Der Verteidigungsfall tritt nach Artikel 115a, Absatz 1 ein, wenn „das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder solch ein Angriff unmittelbar droht“. Für seine Feststellung braucht es im Bundestag die „Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages“. Im Bundesrat reicht eine einfache Mehrheit.
Kann der Bundestag nicht schnell genug zusammentreten, entscheidet über den Verteidigungsfall eine Art Notparlament: der Gemeinsame Ausschuss (siehe Abschnitt IVa). Stimmt dieser zu und der Bundestag kann weiterhin nicht zusammentreten, übernimmt der Gemeinsame Ausschuss die Rechte von Bundestag und Bundesrat. Das Notparlament darf Gesetze erlassen, aber das Grundgesetz weder ändern, noch außer Kraft setzen. Verabschiedete Gesetze werden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalls ungültig.
Im Verteidigungsfall übernimmt laut Artikel 115b der Bundeskanzler oder Bundeskanzlerin die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte. Überhaupt erhält die Bundesregierung dann außerordentliche Befugnisse: Sie darf die Bundespolizei im Inland einsetzen und direkte Weisungen an Landesregierungen erteilen. Die Kompetenzen des Bundes werden bei der Gesetzgebung stark ausgeweitet. Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts darf laut Artikel 115g aber auch im Verteidigungsfall nicht beeinträchtigt werden.
Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrats den Verteidigungsfall aufheben. Außerdem ist der Ausnahmezustand sofort zu aufzuheben, wenn der Angriff selbst oder die Bedrohung beendet ist (Artikel 115l, Absatz 2).
Xa. Verteidigungsfall
Weiterlesen im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland: