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Kurzgefasst: Abschnitt X. Das Finanzwesen | Das Grundgesetz: Einführungen, Kurzinformationen und spannende Fakten | bpb.de

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Kurzgefasst: Abschnitt X. Das Finanzwesen Artikel 104a – 115

Stefan Marschall

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Grundsätzlich übernehmen Bund und Länder getrennt voneinander die finanziellen Ausgaben, um ihre jeweiligen Aufgaben zu erfüllen – doch es gibt Ausnahmen. Dieser Abschnitt regelt außerdem die Einnahmen von Bund und Ländern, also die Verteilung des Steueraufkommens. Ebenso werden hier Haushaltsführung und Kreditaufnahme näher bestimmt.

Handeln Länder im Auftrag des Bundes, übernimmt der Bund die Kosten. Ebenso kann der Bund Finanzhilfen für Investitionen direkt an die Länder vergeben, z. B. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums oder bei Naturkatastrophen. Diese Finanzmittel sollen jedoch zeitlich befristet sein.

Artikel 106 legt die Verteilung des Steueraufkommens auf Bund, Länder und Gemeinden fest. So fließen etwa Zölle und Versicherungssteuer an den Bund. Die Einnahmen z. B. aus der Vermögens- oder Biersteuer gehen an die Länder. Die Gewerbesteuer etwa fließt wiederum an die Gemeinden. Es gibt auch Gemeinschaftssteuern: So teilen sich Bund und Länder (plus Gemeinden) die Einnahmen aus der Einkommens- und Körperschaftssteuer; die Verteilung der Umsatzsteuer regelt wiederum ein Bundesgesetz. Die Finanzbehörden des Bundes und der Länder übernehmen die jeweiligen Finanzverwaltungsaufgaben.

Der Finanzausgleich zwischen den Ländern ist in Artikel 107 festgeschrieben. Grundsätzlich soll „die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen“ werden. Einzelheiten dazu regelt das Finanzausgleichsgesetz.

Das Haushaltsrecht wird in den Artikeln 109 bis 115 geregelt. Bund und Länder führen selbständig und unabhängig voneinander ihre Haushalte.

Im Jahr 2009 wurde die sogenannte Schuldenbremse in das Grundgesetz aufgenommen: Artikel 109, Absatz 3 lautet: „Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen,“ d. h., Haushaltsdefizite dürfen nicht durch die Aufnahme neuer Schulden ausgeglichen werden. Doch es gibt Ausnahmen, beispielsweise für den Fall von Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Notsituationen, auf die der Staat keinen Einfluss hat.

Artikel 110 verlangt, dass der Bund alle Einnahmen und Ausgaben in einem Haushaltsplan auflistet. Dieser Plan wird vorab für ein oder mehrere Rechnungsjahre aufgestellt und muss vor Beginn eines Rechnungsjahres durch ein Haushaltsgesetz festgestellt werden. Darüber berät und beschließt der Bundestag. Auch der Bundesrat stimmt darüber ab, jedoch können seine Einsprüche vom Bundestag überstimmt werden.

X. Das Finanzwesen Artikel 104a – 115

Weiterlesen im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland: Interner Link: X. Das Finanzwesen, Artikel 104a bis 115.

Fussnoten

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Dr. phil., geb. 1968; Professor für Politikwissenschaft an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Institut für Sozialwissenschaften, Universitätsstraße 1, 40225 Düsseldorf. E-Mail Link: stefan.marschall@uni-duesseldorf.de