Das Subsidiaritätsprinzip beschreibt den Grundsatz, dass eine gesellschaftliche oder staatliche Aufgabe soweit möglich von der jeweils unteren (kleineren) Einheit wahrgenommen wird. Erst wenn diese die Aufgabe nicht hinreichend zu erfüllen vermag, soll die nächsthöhere Einheit sie wahrnehmen. Es hat danach das Individuum oder die Familie Vorrang vor höherstufigen Einheiten.
Im staatlichen Bereich ist das Subsidiaritätsprinzip für das Verhältnis zwischen Gemeinde oder sonstigen Selbstverwaltungskörperschaften und der Zentralinstanz sowie föderativ für das Verhältnis zwischen den Ländern und dem Bund von Bedeutung. Nach vorherrschender Auffassung enthält das Grundgesetz zwar kein Subsidiaritätsprinzip als allgemeines Rechtsprinzip, jedoch macht es der 1992 neu in die Verfassung eingefügte Art. 23 zu einem Strukturprinzip für die Weiterentwicklung der EU im Sinne einer Voraussetzung der deutschen Beteiligung daran.
Im europäischen Gemeinschaftsrecht soll das Subsidiaritätsprinzip die Verteilung der Regelungszuständigkeit zwischen der EG auf der einen und den Mitgliedstaaten auf der anderen Seite bestimmen und dabei einen übertriebenen europäischen Zentralismus sowie eine unnötige Regelungsdichte verhindern. Das Subsidiaritätsprinzip findet allerdings nur Anwendung, wenn europäische mit nationalen Kompetenzen konkurrieren. In Fällen einer ausschließlichen europäischen Kompetenz, z. B. bei der Errichtung des Binnenmarktes, stellt sich die Frage nach der besseren Erreichbarkeit der Ziele auf anderen Ebenen nicht, weil hierzu die Gemeinschaft alleine berufen ist.
Quelle / weitere Informationen:
Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) Subsidiaritätsprinzip