Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter sind per Gesetz mit einem Auftrag ausgestattet, der bestimmte Anforderungen an ihr Gesamtprogramm definiert. Dieser Programmauftrag ist im Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV) festgeschrieben:
§ 11 Auftrag
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen."
Von der Einhaltung dieses Programmauftrags kann auch die Berechtigung des Rundfunkbeitrags abgeleitet werden. Dementsprechend gibt es keinen gleichlautenden Auftrag für den privat-kommerziellen Rundfunk, wohl aber Vorschriften z. B. zur "Sicherung der Meinungsvielfalt" (vgl. RStV, 3. Unterabschnitt: Sicherung der Meinungsvielfalt, § 25 ff).
Quelle:
"Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien" (Rundfunkstaatsvertrag – RStV) Medienanstalten.de Externer Link: http://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/Download/Rechtsgrundlagen/Gesetze_aktuell/15_RStV_01-01-2013.pdf