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Kurzgefasst: Abschnitt VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungsaufgaben | Das Grundgesetz: Einführungen, Kurzinformationen und spannende Fakten | bpb.de

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Kurzgefasst: Abschnitt VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungsaufgaben Artikel 91a-91e

Stefan Marschall

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Dieser Abschnitt spricht die „Gemeinschaftsaufgaben“ an; diese sind erst später ins Grundgesetz aufgenommen worden (1969) – hier wirken Bund und Länder eng zusammen. Diese Kooperation umfasst Planung, Entscheidung und Finanzierung der Aufgaben.

Grundsätzlich erfüllen Bundes- und Landesverwaltungen ihre Aufgaben getrennt voneinander (siehe Abschnitt VIII). Ausnahme sind die Gemeinschaftsaufgaben. Dabei handelt es sich zwar um Landesaufgaben, doch der Bund wirkt bei der Umsetzung mit, wenn diese „für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist“, so Artikel 91a.

Zu den Gemeinschaftsaufgaben zählt der Ausbau der regionalen Wirtschaftsstruktur, der Agrarstruktur sowie des Küstenschutzes. Aufgaben also, die grenzübergreifend Bundesländer betreffen und/oder mit einem hohen Finanzvolumen verbunden sind. Auch im Bereich Wissenschaft und Forschung, Aufbau von IT-Systemen (von informationstechnischen Systemen) sowie der Grundsicherung ergeben sich Gemeinschaftsaufgaben.

VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungsaufgaben

Weiterlesen im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland: Interner Link: VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungsaufgaben Artikel 91a bis 91e.

Fussnoten

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Dr. phil., geb. 1968; Professor für Politikwissenschaft an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Institut für Sozialwissenschaften, Universitätsstraße 1, 40225 Düsseldorf. E-Mail Link: stefan.marschall@uni-duesseldorf.de