Die Väter und Mütter des Grundgesetzes wollten verhindern, dass die Gründung eines westdeutschen Staates die Teilung Deutschlands zementiert. Aus diesem Grund verabschiedeten sie 1949 ein „Grundgesetz“ und keine „Verfassung“. Und deswegen nannten sie die verfassungsgebende Versammlung „Parlamentarischer Rat“ und verzichteten auch deswegen auf eine Volksabstimmung über das Grundgesetz. An vielen Stellen des Grundgesetzes wurde sein provisorischer Charakter betont, ausdrücklich auch in der Präambel. Nach Vollzug einer Vereinigung Deutschlands sollte das Grundgesetz durch eine Verfassung ersetzt werden, die dann vom gesamten deutschen Volk zu beschließen sei.
Als es schließlich rund vierzig Jahre später zur Deutschen Einheit kam, war aus der vorläufigen Verfassung eine Erfolgsgeschichte geworden. Die Länder auf dem Gebiet der DDR traten dem Geltungsbereich des Grundgesetzes bei. Nach 1990 entschied man, den Namen „Grundgesetz“ beizubehalten. Das Grundgesetz wurde zwar in Folge der Deutschen Einheit an einigen Stellen geändert, blieb aber in seinem Kern erhalten. Eine Volksabstimmung über das Grundgesetz fand nicht statt.