Es handelt sich um die Artikel 136 bis 139 sowie den Artikel 141 der Weimarer Reichsverfassung aus dem Jahr 1919. Diese sprechen die Beziehung von Staat, Religion und Kirche an, schützen Religionsgemeinschaften und die Ausübung der eigenen religiösen Überzeugung. Eine „Staatskirche“ besteht nicht (Artikel 137 WRV). Sonn- und Feiertage sind gesetzlich geschützt (Artikel 139 WRV).
Auszug aus der deutschen Verfassung vom 11. August 1919
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