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Von wem und wie kann das Grundgesetz geändert werden? | Das Grundgesetz: Einführungen, Kurzinformationen und spannende Fakten | bpb.de

Das Grundgesetz: Einführungen, Kurzinformationen und spannende Fakten Fragen und Antworten zum Grundgesetz Was ist das Grundgesetz (GG)? Seit wann gibt es das Grundgesetz? Was war der Parlamentarische Rat? Was waren große Streitpunkte im Parlamentarischen Rat bei der Erarbeitung des Grundgesetzes? Wie und wann wurde das Grundgesetz beschlossen? Warum heißt unsere Verfassung „Grundgesetz“? An welchen historischen Vorbildern orientiert sich das Grundgesetz? Worin unterscheidet sich das Grundgesetz von anderen Verfassungen? Wie ist das Grundgesetz aufgebaut? Kann das Grundgesetz geändert werden? Von wem und wie kann das Grundgesetz geändert werden? Welche bisherigen Änderungen des Grundgesetzes waren besonders wichtig? Welche Änderungen des Grundgesetzes waren oder sind besonders umstritten? Welche Rolle spielt das Bundesverfassungsgericht für das Grundgesetz? Welche Auswirkungen hat die europäische Integration auf das Grundgesetz? Redaktion Grundgesetz-Quiz

Von wem und wie kann das Grundgesetz geändert werden?

Stefan Marschall

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Für Änderungen des Grundgesetzes benötigt man eine breite Zustimmung im Bundestag und im Bundesrat: Ein Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes, der die den Vorschlag darlegen und begründen muss, bedarf in beiden Staatsorganen einer Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der jeweiligen Mitglieder. Im Zeitraum von 1949 bis Ende 2022 ist das Grundgesetz 67 Mal geändert worden.

Dabei sind diverse Grundgesetzartikel aufgehoben und neue Artikel ergänzt worden, zum Beispiel indem hinter den Artikel 20 der Artikel 20a (Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere) gesetzt wurde. An der formalen Gesamtzahl von 146 Artikeln wurde nichts geändert. So findet sich bei einigen Artikeln der schlichte Hinweis „aufgehoben“; zum Beispiel ist der Artikel 49 „leer“, der bis 1976 Regelungen für die Zeit zwischen den Wahlperioden des Bundestags beinhaltet hat.

Der letzte Artikel mit der Nummer 146 legt schließlich fest, dass die Geltungsdauer des gesamten Grundgesetzes an dem Tag endet, an dem sich das deutsche Volk in freier Entscheidung eine neue Verfassung gibt. Nach der deutschen Vereinigung hatte man beschlossen, diese Formulierung beizubehalten. Diese beinhaltet keine Verpflichtung, eine neue Verfassung zu entwickeln. Vielmehr drückt sich hier eine verfassungsrechtliche Offenheit für die Zukunft aus. Zugleich wird klar gemacht, dass den Bürgerinnen und Bürger das Recht zur Verfassungsgebung nicht genommen wird.

Fussnoten

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Dr. phil., geb. 1968; Professor für Politikwissenschaft an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Institut für Sozialwissenschaften, Universitätsstraße 1, 40225 Düsseldorf. E-Mail Link: stefan.marschall@uni-duesseldorf.de