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Kurzgefasst: Abschnitt II. Der Bund und die Länder | Das Grundgesetz: Einführungen, Kurzinformationen und spannende Fakten | bpb.de

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Kurzgefasst: Abschnitt II. Der Bund und die Länder Artikel 20 - 37

Stefan Marschall

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In diesem Abschnitt des Grundgesetzes werden die wichtigsten Staatsprinzipien benannt. Zudem geht es um die Rolle der Parteien, die europäische Integration sowie grundlegend um die Beziehung zwischen der Bundebene und den Ländern.

Artikel 20 listet die Verfassungsgrundsätze auf – sie bestimmen die Grundstrukturen Deutschlands: „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat“, so heißt es in Absatz 1. Damit wird eine bundesstaatliche (föderale) Republik mit einer demokratischen und sozialstaatlichen Ordnung garantiert. Souverän des Staates ist das Volk, so Absatz 2: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“ Die Bürgerinnen und Bürger üben die Staatsgewalt durch „Wahlen und Abstimmungen“ aus. Absatz 3 legt die Rechtsstaatlichkeit fest: Die Gesetzgebung ist dem Grundgesetz verpflichtet; Exekutive und Judikative sind an Recht und Gesetz gebunden. Absatz 4 räumt allen Deutschen das Recht auf Widerstand ein, falls diese Staatsprinzipien aufgehoben werden sollen und keine „andere Abhilfe“ möglich ist. Artikel 20 als Ganzes ist im Grundsatz unantastbar. (siehe Art. 79, Abs. 3; sog. Ewigkeitsklausel,).

Im sich anschließenden Artikel 20a finden sich als Staatsziele noch der „Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen“ sowie der Tierschutz. Dieser Artikel ist später hinzugefügt worden.

Nach Artikel 21 wirken die Parteien bei der politischen Willensbildung der Gesellschaft mit. Für die Parteien gilt die demokratische Grundordnung. Über eine mögliche Verfassungswidrigkeit von Parteien entscheidet das Bundesverfassungsgericht. Verfassungswidrige Parteien können – unter Umständen – vom Bundesverfassungsgericht verboten oder von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden.

Artikel 23 gibt dem europäischen Integrationsprozess eine eigene verfassungsrechtliche Grundlage. Deutschland verpflichtet sich, bei der Entwicklung der Europäischen Union (EU) mitzuwirken und zwar einer EU, die einen dem Grundgesetz vergleichbaren Grundrechtsschutz garantiert. Bund und Länder wirken bei der europäischen Integration zusammen. Der Bund kann „durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen“. Auch Artikel 24 gibt die Möglichkeit, Hoheitsrechte an zwischenstaatliche Organisationen zu übertragen.

In diesem Abschnitt finden sich auch Regelungen zur direkten Demokratie: Für den Fall eines Neuzuschnitts der Bundesländer müssen die betroffenen Bürgerinnen und Bürger direkt gefragt werden.

Außerdem wird die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern grundlegend festgelegt. Widersprechen sich geltende Regelungen, dann hat das Bundesrecht Vorrang: „Bundesrecht bricht Landesrecht“ (Artikel 31).

II. Der Bund und die Länder

Weiterlesen im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland: Interner Link: II. Der Bund und die Länder, Artikel 20 bis 37.

Fussnoten

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Dr. phil., geb. 1968; wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl Politikwissenschaft II der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.

Anschrift: Politikwissenschaft II, Heinrich-Heine-Universität, Universitätsstr. 1, 40225 Düsseldorf.
E-Mail: Stefan.Marschall@uni-duesseldorf.de

Veröffentlichungen u.a.: Politischer Prozess und Internet - neue Einflusspotentiale für organisierte und nicht-organisierte Interessen, in: Wichard Woyke (Hrsg.), Internet und Demokratie, Schwalbach/Ts. 1999.