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Kurzgefasst: Abschnitt IV. Der Bundesrat | Das Grundgesetz: Einführungen, Kurzinformationen und spannende Fakten | bpb.de

Das Grundgesetz: Einführungen, Kurzinformationen und spannende Fakten Fragen und Antworten zum Grundgesetz Was ist das Grundgesetz (GG)? Seit wann gibt es das Grundgesetz? Was war der Parlamentarische Rat? Was waren große Streitpunkte im Parlamentarischen Rat bei der Erarbeitung des Grundgesetzes? Wie und wann wurde das Grundgesetz beschlossen? Warum heißt unsere Verfassung „Grundgesetz“? An welchen historischen Vorbildern orientiert sich das Grundgesetz? Worin unterscheidet sich das Grundgesetz von anderen Verfassungen? Wie ist das Grundgesetz aufgebaut? Kann das Grundgesetz geändert werden? Von wem und wie kann das Grundgesetz geändert werden? Welche bisherigen Änderungen des Grundgesetzes waren besonders wichtig? Welche Änderungen des Grundgesetzes waren oder sind besonders umstritten? Welche Rolle spielt das Bundesverfassungsgericht für das Grundgesetz? Welche Auswirkungen hat die europäische Integration auf das Grundgesetz? Redaktion Grundgesetz-Quiz

Kurzgefasst: Abschnitt IV. Der Bundesrat Artikel 50-53

Stefan Marschall

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Der Bundesrat ist die Vertretung der Länder auf Bundesebene. Über den Bundesrat können die Bundesländer bei der Gesetzgebung und der Verwaltung des Bundes sowie bei den Angelegenheiten der Europäischen Union mitwirken.

Im Bundesrat kommen Delegierte der 16 Landesregierungen zusammen. Die Größe einer Landesdelegation (zwischen drei und sechs Mitgliedern) hängt davon ab, wie viele Menschen im jeweiligen Bundesland leben.

Der Bundesrat hat das Recht, Gesetzentwürfe beim Bundestag einzubringen („Initiativrecht“). Nachdem der Bundestag ein Gesetz verabschiedet hat, wird dieses dem Bundesrat vorgelegt. Bei Bundesgesetzen, die Kosten für die Länder verursachen oder in die Verwaltungsstrukturen der Länder eingreifen, muss der Bundesrat zustimmen, damit sie in Kraft treten können. Bei anderen Bundesgesetzen kann er Einspruch einlegen, jedoch kann der Bundestag diesen Einspruch wieder aufheben. Im Konfliktfall besteht die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Dieser besteht aus Mitgliedern des Bundesrates und Bundestages. Er erarbeitet im Streitfall einen Kompromiss, über den dann wieder beide Staatsorgane abstimmen müssen.

IV. Der Bundesrat

Weiterlesen im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland: Interner Link: IV. Der Bundesrat, Artikel 50 bis 53.

Fussnoten

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Dr. phil., geb. 1968; Professor für Politikwissenschaft an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Institut für Sozialwissenschaften, Universitätsstraße 1, 40225 Düsseldorf. E-Mail Link: stefan.marschall@uni-duesseldorf.de