In diesem Abschnitt wird geregelt, dass und wie die Mitglieder des Bundestages gewählt werden. Im Artikel 38 finden sich die Prinzipien, die bei einer demokratischen Wahl gelten sollten: Die Wahlen zum Bundestag sollen frei, gleich, geheim, allgemein und direkt sein. Des Weiteren sagt das Grundgesetz, welche Rechte und Pflichten die Abgeordneten haben und wie der Bundestag arbeitet. So ist festgelegt, dass die Plenardebatten in der Regel öffentlich sind und dass der Bundestag bestimmte Ausschüsse einrichtet, z. B. den Petitionsausschuss (Art. 45c).
Aus dem Parlament geht in Deutschland die Regierung hervor. Die Tätigkeiten der Regierung werden vom Bundestag kontrolliert. Dazu kann das Parlament unter anderem auf das Recht zurückgreifen, einen Untersuchungsausschuss einzurichten (Art. 44).
Eine der zentralen Aufgaben des Bundestages ist die Gesetzgebung. Das Grundgesetz legt später in Artikel 77 fest, dass die Bundesgesetze vom Parlament beschlossen werden. Dabei gilt: Alle wesentlichen Entscheidungen müssen als Gesetz verabschiedet werden, sind also vom Bundestag zu treffen.
III. Der Bundestag
Weiterlesen im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland: