Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen

Kurzgefasst: Abschnitt IVa. Gemeinsamer Ausschuss | Das Grundgesetz: Einführungen, Kurzinformationen und spannende Fakten | bpb.de

Das Grundgesetz: Einführungen, Kurzinformationen und spannende Fakten Fragen und Antworten zum Grundgesetz Was ist das Grundgesetz (GG)? Seit wann gibt es das Grundgesetz? Was war der Parlamentarische Rat? Was waren große Streitpunkte im Parlamentarischen Rat bei der Erarbeitung des Grundgesetzes? Wie und wann wurde das Grundgesetz beschlossen? Warum heißt unsere Verfassung „Grundgesetz“? An welchen historischen Vorbildern orientiert sich das Grundgesetz? Worin unterscheidet sich das Grundgesetz von anderen Verfassungen? Wie ist das Grundgesetz aufgebaut? Kann das Grundgesetz geändert werden? Von wem und wie kann das Grundgesetz geändert werden? Welche bisherigen Änderungen des Grundgesetzes waren besonders wichtig? Welche Änderungen des Grundgesetzes waren oder sind besonders umstritten? Welche Rolle spielt das Bundesverfassungsgericht für das Grundgesetz? Welche Auswirkungen hat die europäische Integration auf das Grundgesetz? Redaktion Grundgesetz-Quiz

Kurzgefasst: Abschnitt IVa. Gemeinsamer Ausschuss Artikel 53a

Stefan Marschall

/ 1 Minute zu lesen

In diesem kurzen Abschnitt, der nur aus einem Artikel besteht, wird der Gemeinsame Ausschuss eingeführt. Der Gemeinsame Ausschuss ist das „Notparlament“ für den Verteidigungsfall.

Der Gemeinsame Ausschuss ist ein nicht-ständiges Verfassungsorgan (er kommt nur bei Bedarf zusammen) und besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Sie werden entlang der Fraktionsstärken vom Bundestag bestimmt. Der Bundesrat entsendet pro Bundesland ein Mitglied. Der Ausschuss hat 48 Mitglieder.

Der Gemeinsame Ausschuss dient als ein Notparlament für den Verteidigungsfall, wenn der Bundestag nicht rechtzeitig zusammentreten kann. Über den Verteidigungsfall entscheidet der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats (siehe Artikel 115a). Die Bundesregierung muss den Gemeinsamen Ausschuss über ihre Planungen im Verteidigungsfall unterrichten.

IVa. Gemeinsamer Ausschuss

Weiterlesen im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland: Interner Link: IVa. Gemeinsamer Ausschuss, Artikel 53a.

Fussnoten

Weitere Inhalte

Dr. phil., geb. 1968; Professor für Politikwissenschaft an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Institut für Sozialwissenschaften, Universitätsstraße 1, 40225 Düsseldorf. E-Mail Link: stefan.marschall@uni-duesseldorf.de