Das Grundgesetz wurde vom Parlamentarischen Rat am 8. Mai 1949 mit großer Mehrheit verabschiedet. In der Abstimmung erhielt der vorgelegte Verfassungsentwurf 53 Ja- und zwölf Nein-Stimmen. Das Grundgesetz musste von den Militärgouverneuren der westlichen Besatzungszonen genehmigt werden, was am 12. Mai 1949 geschah.
Anschließend hatten die Länder das Grundgesetz zu ratifizieren: Die Landtage der westlichen Besatzungszonen stimmten über die Verfassung ab; nur der Bayerische Landtag lehnte das Grundgesetz mit Mehrheit ab. Große Teile der damals in Bayern regierenden CSU befürchteten einen Verlust der bayerischen Eigenständigkeit durch die neue Verfassung. Gleichzeitig wurde jedoch signalisiert, dass man das Grundgesetz auch für Bayern akzeptieren würde, sollte es mehrheitlich Zustimmung erhalten. Damit das Grundgesetz gültig werden konnte, reichte tatsächlich eine Zweidrittelmehrheit aller damals elf Landtage.
Am 23. Mai 1949 konnte das Grundgesetz auf der Schlusssitzung des Parlamentarischen Rats verkündet werden.
Eine Volksabstimmung über das Grundgesetz wurde 1949 nicht durchgeführt. Sie sollte der Verabschiedung einer gesamtdeutschen Verfassung vorbehalten sein. Bei den im gleichen Jahr stattfindenden Wahlen zum ersten Deutschen Bundestag erhielten die Parteien, die das Grundgesetz stützten, eine große Mehrheit. Dies wurde als Zustimmung der Bevölkerung zur neuen Verfassung gewertet.