Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin wird von der Bundesversammlung gewählt. Diese besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleich großen Anzahl von Delegierten der Landesparlamente. Die Wahl findet in bis zu drei Wahlgängen statt. Nach Ablauf einer Amtszeit ist eine sich anschließende Wiederwahl nur einmal möglich.
Das Grundgesetz weist den Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin eine Reihe von Aufgaben zu. Aber in der Gesamtschau hat er oder sie nur begrenzte Macht und ist bei den meisten seiner oder ihrer Aufgaben von der Zustimmung der Regierung abhängig. Viele seiner oder ihrer Tätigkeiten sind eher „staatsnotarieller“ Natur. Beispielsweise unterschreibt der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin als Staatsoberhaupt die Bundesgesetze („Ausfertigung“), bevor diese in Kraft treten.
In bestimmten Ausnahmesituationen kann er oder sie jedoch sehr wichtige Entscheidungen treffen: Fehlt dem Bundeskanzler, bzw. der Bundeskanzlerin bei der Wahl oder bei einer Vertrauensfrage die parlamentarische Mehrheit, kann das Staatsoberhaupt Neuwahlen anberaumen oder aber einen Minderheitskanzler, bzw. -kanzlerin ernennen. Auch im Fall eines Gesetzgebungsnotstand spielt der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin eine entscheidende Rolle.
V. Der Bundespräsident
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