Das Grundgesetz hat sich von Beginn an offen für die europäische Integration gezeigt. Bereits in der Präambel von 1949 war die Rede von einem „vereinten Europa“. Der Artikel 24 hat die Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen erlaubt. Auf dieser Grundlage ist Deutschland in den 1950er Jahren Mitglied der Europäischen Gemeinschaft, der späteren Europäischen Union (EU) geworden. In der Folge musste das Grundgesetz an die Anforderungen der europäischen Integration angepasst werden: Seit 1992 regelt Artikel 23 die Möglichkeiten und Grenzen der Kompetenzübertragung an die EU. Zudem wird dort festgelegt, wie Bundestag und Bundesrat in die Entscheidungen der Europäischen Union eingebunden werden müssen.
Europäisches Recht hat generell Vorrang vor nationalem Recht, auch vor nationalem Verfassungsrecht. So musste beispielsweise im Jahr 2000 eine Grundgesetzbestimmung geändert werden: Die Regel, dass Frauen keinen Dienst an der Waffe leisten durften, widersprach europäischem Recht. Jedoch darf durch EU-Recht der Kern des Grundgesetzes nicht angetastet werden.
Die Übertragung von nationaler Souveränität auf die Ebene der Europäischen Union ist vom Bundesverfassungsgericht kritisch auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin überprüft worden. Das Gericht hat mehrfach aufgezeigt, dass das Grundgesetz Grenzen für die Verlagerung von Kompetenzen zur EU zieht.