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Kurzgefasst: Abschnitt VI: Die Bundesregierung | Das Grundgesetz: Einführungen, Kurzinformationen und spannende Fakten | bpb.de

Das Grundgesetz: Einführungen, Kurzinformationen und spannende Fakten Fragen und Antworten zum Grundgesetz Was ist das Grundgesetz (GG)? Seit wann gibt es das Grundgesetz? Was war der Parlamentarische Rat? Was waren große Streitpunkte im Parlamentarischen Rat bei der Erarbeitung des Grundgesetzes? Wie und wann wurde das Grundgesetz beschlossen? Warum heißt unsere Verfassung „Grundgesetz“? An welchen historischen Vorbildern orientiert sich das Grundgesetz? Worin unterscheidet sich das Grundgesetz von anderen Verfassungen? Wie ist das Grundgesetz aufgebaut? Kann das Grundgesetz geändert werden? Von wem und wie kann das Grundgesetz geändert werden? Welche bisherigen Änderungen des Grundgesetzes waren besonders wichtig? Welche Änderungen des Grundgesetzes waren oder sind besonders umstritten? Welche Rolle spielt das Bundesverfassungsgericht für das Grundgesetz? Welche Auswirkungen hat die europäische Integration auf das Grundgesetz? Redaktion Grundgesetz-Quiz

Kurzgefasst: Abschnitt VI: Die Bundesregierung Artikel 62-69

Stefan Marschall

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Das Grundgesetz regelt: Die Bundesregierung besteht aus dem Kanzler, bzw. der Kanzlerin und den Ministerinnen und Ministern. Diese bilden das Kabinett. Die Bundesregierung ist zentraler Teil der Exekutive. Sie führt die Gesetze aus.

Während der Kanzler oder die Kanzlerin vom Bundestag gewählt wird, werden die Bundesministerinnen und -minister auf Vorschlag des Regierungschefs vom Staatsoberhaupt ernannt. Ihre Amtszeit endet automatisch mit der „ihres“ Bundeskanzlers, bzw. „ihrer“ Bundeskanzlerin.

Artikel 65 des Grundgesetzes legt die Richtlinienkompetenz des Kanzlers oder der Kanzlerin fest. Er oder sie entscheidet über die politische Grundausrichtung der Regierung. Die Minister und Ministerinnen haben wiederum eine „Ressortkompetenz“. Ihre Ministerien leiten sie weitestgehend in eigener Verantwortung. Bei Konflikten zwischen einzelnen Ministerien entscheidet die Bundesregierung (das „Kabinett“) als Ganze.

Die Bundesregierung ist eng mit der Legislative, dem Parlament verbunden. Die parlamentarische Mehrheit kann den Regierungschef abwählen, indem sie eine andere Person wählt („konstruktives Misstrauensvotum“). Die Regierungsmitglieder dürfen zugleich Abgeordnete im Bundestag sein. Die Bundesregierung kann Gesetzesentwürfe einbringen: Ein Großteil der verabschiedeten Gesetze beruht auf Initiativen der Regierung. Bundeskanzlerin oder -kanzler sowie die anderen Mitglieder des Kabinetts haben im Bundestag ein besonderes Rederecht.

VI. Die Bundesregierung

Weiterlesen im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland: Interner Link: VI. Die Bundesregierung, Artikel 62 bis 69.

Fussnoten

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Dr. phil., geb. 1968; Professor für Politikwissenschaft an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Institut für Sozialwissenschaften, Universitätsstraße 1, 40225 Düsseldorf. E-Mail Link: stefan.marschall@uni-duesseldorf.de