Der Gemeinsame Ausschuss ist ein nicht-ständiges Verfassungsorgan (er kommt nur bei Bedarf zusammen) und besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Sie werden entlang der Fraktionsstärken vom Bundestag bestimmt. Der Bundesrat entsendet pro Bundesland ein Mitglied. Der Ausschuss hat 48 Mitglieder.
Der Gemeinsame Ausschuss dient als ein Notparlament für den Verteidigungsfall, wenn der Bundestag nicht rechtzeitig zusammentreten kann. Über den Verteidigungsfall entscheidet der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats (siehe Artikel 115a). Die Bundesregierung muss den Gemeinsamen Ausschuss über ihre Planungen im Verteidigungsfall unterrichten.
IVa. Gemeinsamer Ausschuss
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