Im Bundesrat kommen Delegierte der 16 Landesregierungen zusammen. Die Größe einer Landesdelegation (zwischen drei und sechs Mitgliedern) hängt davon ab, wie viele Menschen im jeweiligen Bundesland leben.
Der Bundesrat hat das Recht, Gesetzentwürfe beim Bundestag einzubringen („Initiativrecht“). Nachdem der Bundestag ein Gesetz verabschiedet hat, wird dieses dem Bundesrat vorgelegt. Bei Bundesgesetzen, die Kosten für die Länder verursachen oder in die Verwaltungsstrukturen der Länder eingreifen, muss der Bundesrat zustimmen, damit sie in Kraft treten können. Bei anderen Bundesgesetzen kann er Einspruch einlegen, jedoch kann der Bundestag diesen Einspruch wieder aufheben. Im Konfliktfall besteht die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Dieser besteht aus Mitgliedern des Bundesrates und Bundestages. Er erarbeitet im Streitfall einen Kompromiss, über den dann wieder beide Staatsorgane abstimmen müssen.
IV. Der Bundesrat
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