Artikel 83 legt fest, dass die Länder die Bundesgesetze ausführen soweit das Grundgesetz nichts anderes besagt. Ausnahmen finden sich in Artikel 87 bis 89 für Bereiche wie Auswärtiger Dienst, Streitkräfte, Bundesfinanzverwaltung oder Bundesbank. Hier übernimmt die Ausführung jeweils eine eigene Bundesverwaltung.
Werden die Gesetze durch die Länder ausgeführt, kontrolliert der Bund, ob dies auch recht- und ordnungsmäßig geschieht.
Außerdem gibt es Gesetze, die von den Ländern „im Auftrage des Bundes“ ausgeführt werden. Man spricht von der „Bundesauftragsverwaltung“: Hier übernimmt der Bund nicht nur die Rechtsaufsicht, sondern auch die Fachaufsicht. er kontrolliert, ob die Aufgaben zweckmäßig erfüllt werden. Hierunter fällt zum Beispiel die Verwaltung der Bundesautobahnen.
Artikel 87a regelt die Aufstellung der Streitkräfte als bundeseigene Aufgabe. In diesem Artikel findet sich auch das Sondervermögen für die Bundeswehr, das 2022 aufgesetzt worden ist. Die Bundeswehr dient grundsätzlich der Verteidigung, es sei denn das Grundgesetz sieht Ausnahmen vor.
Über den Verteidigungsfall entscheidet der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates (siehe Artikel 115a). Im Verteidigungsfall dürfen Streitkräfte auch Aufgaben im Landesinneren übernehmen, wie den Schutz ziviler Objekte oder die Unterstützung polizeilicher Maßnahmen. Die Bundeswehr darf auch im Falle des Inneren Notstands im Inland eingesetzt werden. Der Innere Notstand tritt laut Artikel 91 ein, wenn der Bestand oder die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik oder eines Bundeslandes gefährdet ist.
Tritt der Innere Notstand ein, kann ein Bundesland Polizeikräfte anderer Länder anfordern oder auch Kräfte der Bundespolizei. Auch kann die Bundesregierung die Polizei in den Ländern direkt anweisen und den Einsatz der Bundespolizei anordnen. Die Bundesregierung kann außerdem laut Artikel 87a, Absatz 4 die Streitkräfte im Inland einsetzen. Jedoch nur in solchen Notfällen, wenn weder Polizeikräfte noch die Bundespolizei ausreichen. Der Einsatz der Bundeswehr ist einzustellen, wenn Bundestag oder Bundesrat dies fordert.
VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
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