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Kurzgefasst: Abschnitt VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung | Das Grundgesetz: Einführungen, Kurzinformationen und spannende Fakten | bpb.de

Das Grundgesetz: Einführungen, Kurzinformationen und spannende Fakten Fragen und Antworten zum Grundgesetz Was ist das Grundgesetz (GG)? Seit wann gibt es das Grundgesetz? Was war der Parlamentarische Rat? Was waren große Streitpunkte im Parlamentarischen Rat bei der Erarbeitung des Grundgesetzes? Wie und wann wurde das Grundgesetz beschlossen? Warum heißt unsere Verfassung „Grundgesetz“? An welchen historischen Vorbildern orientiert sich das Grundgesetz? Worin unterscheidet sich das Grundgesetz von anderen Verfassungen? Wie ist das Grundgesetz aufgebaut? Kann das Grundgesetz geändert werden? Von wem und wie kann das Grundgesetz geändert werden? Welche bisherigen Änderungen des Grundgesetzes waren besonders wichtig? Welche Änderungen des Grundgesetzes waren oder sind besonders umstritten? Welche Rolle spielt das Bundesverfassungsgericht für das Grundgesetz? Welche Auswirkungen hat die europäische Integration auf das Grundgesetz? Redaktion Grundgesetz-Quiz

Kurzgefasst: Abschnitt VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung Artikel 83-91

Stefan Marschall

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Auch bei der Umsetzung der Gesetze regelt das Grundgesetz die Kompetenzen zwischen Bund und Ländern. Generell sind die Länder zuständig für die Ausführung der Bundesgesetze – mit einigen Ausnahmen. Hier übernimmt eine Bundesverwaltung die Umsetzung. Oder Gesetze werden von den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt.

Artikel 83 legt fest, dass die Länder die Bundesgesetze ausführen soweit das Grundgesetz nichts anderes besagt. Ausnahmen finden sich in Artikel 87 bis 89 für Bereiche wie Auswärtiger Dienst, Streitkräfte, Bundesfinanzverwaltung oder Bundesbank. Hier übernimmt die Ausführung jeweils eine eigene Bundesverwaltung.

Werden die Gesetze durch die Länder ausgeführt, kontrolliert der Bund, ob dies auch recht- und ordnungsmäßig geschieht.

Außerdem gibt es Gesetze, die von den Ländern „im Auftrage des Bundes“ ausgeführt werden. Man spricht von der „Bundesauftragsverwaltung“: Hier übernimmt der Bund nicht nur die Rechtsaufsicht, sondern auch die Fachaufsicht. er kontrolliert, ob die Aufgaben zweckmäßig erfüllt werden. Hierunter fällt zum Beispiel die Verwaltung der Bundesautobahnen.

Artikel 87a regelt die Aufstellung der Streitkräfte als bundeseigene Aufgabe. In diesem Artikel findet sich auch das Sondervermögen für die Bundeswehr, das 2022 aufgesetzt worden ist. Die Bundeswehr dient grundsätzlich der Verteidigung, es sei denn das Grundgesetz sieht Ausnahmen vor.

Über den Verteidigungsfall entscheidet der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates (siehe Artikel 115a). Im Verteidigungsfall dürfen Streitkräfte auch Aufgaben im Landesinneren übernehmen, wie den Schutz ziviler Objekte oder die Unterstützung polizeilicher Maßnahmen. Die Bundeswehr darf auch im Falle des Inneren Notstands im Inland eingesetzt werden. Der Innere Notstand tritt laut Artikel 91 ein, wenn der Bestand oder die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik oder eines Bundeslandes gefährdet ist.

Tritt der Innere Notstand ein, kann ein Bundesland Polizeikräfte anderer Länder anfordern oder auch Kräfte der Bundespolizei. Auch kann die Bundesregierung die Polizei in den Ländern direkt anweisen und den Einsatz der Bundespolizei anordnen. Die Bundesregierung kann außerdem laut Artikel 87a, Absatz 4 die Streitkräfte im Inland einsetzen. Jedoch nur in solchen Notfällen, wenn weder Polizeikräfte noch die Bundespolizei ausreichen. Der Einsatz der Bundeswehr ist einzustellen, wenn Bundestag oder Bundesrat dies fordert.

VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung

Fussnoten

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Dr. phil., geb. 1968; Professor für Politikwissenschaft an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Institut für Sozialwissenschaften, Universitätsstraße 1, 40225 Düsseldorf. E-Mail Link: stefan.marschall@uni-duesseldorf.de