatsächlich gibt es eine Reihe von Grundgesetzartikeln, die keinen Text haben. Unter diesen steht „weggefallen“. Beispielsweise der Artikel 75: Hier wurde früher die sogenannte „Rahmengesetzgebung“ geregelt. Diese ist mit der Föderalismusreform 2006 ersatzlos abgeschafft worden. Der Artikel ist seitdem nicht mehr neu belegt worden.
Im Grundgesetz wurden Artikel der Weimarer Reichsverfassung übernommen.
Im Grundgesetz sind einige Originalartikel der Weimarer Reichsverfassung „eins zu eins“ übernommen worden. So heißt es im Artikel 140: Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteile dieses Grundgesetzes“. Diese Artikel sprechen die Frage der Beziehung zwischen Staat, Kirche, und Religion an.
Das Grundgesetz wurde immer „wortreicher“.
Im Laufe der Zeit ist das Grundgesetz im umfangreicher geworden. Die originale Version aus dem Jahr 1949 hatte rund 11.000 Wörter. Die aktuelle Fassung umfasst weit mehr als 20.000 Wörter.
Das Grundgesetz benutzt immer die männliche Form, auch dann, wenn andere Geschlechter mitgemeint sind.
Das Grundgesetz spricht vom „Bundeskanzler“, vom „Bundespräsidenten“ vom „Bundesminister“ oder spricht bei den Grundrechten von „jeder“ – aber nicht von „jede“. Das Grundgesetz gendert nicht, sondern verwendet das „generische Maskulinum“. Mit der männlichen Form sind rechtlich gesehen auch alle anderen Geschlechter gemeint.
Das Grundgesetz spricht immer von „Ländern“, wenn es die Bundesländer meint.
Zwar ist in der Öffentlichkeit immer wieder von „Bundesländern“ die Rede, wenn man Bayern, Sachsen, Schleswig-Holstein oder die anderen 13 meint. Der verfassungsrechtlich korrekte Begriff ist aber „Länder“. So ist direkt schon in der Präambel die Rede von den Deutschen „in den Ländern“. Das Wort „Bundesland“ findet sich nirgendwo im Grundgesetz.
Es gab auch viele gescheiterte Versuchen, das Grundgesetz zu ändern.
Um das Grundgesetz zu ändern, benötigt man eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Bundestag und im Bundesrat. Es hat viele Initiativen gegeben, das Grundgesetz zu verändern oder zu erweitern, die diese Mehrheit nicht gefunden haben. Beispielsweise hat der Vorschlag, den Begriff „Rasse“ aus dem Artikel 3 zu entfernen, letzten Endes keinen Erfolg gehabt – ebenso wenig verschiedene Anläufe, mehr direktdemokratische Instrumente auf Bundesebene in die Verfassung aufzunehmen. Auch hat eine Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz nicht die hinreichende Unterstützung gefunden. Ebenso wenig haben erste Versuche, das Wahlalter durch eine Änderung der Verfassung auf 16 zu senken, Erfolg gezeigt.
Es wird diskutiert, bestimmte Regelungen zum Bundesverfassungsgericht ins Grundgesetz aufzunehmen.
Viele – durchaus relevante – Bestimmungen zum Bundesverfassungsgericht werden nicht vom Grundgesetz, sondern vom Bundesverfassungsgerichtsgesetz festgelegt, zum Beispiel, dass für die Wahl der Richter und Richterinnen in Bundestag und Bundesrat jeweils zwei Drittel zustimmen müssen. Will man diese Regelung schützen, müsste man sie in die Verfassung einbauen, die nicht mit einfacher parlamentarischer Mehrheit geändert werden kann, wie das bei einem einfachen Bundesgesetz wie dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz der Fall ist.
Die Nationalhymne wurde nicht im Grundgesetz festlegt.
Zwar bestimmt das Grundgesetz, dass Berlin die Hauptstadt und die Bundesflagge „schwarz-rot-gold“ ist. Aber die Nationalhymne findet keine Erwähnung in der Verfassung. Dass hierfür die dritte Strophe des Deutschlandlieds von Hoffmann von Fallersleben verwendet wird, beruht auf einem offiziellen Briefwechsel zwischen dem ersten Bundespräsidenten, Theodor Heuss, und dem ersten Bundeskanzler, Konrad Adenauer, Anfang der 1950er Jahre.
Das Grundgesetz erwähnt an vielen Stellen immer noch den „Bundesgrenzschutz“, den es aber mittlerweile gar nicht mehr gibt.
Bundesgrenzschutz war bis 2005 der Name für die Polizei des Bundes. Diese wurde dann in „Bundespolizei“ umbenannt. Das Grundgesetz erwähnt an mehr als zehn Stellen noch den „Bundesgrenzschutz“ und meint damit stets die heutige „Bundespolizei“. Das Grundgesetz ist hier nicht sprachlich angepasst worden.