Seit den 1980er Jahren gibt es in der Bundesrepublik Deutschland das
Private und öffentlich-rechtliche (TV-)Anbieter unterscheiden sich vor allem hinsichtlich folgender Aspekte:
privater Rundfunk:
Die Sender haben keinen festgeschriebenen Programmauftrag.
Es darf Profit erwirtschaftet werden (kommerziell). Erzielte Gewinne dürfen zum Beispiel an Investoren ausgezahlt werden.
Finanziert sich fast ausschließlich durch Werbung.
Weitere Einnahmequellen sind z. B. Teleshopping und kostenpflichtige Zuschaueranrufe bei Televoting oder Call-in-Gewinnspielen. Einige Sender erzielen Einnahmen über Abonnements, bei denen Zuschauer direkt für Programme oder pro Sendung zahlen (Pay-TV, z. B. Sky).
Werbung darf nicht mehr als 20 Prozent der täglichen Sendezeit ausmachen und muss deutlich von anderen Sendungen abgegrenzt sein.
öffentlich-rechtlicher Rundfunk:
Die Sender haben einen gesetzlich festgeschriebenen Programmauftrag. Sie gewährleisten die Grundversorgung der Bevölkerung mit Radio- und Fernsehprogrammen.
Es darf kein Profit erwirtschaftet werden (nicht-kommerziell). Alle Einnahmen müssen im Kontext der Bereitstellung von Sendungen ausgegeben werden.
Finanzieren sich zum großen Teil durch staatlich festgelegte Teilnehmergebühren (GEZ).
Weitere Einnahmequelle ist der Weiterverkauf oder die Lizenzierung eigener Fernsehproduktionen.
ARD und ZDF dürfen nur 20 Minuten Werbung pro Werktag senden (nicht nach 20.00 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen).
Quelle:
Tele-Visionen – Fernsehgeschichte in Ost und West / Tele-Didaktik / Thementour 2, Bundeszentrale für politische Bildung (bpb)