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öffentlich-rechtlicher Rundfunk | Medienpolitik | bpb.de

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öffentlich-rechtlicher Rundfunk


In der Bundesrepublik Deutschland wurden nach dem Zweiten Weltkrieg der Hörfunk und das Fernsehen in der Rechtsform von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten organisiert. Gründe für die staatsunabhängige, aber nicht privatwirtschaftliche Organisation waren:

  • Der Hörfunk und das Fernsehen sollten nicht wie zur Zeit des nationalsozialistischen Regimes zentral gesteuert werden. Daher sollte ein Mediensystem geschaffen werden, das unabhängig und somit kritisch gegenüber Politik und Machthabern ist.

  • Es sollten keine privatwirtschaftlichen Rundfunkunternehmen gegründet werden, wie sie zum Beispiel in den USA existierten. Zum einen war die Gründung privatwirtschaftlicher Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Notlage nach dem Krieg nur schwer möglich. Zum anderen wollte man auch kein werbefinanziertes Fernsehen, das sich vor allem am Massengeschmack der Zuschauer orientiert.

Gegründet wurden öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten durch Bund und Länder nach dem Vorbild der British Broadcasting Corporation (BBC). Wichtige Merkmale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind:

  • Sie unterliegen keiner behördlichen Fachkontrolle, sondern sind mit Selbstverwaltungsbefugnissen ausgestattet.

  • Ihre Aufgabe ist ihnen gesetzlich zugewiesen. Sie müssen die Interner Link: Grundversorgung der Bevölkerung mit Radio- und Fernsehprogrammen gewährleisten.

  • Die Rundfunkanstalten finanzieren sich überwiegend aus Gebühren.

Siehe auch Interner Link: privat-kommerzieller Rundfunk, Interner Link: duales Rundfunksystem, Interner Link: Fernsehen der DDR, Interner Link: Föderalismus

Quelle:

  • Tele-Visionen – Fernsehgeschichte in Ost und West / Tele-Didaktik / Thementour 2, Bundeszentrale für politische Bildung (bpb)

Weitere Informationen:

Fussnoten