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Kurzgefasst: Abschnitt V. Der Bundespräsident | Das Grundgesetz: Einführungen, Kurzinformationen und spannende Fakten | bpb.de

Das Grundgesetz: Einführungen, Kurzinformationen und spannende Fakten Fragen und Antworten zum Grundgesetz Was ist das Grundgesetz (GG)? Seit wann gibt es das Grundgesetz? Was war der Parlamentarische Rat? Was waren große Streitpunkte im Parlamentarischen Rat bei der Erarbeitung des Grundgesetzes? Wie und wann wurde das Grundgesetz beschlossen? Warum heißt unsere Verfassung „Grundgesetz“? An welchen historischen Vorbildern orientiert sich das Grundgesetz? Worin unterscheidet sich das Grundgesetz von anderen Verfassungen? Wie ist das Grundgesetz aufgebaut? Kann das Grundgesetz geändert werden? Von wem und wie kann das Grundgesetz geändert werden? Welche bisherigen Änderungen des Grundgesetzes waren besonders wichtig? Welche Änderungen des Grundgesetzes waren oder sind besonders umstritten? Welche Rolle spielt das Bundesverfassungsgericht für das Grundgesetz? Welche Auswirkungen hat die europäische Integration auf das Grundgesetz? Redaktion Grundgesetz-Quiz

Kurzgefasst: Abschnitt V. Der Bundespräsident Artikel 54-61

Stefan Marschall

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Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland. Das Staatsoberhaupt wird von der Bundesversammlung für fünf Jahre gewählt und ist Teil der „Exekutive“, also der ausführenden Gewalt.

Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin wird von der Bundesversammlung gewählt. Diese besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleich großen Anzahl von Delegierten der Landesparlamente. Die Wahl findet in bis zu drei Wahlgängen statt. Nach Ablauf einer Amtszeit ist eine sich anschließende Wiederwahl nur einmal möglich.

Das Grundgesetz weist den Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin eine Reihe von Aufgaben zu. Aber in der Gesamtschau hat er oder sie nur begrenzte Macht und ist bei den meisten seiner oder ihrer Aufgaben von der Zustimmung der Regierung abhängig. Viele seiner oder ihrer Tätigkeiten sind eher „staatsnotarieller“ Natur. Beispielsweise unterschreibt der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin als Staatsoberhaupt die Bundesgesetze („Ausfertigung“), bevor diese in Kraft treten.

In bestimmten Ausnahmesituationen kann er oder sie jedoch sehr wichtige Entscheidungen treffen: Fehlt dem Bundeskanzler, bzw. der Bundeskanzlerin bei der Wahl oder bei einer Vertrauensfrage die parlamentarische Mehrheit, kann das Staatsoberhaupt Neuwahlen anberaumen oder aber einen Minderheitskanzler, bzw. -kanzlerin ernennen. Auch im Fall eines Gesetzgebungsnotstand spielt der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin eine entscheidende Rolle.

V. Der Bundespräsident

Weiterlesen im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland: Interner Link: V. Der Bundespräsident, Artikel 54 bis 61.

Fussnoten

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Dr. phil., geb. 1968; Professor für Politikwissenschaft an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Institut für Sozialwissenschaften, Universitätsstraße 1, 40225 Düsseldorf. E-Mail Link: stefan.marschall@uni-duesseldorf.de