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Kurzgefasst: Abschnitt VII: Die Gesetzgebung des Bundes | Das Grundgesetz: Einführungen, Kurzinformationen und spannende Fakten | bpb.de

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Kurzgefasst: Abschnitt VII: Die Gesetzgebung des Bundes Artikel 70-82

Stefan Marschall

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Dieser Abschnitt regelt die Gesetzgebung sowie den Gesetzgebungsnotstand. Bei der Gesetzgebung haben Bund und Länder unterschiedliche Kompetenzen. Es gibt u. a. eine „ausschließliche Gesetzgebung des Bundes“ sowie die „Konkurrierende Gesetzgebung.

Gesetze müssen laut Grundgesetz vom Bundestag beschlossen werden, dafür ist die Mehrheit der Stimmen nötig. Die Gesetze gehen dann an den Bundesrat. Stimmt auch der Bundesrat mit Mehrheit zu, kommt das Gesetz zustande. Andernfalls kann der Vermittlungsausschuss angerufen werden. Findet sich im Vermittlungsausschuss kein Konsens zwischen Bund und Ländern scheitert das Gesetz, falls die Zustimmung des Bundesrats erforderlich ist. Ob dies erforderlich ist, regelt das Grundgesetz an verschiedenen Stellen. Bei nicht-zustimmungspflichtigen Gesetzen kann der Bundesrat Einspruch einlegen, doch der Bundestag kann diesen mit der entsprechenden Mehrheit zurückweisen.

Legt der Bundesrat Einspruch mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder ein, kann der Bundestag nur mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder den Einspruch aufheben. Wird der Einspruch von einer Zwei-Drittel-Mehrheit im Bundesrat getragen, dann bedarf es für dessen Zurückweisung zwei Drittel der abgegebenen Stimmen im Bundestag, wenn diese mindestens die Hälfte aller Mitglieder des Bundestages ausmachen.

Änderungen des Grundgesetzes benötigen jeweils eine Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat. Artikel 79, Absatz 3, die sogenannte Ewigkeitsklausel, nimmt von einer möglichen Änderung Artikel 1 aus („Die Würde des Menschen ist unantastbar“) sowie Artikel 20, der die Staatsprinzipien wie Demokratie, Republik, Bundes-, Rechts- und Sozialstaatlichkeit festlegt. Ausdrücklich von Änderungen ausgenommen sind der föderale Charakter Deutschlands sowie die Mitsprache der Länder bei der Gesetzgebung.

Artikel 81 regelt den Gesetzgebungsnotstand, wann dieser eintritt, wer darüber entscheiden kann und wie die Verfahren in einer solchen Ausnahmesituation aussehen. Im Falle eines Gesetzgebungsnotstands kann für die Dauer von maximal sechs Monaten die Bundesregierung auch ohne den Bundestag Gesetze erlassen, solange der Bundesrat zustimmt.

Bei der Gesetzgebung haben Bund und Länder unterschiedliche Kompetenzen. Es gibt eine „ausschließliche Gesetzgebung des Bundes“ sowie die „Konkurrierende Gesetzgebung“, hier haben die Bundesländer das Recht auf Gesetzgebung, solange der Bund nicht Recht setzt (Art. 73 und 74). Die Länder sind zuständig z. B. für Strafvollzug, Schulen und Kultur; der Bund u. a. für Auswärtige Angelegenheiten, Verteidigung, Passwesen und Grenzschutz. Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat können Gesetzesvorlagen einbringen. Generell gilt: Die Länder haben die Kompetenz, Recht zu setzen, außer es ist im Grundgesetz anders geregelt.

VII: Die Gesetzgebung des Bundes

Weiterlesen im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland: Interner Link: VII: Die Gesetzgebung des Bundes, Artikel 70 bis 82.

Fussnoten

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Dr. phil., geb. 1968; Professor für Politikwissenschaft an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Institut für Sozialwissenschaften, Universitätsstraße 1, 40225 Düsseldorf. E-Mail Link: stefan.marschall@uni-duesseldorf.de