Laut Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV – in Kraft getreten am 01.01.2013, § 2 Begriffsbestimmungen) ist "Rundfunk ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind".