In Abschnitt XI werden die unmittelbaren Folgen des Zweiten Weltkriegs und die Nachkriegszeit angesprochen. Artikel 119 betrifft die Situation der Flüchtlinge und Vertriebenen in Folge des Zweiten Weltkrieges und Artikel 120 die durch den Krieg entstandenen, von Deutschland zu tragenden Kosten (Kriegsfolgelasten). Mit Artikel 139 bleiben die Entnazifizierungsvorschriften gültig.
Ebenso wird der Übergang vom Deutschen Reich zur Bundesrepublik geregelt. Früheres Recht, also aus der Zeit vor dem Zusammentreten des Ersten Bundestags, gilt fort, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht.
Überhaupt finden sich hier Regelungen dazu, ob und wie Recht weiter gilt, das vor einer jeweiligen Änderung der Verfassung, somit auf der Grundlage von heute nicht mehr existierendem Verfassungsrecht, verabschiedet worden ist.
In diesem Abschnitt finden sich aber auch spezifische Bestimmungen: mit Artikel 143a und 143b wurde 1993 bzw. 1994 im Grundgesetz die Umwandlung von Bundesbahn und Bundespost in privatwirtschaftliche Unternehmen beschlossen. Der 2009 eingefügte Artikel 143d legt fest, ab wann die sogenannte Schuldenbremse (siehe Abschnitt X) im Bund und Länder gilt. Die Artikel 118 und 118a regeln – abweichend vom Artikel 29 – spezielle Fälle der Neugliederung des Bundesgebiets.
Die letzten drei Artikel des Grundgesetzes, Artikel 144 bis 146, legen seine Annahme, sein Inkrafttreten und seine Geltungsdauer fest. Das Grundgesetz musste durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der – damals nur westdeutschen – Länder angenommen werden. Der Parlamentarische Rat stellte seine Annahme fest und verkündete das Grundgesetz. Mit Ablauf des Tages der Verkündung trat das Grundgesetz in Kraft. Es verliert seine Geltung, sobald eine Verfassung in Kraft tritt, über die das deutsche Volk frei entscheidet (Artikel 146). Damit besteht die Möglichkeit, dass das Grundgesetz durch eine neue Verfassung abgelöst werden kann – aber nur dann, wenn über diese Verfassung frei entschieden worden ist.
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
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