Dass am Anfang des Grundgesetzes der Schutz der Menschenwürde steht, ist im Vergleich zu anderen Verfassungen ungewöhnlich und eine Lehre aus der deutschen Geschichte. Artikel 1 ist im Grundsatz unveränderbar, so Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes („Ewigkeitsklausel“). Die Menschenwürde ist der Kern der Grundrechte und ein Leitprinzip der bundesdeutschen Verfassung.
Die Grundrechte sind für die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung bindend. Sie umfassen allgemeine Menschen- sowie Bürgerrechte. Letztere gelten ausschließlich für deutsche Staatsbürgerinnen und -bürger. So zum Beispiel die Versammlungsfreiheit oder das Recht auf Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet.
Die Artikel schützen weitere Gleichheits- und Freiheitsrechte. Laut Artikel 3 sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich; Frauen und Männer sind gleichberechtigt und Diskriminierung ist verboten. Mit Artikel 2 hat jede/r das Recht auf die freie Entfaltung seiner/ihrer Persönlichkeit. Die Grundrechte garantieren außerdem die Presse- und Meinungsfreiheit oder den Schutz der Familie und die Unverletzlichkeit der Wohnung.
Artikel 93 garantiert das Recht, vor dem Bundesverfassungsgericht zu klagen, wenn man sich in seinen Grundrechten verletzt sieht. Grundrechte können auch verwirkt werden: z. B. wenn Freiheiten missbraucht werden, um die freiheitliche Grundordnung zu bekämpfen (Artikel 18). Ansonsten sind Einschränkungen der Grundrechte nur auf der Grundlage eines Gesetzes möglich. So können beispielsweise die persönlichen Freiheitsrechte nach Artikel 2 eingeschränkt werden, wenn jemand eine Haftstrafe im Gefängnis verbüßen muss.
I. Die Grundrechte
Weiterlesen im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland: