Während der Kanzler oder die Kanzlerin vom Bundestag gewählt wird, werden die Bundesministerinnen und -minister auf Vorschlag des Regierungschefs vom Staatsoberhaupt ernannt. Ihre Amtszeit endet automatisch mit der „ihres“ Bundeskanzlers, bzw. „ihrer“ Bundeskanzlerin.
Artikel 65 des Grundgesetzes legt die Richtlinienkompetenz des Kanzlers oder der Kanzlerin fest. Er oder sie entscheidet über die politische Grundausrichtung der Regierung. Die Minister und Ministerinnen haben wiederum eine „Ressortkompetenz“. Ihre Ministerien leiten sie weitestgehend in eigener Verantwortung. Bei Konflikten zwischen einzelnen Ministerien entscheidet die Bundesregierung (das „Kabinett“) als Ganze.
Die Bundesregierung ist eng mit der Legislative, dem Parlament verbunden. Die parlamentarische Mehrheit kann den Regierungschef abwählen, indem sie eine andere Person wählt („konstruktives Misstrauensvotum“). Die Regierungsmitglieder dürfen zugleich Abgeordnete im Bundestag sein. Die Bundesregierung kann Gesetzesentwürfe einbringen: Ein Großteil der verabschiedeten Gesetze beruht auf Initiativen der Regierung. Bundeskanzlerin oder -kanzler sowie die anderen Mitglieder des Kabinetts haben im Bundestag ein besonderes Rederecht.
VI. Die Bundesregierung
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