„Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut“, so beginnt Artikel 92. Richterinnen und Richter sprechen Recht; sie sind unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet (Art. 97).
Artikel 93 regelt die Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Als Hüterin des Grundgesetzes entscheidet es über seine Auslegung. Es regelt Streitfälle z. B. zwischen Bund und Ländern. Es prüft, ob Bundes- oder Landesrecht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das BVerfG übernimmt die sogenannte Normenkontrolle: Hält ein Gericht oder ein Teil des Parlaments ein Gesetz für nicht konform mit dem Grundgesetz, prüft das BVerfG das Gesetz auf Vereinbarkeit mit der Verfassung. Außerdem kann jeder und jede beim BVerfG eine Verfassungsbeschwerde einreichen, wenn er oder sie Grund- oder Bürgerrechte verletzt sieht. Entscheidungen des BVerfG sind für alle staatlichen Stellen verbindlich. Die Richterinnen und Richter werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt.
Artikel 95, Absatz 1 benennt die Obersten Gerichtshöfe des Bundes: den Bundesgerichts- und Bundesfinanzhof, das Bundesverwaltungsgericht sowie das Bundesarbeits- und Bundessozialgericht. Artikel 96 erlaubt dem Bund, weitere Bundesgerichte einzurichten, auch Wehrstrafgerichte. Diese dürfen ausschließlich im Verteidigungsfall sowie über Soldateninnen und Soldaten, die ins „Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind“ richten. Damit schließt das Grundgesetz eine eigenständige Militärgerichtsbarkeit aus.
Artikel 101 und 103 regeln die Rechte bei Strafverfahren. Jeder Betroffene hat das Recht auf eine gesetzliche Richterin, bzw. Richter. Das heißt, Richterinnen und Richter übernehmen entsprechend der geltenden Zuständigkeiten das Strafverfahren. Weder Richterinnen und Richter noch Gerichte dürfen für einen Prozess speziell ausgewählt werden. Jeder Mensch darf sich in einem Prozess äußern und muss vom Richter oder von der Richterin angehört werden. Es gilt das Verbot rückwirkender Strafgesetze sowie einer Doppelbestrafung - das heißt, niemand darf für ein und dieselbe Tat mehrmals bestraft werden.
Artikel 104 spricht den Freiheitsentzug an. Dieser darf nur auf Grundlage eines Gesetzes erfolgen. Über einen Freiheitsentzug entscheidet eine Richterin oder ein Richter; die Polizei darf „niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen“ festhalten. Vorläufig Festgenommene sind spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter, bzw. Richterin vorzuführen, um über einen Haftbefehl bzw. die Freilassung zu entscheiden.
Mit Artikel 102 ist die Todesstrafe ausnahmslos abgeschafft worden.
IX. Die Rechtsprechung
Weiterlesen im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland: