Im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung versucht das Grundgesetz durch viele Regelungen die demokratische Ordnung vor ihren Feinden zu schützen. Dabei erlaubt es, die Freiheit einzelner und von Organisationen einzuschränken, um die Freiheitsrechte insgesamt zu bewahren.
So eröffnet das Grundgesetz die Möglichkeit, dass Parteien und Vereine verboten werden, die sich gegen die demokratische Grundordnung stellen. Auch können einzelnen Personen Grundrechte entzogen werden, wenn sie diese zum Kampf gegen die verfassungsmäßige Ordnung missbrauchen. Schließlich werden die Kernprinzipien der Verfassung, der Schutz der Würde des Menschen und die Staatsprinzipien in Art. 20 (Demokratie, Rechtsstaatlichkeit), vor einer Veränderung durch politische Mehrheiten geschützt. Sie haben eine „Ewigkeitsgarantie“ im Grundgesetz.
Im Grundgesetz ist an acht Stellen die Rede von der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ (fdGO), die zu schützen sei. Eine genaue Definition hierzu findet sich nicht. Gemäß dem Bundesverfassungsgericht ist der Ausgangspunkt der fdGO das Prinzip der Menschenwürde und der Demokratiegrundsatz. Auch die Rechtstaatlichkeit gehören zum Kern der fdGO.