Bis zur Wende war das Fernsehen der DDR auch ein Mittel zur Sicherung der SED-Herrschaft und "die Strukturen der Anleitung, Kontrolle sowie Organisation der Medien in ihren Grundzügen nahezu konstant" . Die Abteilung Agitation des SED-Zentralkomitees und das Staatliche Rundfunkkomitee (ab 1968 das Staatliche Komitee für Fernsehen beim Ministerrat) gaben mit "Empfehlungen" den Rahmen vor. Die "Schere im Kopf" vieler Journalisten sorgte als Selbstzensur zusätzlich für dessen Umsetzung.
Wie politisch das Massenmedium Fernsehen in der DDR eingesetzt wurde, symbolisiert dessen Geburtsstunde: Die erste öffentliche Sendung fand am 21. Dezember 1952 statt – dem Geburtstag von Josef Stalin. Erst vier Tage später sendete erstmals im Westen Deutschlands der Nordwestdeutsche Rundfunk.
In Berlin-Adlershof wurde ein "Fernsehstudiokomplex" in Betrieb genommen, zusätzlich sendeten später Bezirksstudios aus Rostock, Halle, Leipzig und dem damaligen Karl-Marx-Stadt (heute Chemnitz). Ab 1969 wurde ein zweites, nun farbiges Fernsehprogramm ausgestrahlt. Der offizielle Anlass war der 20. Gründungstag der DDR.
Das Fernsehen in der DDR löste inhaltlich den Propagandaanspruch zu großen Teilen ein. Besonders die Sendung "Der Schwarze Kanal" von Karl-Eduard von Schnitzler, erstmals ausgestrahlt im März 1960, wurde zum Musterbeispiel politischer Agitation.
QuellentextDer schwarze Kanal
Ein wichtiger Bestandteil des Historischen Archivs des Deutschen Rundfunkarchivs (DRA) am Standort Berlin sind die überlieferten Sendemanuskripte der Sendereihe Der schwarze Kanal. Der schwarze Kanal wurde im Fernsehen der DDR wöchentlich von März 1960 bis Oktober 1989 insgesamt 1519 Mal ausgestrahlt. Die als Magazin angelegte Sendung war als polemische Konterpropaganda konzipiert und sollte die Verlogenheit der westlichen Politik am Beispiel des westdeutschen Fernsehens entlarven.
Während die Sendung ursprünglich zur ideologischen Beeinflussung der BRD-Bürger in das Programm aufgenommen worden war, zielte sie schon bald im Zuge der Abgrenzungspolitik der DDR, auf die eigene Bevölkerung, um die unerwünschten Einflüsse des Fernsehens der Bundesrepublik zurückzudrängen. Mit dem Sendetitel Schwarzer Kanal war auch das Westfernsehen gemeint, durch das sich der 'Schmutz und Unrat, der eigentlich auf die Rieselfelder fließen müsste', so Moderator von Schnitzler, in die Wohnungen der Zuschauer ergoss.
Karl-Eduard von Schnitzler, der die Sendung durch Redaktion und Moderation als Chefkommentator des DDR-Fernsehens maßgeblich prägte, wollte hier 'gewissermaßen als Kläranlage dienen'."
Quelle: Externer Link: Deutsches Rundfunkarchiv
1973 erkannte die Führung der DDR, dass alle vorangegangenen Bemühungen, die eigenen Bürger von der Nutzung des Westfernsehens abzuhalten, gescheitert waren. Der Staatsratsvorsitzende Erich Honecker sprach sich öffentlich für die Toleranz des ohnehin weit verbreiteten Empfangs aus. Diese Entscheidung hatte einen wesentlichen Anteil am Untergang der DDR.
Medienpolitische Weichenstellungen für das Fernsehen nach der Wende
Nach dem politischen und gesellschaftlichen Umbruch 1989/90 fand in Ostdeutschland auch eine fundamentale Neuordnung des Mediensystems statt. Zum ersten Mal seit sechs Jahrzehnten – nach nationalsozialistischer und sozialistischer Diktatur – konnten sich freie und unabhängige Medien entwickeln. Die Aufgabe der Interner Link: Medienpolitik war es, im Rahmen des Wiedervereinigungsprozesses der beiden deutschen Staaten die Transformation des im Osten bislang staatlich gelenkten Mediensystems in eine plurale Medienlandschaft zu gestalten.
In der DDR hatten keine umfassenden Mediengesetze existiert, die die Rechte und Pflichten der Medien hätten regeln können. Am 5. Februar 1990 verabschiedete die Volkskammer den Beschluss über die Gewährleistung der Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit als Übergangslösung bis zu einem noch zu erarbeitenden Mediengesetz. Die Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 machte dessen Ausarbeitung jedoch überflüssig. Stattdessen beschäftigten sich die neu entstandenen Bundesländer mit der Schaffung von Gesetzen für Presse sowie Hörfunk und Fernsehen. Wie im Presserecht wurden dabei auch im Rundfunkbereich die westdeutschen Regelungen und Modelle weitgehend von den neuen Ländern übernommen, wie weiter unten noch ausgeführt wird.
Damit konnte kein eigenständiges ostdeutsches Rundfunksystem wachsen, sondern es wurde ein bestehendes System übergestülpt. Weder ostdeutsche Spezifika noch Überlegungen für neue gesamtdeutsche Regelungen wurden so berücksichtigt. Gründe hierfür waren, dass:
viele neue politische Entscheidungsträger aus dem Westen kamen,
diese systemkonservativ eingestellt waren (Schiwy 1991, S. 37),
sie die Wiedervereinigung ohne Innovationsdruck administrativ, d. h. rein verwaltungstechnisch organisieren wollten (Hoffmann-Riem 1991, S. 14 f.)
und sich zudem unter Zeitdruck glaubten (Graf/Graf 1991, S. 7).
Seinen sichtbaren Ausdruck erhielt die gemeinsame Rundfunkordnung durch die Unterzeichnung des "Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland" vom 31. August 1991, der am 1. Januar 1992 in Kraft trat. Ziel war es, in den alten und neuen Ländern gleichermaßen geltendes, staatsvertragliches Rundfunkrecht aus Gründen einheitlicher Lebensverhältnisse zu schaffen. Dies sollte dadurch gewährleistet sein, dass wesentliche Teile aus den Staatsverträgen der alten Bundesländer übernommen wurden.
Umwandlung des staatlichen Fernsehens in öffentlich-rechtliche Anstalten
Der "Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands" (EinigVtr) vom 31. August 1990 bezog sich auf den "Rundfunk der DDR" und den "Deutschen Fernsehfunk". Diese werden zunächst gemäß Externer Link: Art. 36 in einer "gemeinschaftliche[n] staatsunabhängige[n], rechtsfähige[n] Einrichtung" unter Leitung eines Rundfunkbeauftragten bis zum 31. Dezember 1991 weitergeführt. Sie sind in diesem Prozess von den Ländern "aufzulösen oder in Anstalten des öffentlichen Rechts einzelner oder mehrerer Länder überzuführen".
QuellentextEinigungsvertrag: Art 36 Rundfunk
(1) Der "Rundfunk der DDR" und der "Deutsche Fernsehfunk" werden als gemeinschaftliche staatsunabhängige, rechtsfähige Einrichtung von den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Ländern und dem Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, bis spätestens 31. Dezember 1991 weitergeführt, soweit sie Aufgaben wahrnehmen, für die die Zuständigkeit der Länder gegeben ist. Die Einrichtung hat die Aufgabe, die Bevölkerung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet nach den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks mit Hörfunk und Fernsehen zu versorgen. Die bisher der Deutschen Post zugehörige Studiotechnik sowie die der Produktion und der Verwaltung des Rundfunks und des Fernsehens dienenden Liegenschaften werden der Einrichtung zugeordnet. Artikel 21 gilt entsprechend.
(2) Die Organe der Einrichtung sind
der Rundfunkbeauftragte,
der Rundfunkbeirat.
(3) Der Rundfunkbeauftragte wird auf Vorschlag des Ministerpräsidenten der Deutschen Demokratischen Republik von der Volkskammer gewählt. Kommt eine Wahl durch die Volkskammer nicht zustande, wird der Rundfunkbeauftragte von den Landessprechern der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder und dem Oberbürgermeister von Berlin mit Mehrheit gewählt. Der Rundfunkbeauftragte leitet die Einrichtung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für die Erfüllung des Auftrags der Einrichtung im Rahmen der hierfür verfügbaren Mittel verantwortlich und hat für das Jahr 1991 unverzüglich einen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen.
(4) Dem Rundfunkbeirat gehören 18 anerkannte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens als Vertreter gesellschaftlich relevanter Gruppen an. Je drei Mitglieder werden von den Landtagen der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder und von der Stadtverordnetenversammlung von Berlin gewählt. Der Rundfunkbeirat hat in allen Programmfragen ein Beratungsrecht und bei wesentlichen Personal-, Wirtschafts- und Haushaltsfragen ein Mitwirkungsrecht. Der Rundfunkbeirat kann den Rundfunkbeauftragten mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen. Er kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen neuen Rundfunkbeauftragten wählen.
(5) Die Einrichtung finanziert sich vorrangig durch die Einnahmen aus dem Rundfunkgebührenaufkommen der Rundfunkteilnehmer, die in dem in Artikel 3 genannten Gebiet wohnen. Sie ist insoweit Gläubiger der Rundfunkgebühr. Im übrigen deckt sie ihre Ausgaben durch Einnahmen aus Werbesendungen und durch sonstige Einnahmen.
(6) Innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums ist die Einrichtung nach Maßgabe der föderalen Struktur des Rundfunks durch gemeinsamen Staatsvertrag der in Artikel 1 genannten Länder aufzulösen oder in Anstalten des öffentlichen Rechts einzelner oder mehrerer Länder überzuführen. Kommt ein Staatsvertrag nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 1991 nicht zustande, so ist die Einrichtung mit Ablauf dieser Frist aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt bestehendes Aktiv- und Passivvermögen geht auf die in Artikel 1 genannten Länder in Anteilen über. Die Höhe der Anteile bemißt sich nach dem Verhältnis des Rundfunkgebührenaufkommens nach dem Stand vom 30. Juni 1991 in dem in Artikel 3 genannten Gebiet. Die Pflicht der Länder zur Fortführung der Rundfunkversorgung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet bleibt hiervon unberührt.
(7) Mit Inkraftsetzung des Staatsvertrags nach Absatz 6, spätestens am 31. Dezember 1991, treten die Absätze 1 bis 6 außer Kraft.
Quelle: Externer Link: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Für die Neuordnung des Rundfunks war seit dem 15. Oktober 1990 der Rundfunkbeauftragte der neuen Länder, Rudolf Mühlfenzl, zuständig. Mühlfenzl, vorher Chef der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien, kollidierte mehrfach mit dem Ideal der Staatsferne und somit mit dem bundesdeutschen Grundprinzip, dass Rundfunk prinzipiell selbstständig und außerhalb politischer und staatlicher Einflussnahme steht. Er war Mitglied der CSU und schon seine Ernennung zum Fernsehchefredakteur des "Bayerischen Rundfunks" 1969 war umstritten. Eine Beeinflussung der Besetzung der Stelle des ostdeutschen Rundfunkbeauftragten lässt sich jedoch kaum nachweisen. Die von parteipolitischen, nicht aber von Sachfragen geprägten Umstände sind allerdings eine genauere Betrachtung wert:
Rudolf Mühlfenzl kam durch Günther von Lojewski, dem damaligen Intendanten des "Sender Freies Berlin" (SFB), ins Gespräch. Das offizielle Vorschlagsrecht lag laut § 36 des Einigungsvertrags in den Händen des DDR-Ministerpräsidenten, das Wahlrecht bei der Volkskammer. Ministerpräsident Lothar de Maizière hatte allerdings keinen Vorschlag. Der Einigungsvertrag sah in diesem Fall vor, dass die einzelnen ostdeutschen Bundesländer, einschließlich Berlins, über die Personalie entscheiden sollten.
Das Problem war, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine demokratisch gewählten Ministerpräsidenten der neuen Bundesländer verfügbar waren und so "formal nicht wahlberechtigte Vertreter der Landesbevollmächtigten" über den Gestalter des freiheitlichen Rundfunks in Ostdeutschland entschieden. Mühlfenzl agierte als Kopf der Einrichtung mit der Unterstützung von zwölf Experten – alle aus Westdeutschland. Angesichts dieser Begleitumstände verwundert es nicht, wenn statt einer Systemreform ein althergebrachtes Muster auf den neuen Teil Deutschlands übertragen wurde.
Gründung des "Mitteldeutschen Rundfunks" (MDR)
Die Gründung des öffentlich-rechtlichen "Mitteldeutschen Rundfunks" (MDR) 1991 zeigt, wie Staatsnähe nicht verhindert, sondern ausgebaut wurde. Zunächst schien eine mitteldeutsche Dreiländeranstalt (Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) zu scheitern. Die Thüringer Verantwortlichen wünschten sich lieber eine Kooperation mit dem "Hessischen Rundfunk" (HR). Dies änderte sich jedoch, als die SPD die hessische Regierungsmehrheit erhielt. Nun wurde eine Kooperation seitens des CDU-geführten Thüringen abgelehnt. Der "Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk" (MDR-StVertr) wurde dann im Juni 1991 von den drei CDU-Ministerpräsidenten aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen unterschrieben.
Die Kontroll- und Aufsichtsfunktion übernahm übergangsweise ein Rundfunkbeirat. Dieser vereinte Rundfunk- und Verwaltungsrat agierte in einem einzigen Gremium. Dessen neun Mitglieder wurden laut § 45 MDR-StVertr von den drei Landesparlamenten bestimmt. Gewaltenteilung und Staatsferne waren so nicht gegeben. Dieses "Supergremium" traf auch die Entscheidungen, die die Rundfunkanstalt bis auf Weiteres bestimmen sollten. Bis auf einen stammte die gesamte Führungsebene, also alle Gründungsdirektoren inklusive des Intendanten, aus Westdeutschland, wobei 6 der 8 Direktoren entweder Parteiangehörige der CDU waren oder als CDU-nah galten.
Auch nach der ersten Sitzung des regulären Rundfunkrats am 4. November 1991 und der Einsetzung des Verwaltungsrats bleibt der Parteieneinfluss spürbar. Er gibt damit Anlass zur Kritik an den Kontrollmechanismen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, einem Mechanismus, der generell den jeweils regierenden Parteien zumindest teilweise die Möglichkeit zur Beeinflussung der Zusammensetzung der Kontrollgremien gibt. So auch im Fall des MDR, wo turnusgemäß zu den Mitgliedern aus den Landesparlamenten und den Landesregierungen die gesetzgebenden Körperschaften der Länder zusätzlich noch einmal 8 "gesellschaftlich bedeutsame Organisationen und Gruppen" bestimmen dürfen. Diese entsenden jeweils ein Mitglied in den Rundfunkrat. Damit gibt es nicht nur einen direkten, sondern ebenfalls einen indirekten politischen Einfluss auf die personelle Zusammensetzung der Aufsichtsgremien, da die Möglichkeit besteht, politisch nahestehende Organisationen und Gruppen auszuwählen.
QuellentextStaatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)
vom 30. Mai 1991
§ 19
Zusammensetzung des Rundfunkrates
(1) Der Rundfunkrat setzt sich zusammen aus:
je einem Vertreter der Landesregierungen,
Vertretern der in mindestens zwei Landtagen durch Fraktionen oder Gruppen vertretenen Parteien in der Weise, daß jede Partei entsprechend der Gesamtstärke der Fraktionen oder Gruppen je angefangene fünfzig Abgeordnete ein Mitglied entsendet; - dabei kann im Rahmen dieser Bestimmung eine Gruppe nur eine Partei vertreten. Es wird in der Reihenfolge Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen entsandt. Die Auswahl der zu entsendenden Vertreter innerhalb eines Landes ist gemäß dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren vorzunehmen,
zwei Mitgliedern der evangelischen Kirchen, und zwar aus Sachsen und Thüringen,
zwei Mitgliedern der katholischen Kirche, und zwar aus Sachsen-Anhalt und Thüringen,
einem Mitglied der jüdischen Kultusgemeinden aus Sachsen,
drei Mitgliedern der Arbeitnehmerverbände, und zwar je ein Mitglied aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
drei Mitgliedern der Arbeitgeberverbände, und zwar je ein Mitglied aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
drei Mitgliedern der Handwerksverbände, und zwar je ein Mitglied aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
drei Mitgliedern der kommunalen Spitzenverbände, und zwar je ein Mitglied aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
einem Mitglied der Industrie und Handelskammern, und zwar aus Sachsen,
einem Mitglied der Bauernverbände, und zwar aus Sachsen-Anhalt,
einem Mitglied des Deutschen Sportbundes, und zwar aus Sachsen,
einem Mitglied der Jugendverbände, und zwar aus Thüringen,
einem Mitglied der Frauenverbände, und zwar aus Sachsen-Anhalt,
einem Mitglied der Vereinigung der Opfer des Stalinismus, und zwar aus Sachsen,
je einem Mitglied acht weiterer gesellschaftlich bedeutsamer Organisationen und Gruppen, von denen die gesetzgebende Körperschaft des Landes Sachsen vier und die des Landes Sachsen-Anhalt sowie des Landes Thüringen je zwei bestimmen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 und 10 bis 15 können die dort genannten Organisationen und Gruppen für die jeweilige Amtszeit des Rundfunkrates eine abweichende Länderzuordnung vereinbaren. Hierdurch darf die Zahl der auf die jeweiligen Länder entfallenden Mitglieder nicht verändert werden.
(3) Weitere gesellschaftlich bedeutsame Organisationen und Gruppen nach Absatz 1 Nummer 16 können sich bis spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit des Rundfunkrates bei der gesetzgebenden Körperschaft des Landes, in dessen Gebiet sie wirken, um einen Sitz im Rundfunkrat bewerben. Die gesetzgebende Körperschaft des jeweiligen Landes bestimmt entsprechend den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt' für jeweils eine Amtsperiode des Rundfunkrats, welcher der Organisationen oder Gruppen, die sich beworben haben, ein Sitz zusteht. Bei dem Verfahren nach Satz 2 sind Listenverbindungen ausgeschlossen.
(4) Die Organisationen und Gruppen, denen nach den Absätzen 1 bis 3 Sitze im Rundfunkrat zustehen, entsenden die Mitglieder in eigener Verantwortung und unterrichten den Vorsitzenden des amtierenden Rundfunkrates. Dieser stellt die ordnungsgemäße Entsendung fest. Die entsendende Stelle nach Satz 1 kann das von ihr benannte Mitglied bei Verlust der Mitgliedschaft abberufen.
(5) Solange und soweit Mitglieder in den Rundfunkrat nicht entsandt werden, verringert sich die Mitgliederzahl entsprechend. Scheidet ein Mitglied des Rundfunkrates vorzeitig aus, ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger nach den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften zu bestimmen.
§ 45
Wahl des Gründungsintendanten durch den Rundfunkbeirat
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages wird bis zur konstituierenden Sitzung des ersten Rundfunkrates ein Rundfunkbeirat berufen. Dem Rundfunkbeirat gehören je drei von den Landtagen zu wählende Mitglieder an, wobei jeweils zwei der Mitglieder nicht dem Landtag angehören dürfen. Der Rundfunkbeirat wählt seinen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(2) Abweichend von § 30 wählt der Rundfunkbeirat den Gründungsintendanten für die Amtszeit von sechs Jahren innerhalb von vierzehn Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrages mit der Mehrheit seiner Mitglieder und berät und unterstützt ihn beim Aufbau des MDR. Der Gründungsintendant hat alle Rechte und Pflichten eines Intendanten. Bis zur Konstituierung des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates beteiligt er an deren Stellen den Rundfunkbeirat. Nach seiner Konstituierung hat der Rundfunkrat den Intendanten zu bestätigen. Der Beschluß bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Rundfunkrates.
(3) Die Gründungsfunkhausdirektoren können auf Vorschlag des Gründungsintendanten mit Zustimmung des Rundfunkbeirates berufen werden. Die Berufung darf nicht gegen das Votum der Mitglieder des Rundfunkbeirates, in deren Land das Funkhaus liegt, erfolgen.
Quelle: Externer Link: Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)
Umbenennung: "Norddeutscher Rundfunk" (NDR) statt "Nordostdeutsche Rundfunkanstalt" (NORA)
Ebenfalls als Dreiländeranstalt plante man eine "Nordostdeutsche Rundfunkanstalt" (NORA), die kurz vor der Unterzeichnung der Verträge scheiterte. Mitglieder der Anstalt sollten die Länder Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern sein. Beobachter konstatierten "Druck der Bonner CDU-Zentrale" zu Gunsten der NORA-Lösung. Dennoch unterschrieb der CDU-Ministerpräsident von Mecklenburg-Vorpommern, Alfred Gomolka, die Verträge nicht. Der Koalitionspartner FDP und die Opposition setzten Ende 1991 eine Integration in das Verbreitungsgebiet des NDR durch. Neben dem Widerstand der Opposition dürfte allerdings auch die Angst vor einem Zusammenschluss mit dem in finanziellen Nöten steckenden SFB und Respekt vor Berlin als einflussreiche Metropole wichtige Gründe gewesen sein.
In Brandenburg entstand 1991 der "Ostdeutsche Rundfunk Brandenburg" (ORB), der 2003 mit dem SFB zum "Rundfunk Berlin-Brandenburg" (rbb) fusionierte.
Neugründung des "Deutschlandradio"
Publizistischen Gewinn für ganz Deutschland brachte das neugegründete "Deutschlandradio". Mit der Wende war der Auftrag der Sender "Rundfunk im amerikanischen Sektor" (RIAS) und "Deutschlandfunk" abgelaufen, Informationen aus dem Westen in die DDR zu senden. Dazu kam, dass die Zukunft des erst 1990 gegründeten DDR-Hörfunksenders "Deutschlandsender Kultur" nicht geklärt war. Nach 1990 führte man die drei Sender zum "Deutschlandradio" zusammen. Der Staatsvertrag zur Gründung der Anstalt, der erst am 1. Januar 1994 in Kraft trat, bezeichnet die Förderung der "Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland" explizit als Ziel. Die öffentlich-rechtliche Anstalt sendet aus Köln und Berlin drei Programme: Deutschlandfunk, DRadio Wissen sowie Deutschlandradio Kultur.
Etablierung des privaten Fernsehens in Ostdeutschland
Einführung von Landesmedienanstalten
Im Bereich des privaten Rundfunks haben die neuen Bundesländer wie in den alten Ländern Landesmediengesetze eingeführt und die Zulassung und Aufsicht privaten Rundfunks Landesmedienanstalten übertragen, deren westdeutsche Pendants gerade erst etabliert worden waren. Dabei gab es Kooperationen zwischen neuen und alten Ländern: So orientierte sich beispielsweise Sachsen an Bayern, Thüringen an Hessen und Sachsen-Anhalt an Niedersachsen.
Sachsen-Anhalt kopierte dabei das niedersächsische Privatrundfunkgesetz sehr gründlich: Erst in einer Ausschusssitzung des Landtags wurde festgestellt, dass im Gesetzentwurf für die "Medienanstalt Sachsen-Anhalt" (MSA) als Sitz der sachsen-anhaltinischen Medienanstalt die niedersächsische Landeshauptstadt Hannover benannt war. Weiterhin führte ein übernommener Passus aus dem niedersächsischen Gesetz dazu, dass in Sachsen-Anhalt nur landesweiter, aber kein lokaler Rundfunk zugelassen werden durfte, obwohl die Voraussetzungen andere waren: Im Gegensatz zu Niedersachsen existierte in Sachsen-Anhalt eine weniger vielfältige Lokalzeitungslandschaft; lokaler Rundfunk wäre also eine sinnvolle Bereicherung gewesen.
Der Direktor der Anstalt für Kabelkommunikation Berlin, Dr. Hans Hege, war von der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten noch vor der Wiedervereinigung federführend mit den Fragen für eine künftige Rundfunkordnung betraut worden. Er regte an, wie bei den öffentlich-rechtlichen Anstalten auch bei den Landesmedienanstalten Mehrländerlösungen anzustreben, zumal die ostdeutschen Länder kleiner als die der alten Bundesrepublik seien. Doch das westdeutsche Föderationsprinzip setzte sich nicht zuletzt aus politischen und standortbezogenen Gründen im Osten fort, wodurch finanzschwache Anstalten entstanden. Nur in Berlin und Brandenburg konnte bei der Medienaufsicht mit der "Medienanstalt Berlin-Brandenburg" (mabb) eine Zwei-Länder-Anstalt etabliert werden. Hoffnungen auf eine übersichtlichere Aufsichtsstruktur durch die Bündelung von Kompetenzen verschiedener Landesmedienanstalten zumindest in Ostdeutschland erfüllten sich somit nicht.
Zwar sind die ostdeutschen Landesmedienanstalten prinzipiell als staatsunabhängige, öffentlich-rechtliche Einrichtungen konzipiert worden, doch waren sie im Laufe ihres Bestehens unterschiedlichen Einflussversuchen durch die Politik ausgesetzt.
Die "Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien" (SLM) beispielsweise war zunächst nach dem bayerischen Vorbild aus einem Direktor, einem Verwaltungsrat und einer mit gesellschaftlich-relevanten Vertretern besetzten Versammlung aufgebaut. Interventionsversuche der CDU-Staatsregierung zielten bald darauf ab, direkten Einfluss in der SLM zu erlangen. Die parteipolitisch geprägten Auseinandersetzungen führten 1998 zu einer Änderung der Organstruktur der SLM. CDU und SPD einigten sich auf einen Medienrat, der die Entscheidungen trifft und sich aus lediglich 5 Personen zusammensetzt. Das Wahlverfahren sichert der Regierung jeweils eine Mehrheit.
Befürworter betonen, dass sich Entscheidungen nun schneller und sachbezogener treffen lassen. Gegner sehen jedoch die ursprüngliche, Interner Link: pluralistisch zusammengesetzte Versammlung als demokratischer und staatsferner an. Die Versammlung selbst hat inzwischen nur noch den Status eines Beratergremiums und die Position des Direktors wurde durch einen Geschäftsführer ohne Organstatus ersetzt. Die SLM unterliegt auch nicht lediglich wie in anderen Bundesländern der Rechtsaufsicht der obersten Landesbehörde (= Staatskanzlei). Sondern die Staatskanzlei besitzt sogar ein direktes Weisungsrecht gegenüber der SLM, was vom Sächsischen Verfassungsgericht gebilligt wurde.
Die "Thüringer Landesmedienanstalt" (TLM) wurde in der zweiten Legislaturperiode von einer Großen Koalition straffer an die Staatsaufsicht angebunden: So wurde das Recht der Landesregierung, einen Vertreter in die Versammlung zu entsenden, auf die Ausschüsse ausgeweitet und die Landesregierung mit dem Recht der Ersatzvornahme ausgestattet. Damit kann sie nach einer Rechtsverletzung eine Anweisung, die die TLM nicht eigenständig ausführt, selbst vornehmen. Zudem wurde 1999 von der Regierung ein Vertreter in die Versammlung entsendet, der vorher in der Staatskanzlei mit der Aufsicht über die TLM befasst war – seit 2007 ist dieser Vertreter Direktor der TLM.
Versuche der Einflussnahme auf ostdeutsche Landesmedienanstalten gab es auch aus der Medienwirtschaft. So nutzten die Bewerber für die ausgeschriebenen terrestrischen Hörfunkfrequenzen die Unerfahrenheit der neuen Medienanstalten aus. Sie machten mitunter nicht nur in inhaltlichen Fragen, sondern auch bei Gesellschafterstrukturen falsche Angaben. Auf diesem Weg wurden z. B. die vorgeschriebenen Höchstanteile einzelner Gesellschafter durch gezielte Verschleierung überschritten.
Problematisch beim Aufbau des privaten Rundfunks in Ostdeutschland war zudem, dass die Landesmedienanstalten kaum neuartige Betreibermodelle förderten. Stattdessen wurden finanzkräftige Unternehmen aus Westdeutschland bevorzugt. Diese konnten teilweise über mehrere Länder hinweg eine Meinungsmacht aufbauen.
Die Aufsicht des privaten Rundfunks durch die Landesmedienanstalten leidet an dem bereits aus dem Westen bekannten systemimmanenten Widerspruch: Die Anstalten sind nicht nur für die Kontrolle, sondern auch für die Förderung des Privatfunks zuständig. Dies hinterlässt Zweifel an der Effektivität ihrer Kontrollfunktion. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Landesmedienanstalten in Ostdeutschland mit Problemen konfrontiert waren und sind, die ihnen, bildlich gesprochen, teilweise von der Politik beim "Klonen" aus dem Westen in ihren "Gencode" einprogrammiert worden sind.
Den neuen ostdeutschen Anstalten gelang es nicht, die terrestrische Verbreitung von bundesweitem Privatfernsehen zu etablieren: Die Ausschreibung der terrestrischen Frequenzen war oft mit der Auflage von Lokalfenstern verbunden, der die Sender teilweise nicht nachkommen wollten. Zudem überholte sich die terrestrische Verbreitung bald durch Satelliten- und Kabelempfang, weshalb die bundesweiten Privatsender kein Interesse mehr an einer kostspieligen terrestrischen Verbreitung hatten. Nur in Berlin waren bundesweite Privatsender wie RTL und SAT.1 über Antenne zu empfangen.
Keine Etablierung eines privatkommerziellen Lokalfernsehens
Das Ziel der ostdeutschen Landesmedienanstalten, privatkommerzielles Interner Link: Lokalfernsehen als publizistische Alternative zu etablieren, misslang im Wesentlichen. Die Sender haben mit großen wirtschaftlichen Problemen zu kämpfen und arbeiten defizitär. In Sachsen-Anhalt lag der durchschnittliche Kostendeckungsgrad 2004 bei 96 %, in Berlin und Brandenburg 2006 bei nur 90 %. Nur in Sachsen arbeiteten die Sender im Jahr 2006 insgesamt mit einem Kostendeckungsgrad von 104 %. Dem geringen wirtschaftlichen Erfolg steht aber eine hohe Nutzung gegenüber: In Mecklenburg-Vorpommern liegt der weiteste Seherkreis z. B. bei maximal 85 % (Programmnutzung innerhalb von zwei Wochen), in Sachsen-Anhalt bei 81 %. Für die Menschen haben diese Programme trotz der wirtschaftlichen Schwierigkeiten eine große Bedeutung.
Keine Gründung eines überregionalen Privatfernsehens
Die großen Privatsender in Deutschland, bestimmt durch die RTL-Group und die ProSiebenSat.1 Media AG, erfreuen sich ebenfalls besonderer Beliebtheit. Die Nutzung dieser Privatsender ist in Ostdeutschland sogar höher als im Westen: 2011 hatte der Sender RTL im Osten einen Marktanteil von 15,3 % (West: 13,7 %), SAT.1 lag bei 10,7 % (West: 10 %). Trotz dieser breiten Akzeptanz hat kaum ein Sender die Möglichkeit genutzt, im Osten auch vor Ort zu sein. Nur RTL hat mit dem Landesstudio Ost eine redaktionelle Dependance in Leipzig.
Ein neuer überregionaler Privatsender hat sich nach der Wende in Ostdeutschland nicht gegründet. Eine ostdeutsche Perspektive, wie sie als Beitrag der ostdeutschen Landesrundfunkanstalten zum überregionalen Programm der ARD erkennbar ist, findet man bei den privaten überregionalen Programmen kaum.
QuellentextLokalfernsehen
Lokale Fernsehprogramme sind in Thüringen neben dem nichtkommerziellen Rundfunk die einzigen lokalen Rundfunkangebote. Grund ist das Thüringer Rundfunkkonzept, das im privaten und öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf landesweite Abdeckung ausgerichtet ist.
Lokales Fernsehen ist von besonderer Bedeutung, weil es dem Zuschauer Informationen aus seinem unmittelbaren Umfeld in Bewegtbildern vermittelt.
Der Aufbau des lokalen Thüringer Lokalfernsehens begann Ende 1996, nachdem dafür die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen waren. Verbreitet wird es über örtliche Kabelanlagen. Die Betreiber dieser Netze haben dafür einen Ortskanal zur Verfügung zu stellen.
Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, unter denen Lokalfernsehen betrieben wird, sind schwierig. Die TLM fördert die für die Verbreitung erforderliche Infrastruktur (Signalzuführung zum Kabelnetz, terrestrische Sender).
Die zunehmende Zersplitterung der Kabelnetze in unterschiedliche Betreiber erschwert und verteuert die Verbreitung, weil eine Signalzuführung für mehrere Kabelnetze eingerichtet werden muss.
Eine besondere Herausforderung wird der Einbezug der lokalen Fernsehprogramme in die digitalisierten Kabelanlagen und in das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T) sein. Die TLM unterstützt darauf gerichtete Pilotprojekte, um den Veranstaltern eine erschwingliche Teilhabe am digitalen Fernsehen zu ermöglichen.
Quelle: Externer Link: Thüringer Landesmedienanstalt (TLM)
Bürgerfernsehen als dritte Säule
Die dritte Säule der ostdeutschen Rundfunklandschaft ist der Interner Link: Bürgerrundfunk. Dieser erlaubt den Bürgern selbst eine Beteiligung. So soll durch Freie Radios und Offene Kanäle eine Gegenöffentlichkeit zu den etablierten Medien geschaffen werden. Dieses Konzept der basisdemokratischen Integration der Bürger ist nach Jahrzehnten der staatlichen Instrumentalisierung des Rundfunks in der DDR ein positives Beispiel für einen Strukturwandel des Rundfunksystems in Ostdeutschland nach der Wende. Förderung und Organisation der Bürgermedien sind in den einzelnen Ländern jedoch höchst unterschiedlich. In Sachsen führte das Fehlen einer umfassenden Förderung dazu, dass Bürgerradios aufgrund finanzieller Probleme ihrer Aufgabe zeitweise nicht mehr nachkommen konnten.
In anderen ostdeutschen Bundesländern erfahren Bürgermedien mehr Unterstützung. In Thüringen werden die Kosten größtenteils komplett von der Landesmedienanstalt getragen, auch in Berlin hat sich die Landesmedienanstalt zu einer Komplettförderung entschieden. In Mecklenburg-Vorpommern werden ebenfalls Offene Kanäle mit bis zu 100 % finanziert, die Offenen Fernsehkanäle in Sachsen-Anhalt fördert die dortige Landesmedienanstalt mit der Übernahme von ca. 90 % der Sendekosten.
QuellentextOffene Kanäle
Offene Kanäle als "Rundfunk der dritten Art" repräsentieren neben den Angeboten der öffentlich-rechtlichen und kommerziellen Veranstalter den "privaten" Rundfunk im eigentlichen Wortsinn. Hier werden werbefrei Fernseh- und Hörfunkbeiträge von Bürgerinnen und Bürgern für Bürgerinnen und Bürger gemacht.
Die Trennlinie zwischen Produzent und Konsument wird unscharf und verschwindet im Idealfall völlig. Zur Zeit verbreiten in Deutschland über 70 Offene Kanäle ihre Hörfunk- und Fernsehbeiträge sowohl terrestrisch als auch über Kabelnetze. Unbeeindruckt von Reichweiten, Zuschauerquoten und Werbeumsätzen nehmen die Nutzer der Offenen Kanäle ihr Grundrecht auf Meinungsfreiheit wahr und durchlaufen dabei einen intensiven Bildungsprozess, der ihnen ausgeprägte Grundkenntnisse über die elektronischen Medien und deren Möglichkeiten und Probleme vermittelt. In Sachsen-Anhalt ermöglichen sieben Offene Kanäle mit Unterstützung der MSA den kostenlosen, selbstverantworteten und unzensierten Zugang zu TV-Produktions- und Sendeanlagen. Verbreitet wird das Programm in den örtlichen Kabelnetzen.
Quelle: Externer Link: Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA)
Fazit
Der Systemwechsel des ostdeutschen Fernsehens zeigt, dass Staatsferne als Grundprinzip einer freiheitlichen Medienlandschaft alles andere als selbstverständlich ist: Bereits in den Anfängen der Neuordnung des Rundfunksystems haben Parteien Einfluss genommen. Das gilt für die Abwicklung des staatlichen Rundfunks der DDR ebenso wie für den Zuschnitt von neuen ARD-Rundfunkanstalten. Auch nach dieser Anfangszeit blieb und bleibt die Einflussnahme bestehen.
Dasselbe gilt für das zweite Bein des dualen Rundfunksystems, den privaten Rundfunk. Ein Beispiel für politische Einflussnahme ist hier die sächsische Landesmedienanstalt, in der die CDU-Landesregierung, unter Duldung der SPD, nach zunächst vergeblichen Versuchen der Übernahme ein ganzes Gremium entmachtete.
Medienpolitische Entscheidungen, die in erster Linie parteipolitisch motiviert waren, trugen neben wirtschaftlichen Problemen dazu bei, dass keine blühende Fernsehlandschaft entstand. Das bedeutet aber nicht, dass man in Ostdeutschland auf eine Fernseh-Wüste trifft. Insbesondere die Offenen Kanäle in einzelnen Bundesländern wie Mecklenburg-Vorpommern oder Berlin werden auch von der Medienpolitik als wertvolle Bereicherung der publizistischen Vielfalt angesehen und entsprechend gefördert. In Ostdeutschland haben die Offenen Kanäle noch eine wichtigere Rolle als in westdeutschen Bundesländern (wo sie "nur" eine Erweiterung der ansonsten bereits vielfältigen Medienlandschaft sind): In den medienstrukturschwachen ostdeutschen Bundesländern dienen die Offenen Kanäle dazu, monopolistische publizistische Strukturen, also etwa Kreise mit nur einer einzigen Tageszeitung, mit einem Minimum an pluralistischer Vielfalt auszustatten. Auch die zahlreichen privaten Lokal- und Regionalfernsehangebote sind etwas Besonderes. Hier könnte sich der Westen teilweise vom Osten etwas abgucken.
Zum Weiterlesen auf bpb.de
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Deutsche Fernsehgeschichte in Ost und West
Die medienpolitische Entwicklung in den 1960er Jahren
Zeit der Wiedervereinigung (1989–1991)
Das Fernsehen während der Wende
bpb-Mediathek: 60 x Deutschland - Das Jahr 1989
Rebecca Plassa: Interner Link: Der Beitrag der Bürger auf dem Weg zur Einheit, aus: Dossier "Lange Wege der Deutschen Einheit"
Zum Weiterlesen
Chronik der Mauer:
Chronik der Wende: Montagsdemonstration Externer Link: http://www.chronikderwende.de/lexikon/glossar/glossar_jsp/key=montagsdemo.html
Deutsches Rundfunkarchiv: Der schwarze Kanal Externer Link: http://sk.dra.de
Die Medienanstalten Externer Link: http://www.die-medienanstalten.de/ueber-uns.html
Landesmediengesetze Externer Link: http://www.die-medienanstalten.de/service/rechtsgrundlagen/landesmediengesetze.html
Erinnerungen an die Anfänge des NDR in Mecklenburg-Vorpommern vor 20 Jahren Externer Link: http://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/geschichte/Erinnerungen-an-die-Anfaenge-des-NDR-in-Mecklenburg-Vorpommern-vor-20-Jahren,aufdemweg103.html
Focus Online: Wunder von Leipzig: Die Macht der Fernsehbilder Externer Link: https://www.focus.de/politik/deutschland/20-jahre-wende/tid-15785/wunder-von-leipzig-die-macht-der-fernsehbilder_aid_443008.html
Geschichte des Deutschlandradios Externer Link: http://www.deutschlandradio.de/wir-ueber-uns.232.de.html
Gründung des Mitteldeutschen Rundfunks Externer Link: http://www.mdr.de/unternehmen/organisation/struktur/artikel107662.html
Jugendopposition in der DDR, Revolution 89 Externer Link: http://www.jugendopposition.de/index.php?id=2
Video Externer Link: http://www.jugendopposition.de/fileadmin/templates/mediaplayer.php?link=radomski_filme&transkript_pid=3347
Offene Kanäle Externer Link: http://www.bok.de/
Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV –) Externer Link: http://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/Download/Rechtsgrundlagen/Gesetze_aktuell/15_RStV_01-01-2013.pdf
Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) Externer Link: www.mdr.de/presse/unternehmen/download1278-download.pdf
Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 Externer Link: http://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/RStV-00b-1991/text/
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (Einigungsvertrag, EinigVtr) Externer Link: http://www.gesetze-im-internet.de/einigvtr/