Das Grundgesetz gliedert sich in elf Abschnitte: Nach der Präambel werden in einem ersten Abschnitt die Grundrechte aufgeführt (Art. 1–19). Dabei setzt das Grundgesetz ausdrücklich beim Schutz der Würde des Menschen an. Der folgende zweite Abschnitt (Art. 20–37) regelt u. a. die Gliederung Deutschlands in Bund und Länder sowie die Beziehung zwischen der Bundes- und Landesebene. Zudem sind dort die Staatsprinzipien Deutschlands niedergelegt (Art. 20).
In den anschließenden Abschnitten werden die Bundesorgane beschrieben: als erstes der Bundestag (Art. 38–49), darauf der Bundesrat (Art. 50–53), der Gemeinsame Ausschuss (Art. 53a), dann der Bundespräsident und die Bundesversammlung (Art. 54–61) sowie die Bundesregierung (Art. 62–69).
In den nächsten Artikeln geht es um die Gesetzgebung (Art. 70–82) und die Ausführung der Bundesgesetze und Bundesverwaltung (Art. 83–91). Nach einer Darstellung der Gemeinschaftsaufgaben und Verwaltungszusammenarbeit von Bund und Ländern (Art. 91a–91e) wird die Rechtsprechung – und hier insbesondere die Rolle des Bundesverfassungsgerichts – geregelt (Art. 92–104).
Es schließen sich die Bestimmungen zur Finanzverfassung an (Art. 104a–115). Die Artikel 115a bis 115l regeln den Verteidigungsfall. Die Übergangs- und Schlussbestimmungen bilden den letzten Abschnitt des Grundgesetzes (Art. 116–146).