Quiz Lokaljournalismus: Was dürfen Journalisten? | Lokaljournalismus | bpb.de
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In Schwäbisch Hall sitzt der mutmaßliche Sicherheitschef der russischen Mafia in Untersuchungshaft. Unter Begleitschutz des SEK wird er in eine Arztpraxis gebracht, die in der Fußgängerzone liegt. Während er noch in der Arztpraxis ist, melden sich zwei Journalisten der Lokalzeitung beim Einsatzleiter, weisen sich als Vertreter der Zeitung aus und befragen ihn nach dem Grund des Einsatzes. Als der Fotoreporter Bilder von den Dienstfahrzeugen und den Beamten machen will, verbietet der Einsatzleiter ihm das und droht die Beschlagnahme der Kamera an. Seine Begründung: Die eingesetzten Beamten sollten nicht abgebildet werden um sie vor möglichen Racheakten der Mafia zu bewahren. Ist das Fotografieverbot zu Recht ergangen?
Ja, der Einsatzleiter hat richtig gehandelt
Nein, der Einsatzleiter hatte kein Recht dazu
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In Schwäbisch Hall sitzt der mutmaßliche Sicherheitschef der russischen Mafia in Untersuchungshaft. Unter Begleitschutz des SEK wird er in eine Arztpraxis gebracht, die in der Fußgängerzone liegt. Während er noch in der Arztpraxis ist, melden sich zwei Journalisten der Lokalzeitung beim Einsatzleiter, weisen sich als Vertreter der Zeitung aus und befragen ihn nach dem Grund des Einsatzes. Als der Fotoreporter Bilder von den Dienstfahrzeugen und den Beamten machen will, verbietet der Einsatzleiter ihm das und droht die Beschlagnahme der Kamera an. Seine Begründung: Die eingesetzten Beamten sollten nicht abgebildet werden um sie vor möglichen Racheakten der Mafia zu bewahren. Ist das Fotografieverbot zu Recht ergangen?
Erläuterung
Nein. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat der Klage der Zeitung stattgegeben. Um eine Gefährdung der Beamten auszuschließen, sei das pauschale Verbot nicht notwendig gewesen. Es hätte ausgereicht, den Fotografen auf die Gefährdung hinzuweisen, mit ihm zu vereinbaren, die Aufnahmen alsbald gemeinsam zu sichten, und dann gegebenenfalls über die Löschung einzelner Aufnahmen zu entscheiden. Erst wenn sich der Fotograf nicht kooperationsbereit gezeigt hätte, wären ein Verbot bzw. eine Beschlagnahme von Fotos in Betracht gekommen. (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.8.2010 – 1 S 2266/09, abgedruckt in Archiv für Presserecht (AfP) 2011, S. 97 ff.)
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Eine Hamburger Tageszeitung verlangt von der GmbH, die die öffentlichen Hallenbäder in Hamburg betreibt, Auskunft über die Besucherzahlen der Bäder. Sie will herausfinden, ob die Subventionen, die diese von der Stadt erhält, wirtschaftlich verwendet werden. Die GmbH befindet sich vollständig im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg. Sie verweigert die Auskunft unter anderem mit der Begründung, auskunftspflichtig seien nur Behörden, die Daten seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und die Erteilung der Auskunft schwäche ihre Stellung gegenüber privaten Mitbewerbern. Zu Recht?
Ja, als GmbH hat sie ein Recht auf das Geschäftsgeheimnis
Nein, als Teil einer Behörde muss sie dem Auskunftsanspruch stattgeben
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Eine Hamburger Tageszeitung verlangt von der GmbH, die die öffentlichen Hallenbäder in Hamburg betreibt, Auskunft über die Besucherzahlen der Bäder. Sie will herausfinden, ob die Subventionen, die diese von der Stadt erhält, wirtschaftlich verwendet werden. Die GmbH befindet sich vollständig im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg. Sie verweigert die Auskunft unter anderem mit der Begründung, auskunftspflichtig seien nur Behörden, die Daten seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und die Erteilung der Auskunft schwäche ihre Stellung gegenüber privaten Mitbewerbern. Zu Recht?
Erläuterung
Nein. Als "Behörden" im Sinne des Presserechts gelten auch privatrechtlich organisierte Unternehmen, deren sich der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient. Eine öffentliche Diskussion um die sachgerechte Verwendung öffentlicher Mittel anzustoßen, gehört zur "öffentlichen Aufgabe" der Zeitung. Dazu benötigt sie die verlangten Informationen. Dem großen Informationsinteresse der Öffentlichkeit steht kein ausreichendes Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens gegenüber. (Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 25.2.2009 – 7 K 2428/08, abgedruckt in AfP 2009, S. 296 ff.)
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Eine Zeitung berichtet über einen Vorfall in Afghanistan, bei dem ein deutscher Soldat durch Schüsse auf ein Fahrzeug eine Frau und zwei Kinder getötet hat. Der Bericht beginnt mit den Worten „Der Himmel ist wolkenlos und schwarz, kein Mond. Ronny Fischer sitzt in seinem gepanzerten Transporter …“ Hinter dem Namen Ronny Fischer befindet sich ein Sternchen, das am Fuße der Seite erklärt wird: „Name von der Redaktion geändert.“ In einer späteren Passage des Textes wird mitgeteilt, dass der Soldat seinen richtigen Namen nicht nennen wollte. Einen Unteroffizier mit dem Namen Ronny Fischer, der auch in Afghanistan eingesetzt war, gibt es bei der Bundeswehr aber tatsächlich: Kann er rechtlich gegen die Verbreitung dieses Artikels vorgehen?
Ja
Nein
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Eine Zeitung berichtet über einen Vorfall in Afghanistan, bei dem ein deutscher Soldat durch Schüsse auf ein Fahrzeug eine Frau und zwei Kinder getötet hat. Der Bericht beginnt mit den Worten „Der Himmel ist wolkenlos und schwarz, kein Mond. Ronny Fischer sitzt in seinem gepanzerten Transporter …“ Hinter dem Namen Ronny Fischer befindet sich ein Sternchen, das am Fuße der Seite erklärt wird: „Name von der Redaktion geändert.“ In einer späteren Passage des Textes wird mitgeteilt, dass der Soldat seinen richtigen Namen nicht nennen wollte. Einen Unteroffizier mit dem Namen Ronny Fischer, der auch in Afghanistan eingesetzt war, gibt es bei der Bundeswehr aber tatsächlich: Kann er rechtlich gegen die Verbreitung dieses Artikels vorgehen?
Erläuterung
Nein. Durch die Kennzeichnung mit dem Sternchen hat die Redaktion deutlich gemacht, dass der Soldat, über den in dem Artikel berichtet wird, in Wirklichkeit nicht Ronny Fischer heißt. (Landgericht München I, Urteil vom 11.8.2010 – 9 O 21882/09, abgedruckt in AfP 2011, S. 501 f.)
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Eine Zeitung berichtet über einen Mann, der vom Arbeitsamt an einen örtlichen Sportverein vermittelt worden ist und dort Mädchen trainiert, obwohl er bereits mehrfach wegen sexuellen Missbrauchs vorbestraft ist und auch aktuell wieder wegen einer solchen Tat angezeigt worden ist. Die Überschrift lautete: "Sex-Gangster als ABM-Kraft Mädchen-Trainer". Nach dem Erscheinen des Artikels kündigt der Sportverein dem Mann fristlos. Kann der Gekündigte von der Zeitung verlangen, dass diese die Berichterstattung unterlässt, ihm den Schaden ersetzt, der ihm durch die Kündigung entstanden ist, und ihm ein Schmerzensgeld zahlt?
Ja
Nein
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Eine Zeitung berichtet über einen Mann, der vom Arbeitsamt an einen örtlichen Sportverein vermittelt worden ist und dort Mädchen trainiert, obwohl er bereits mehrfach wegen sexuellen Missbrauchs vorbestraft ist und auch aktuell wieder wegen einer solchen Tat angezeigt worden ist. Die Überschrift lautete: "Sex-Gangster als ABM-Kraft Mädchen-Trainer". Nach dem Erscheinen des Artikels kündigt der Sportverein dem Mann fristlos. Kann der Gekündigte von der Zeitung verlangen, dass diese die Berichterstattung unterlässt, ihm den Schaden ersetzt, der ihm durch die Kündigung entstanden ist, und ihm ein Schmerzensgeld zahlt?
Erläuterung
Nein. An der wahrheitsgemäßen Berichterstattung über den Vorgang besteht ein öffentliches Informationsinteresse. Es geht um die Frage, ob jemand, der wegen eines Sexualdelikts gegenüber Minderjährigen verurteilt worden ist, angesichts der Wiederholungsgefahr in Bereichen eingesetzt werden soll, in denen er mit Kindern und Jugendlichen als Erzieher oder sonstige Respektsperson zu tun hat. Die Bezeichnung "Sex-Gangster" hat das Oberlandesgericht Dresden als "pointiert(e) und vielleicht etwas überspitzte" Meinungsäußerung bewertet, die aber durch die Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt sei, die Grenze zur "Schmähkritik" nicht überschreite. Es stützte diese Wertung darauf, dass der Mann in der Vergangenheit bereits vier Mal wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt und aktuell wieder wegen eines solchen Delikts angezeigt worden war. (OLG Dresden, Beschluss vom 29.7.2010 – 4 W 0733/10, abgedruckt in AfP 2011, S. 365 f.)
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Eine Zeitung berichtet, dass ein bekannter Lokalpolitiker, der wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 10 Monaten verurteilt worden war, schon zwei Wochen nach Haftantritt das Gefängnis für einen Tag wieder verlassen durfte, um seine Familie zu besuchen. Der Bericht ist mit zwei Fotos illustriert, die ihn beim Verlassen der Haftanstalt zeigen. Kann sich der Betroffene gegen die Veröffentlichung dieses Berichts und die Verbreitung der Fotos erfolgreich zur Wehr setzen?
Ja, das ist Privatsache
Nein, die Berichterstattung ist zulässig
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Eine Zeitung berichtet, dass ein bekannter Lokalpolitiker, der wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 10 Monaten verurteilt worden war, schon zwei Wochen nach Haftantritt das Gefängnis für einen Tag wieder verlassen durfte, um seine Familie zu besuchen. Der Bericht ist mit zwei Fotos illustriert, die ihn beim Verlassen der Haftanstalt zeigen. Kann sich der Betroffene gegen die Veröffentlichung dieses Berichts und die Verbreitung der Fotos erfolgreich zur Wehr setzen?
Erläuterung
Nein. Die Zeitung durfte den frühen Hafturlaub problematisieren. An der Erörterung der Frage, ob Prominente in der Haft möglicherweise Privilegien genießen, besteht ein öffentliches Informationsinteresse. Die Fotos dokumentieren den Vorgang. Die Resozialisierung des Lokalpolitikers gefährdet der Bericht nicht. (vgl. zu einem ähnlichen Fall BGH, Urteil vom 28.10.2008 – VI ZR 307/07, abgedruckt in AfP 2009, S. 51 ff.)
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In einem Bericht über einen bekannten Sänger und Schauspieler veröffentlicht eine Zeitung ein Foto seines Privathauses mit der Bildunterschrift "G's (= Name des Sängers) Luxus-Villa im Berliner Stadtteil Zehlendorf". Das Foto ist von der Straße aus aufgenommen. Hat der Sänger eine Handhabe gegen die Veröffentlichung des Fotos ?
Ja
Nein
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In einem Bericht über einen bekannten Sänger und Schauspieler veröffentlicht eine Zeitung ein Foto seines Privathauses mit der Bildunterschrift "G's (= Name des Sängers) Luxus-Villa im Berliner Stadtteil Zehlendorf". Das Foto ist von der Straße aus aufgenommen. Hat der Sänger eine Handhabe gegen die Veröffentlichung des Fotos ?
Erläuterung
Ja. Über die persönlichen Lebensumstände einer Person darf ohne hinreichenden sachlichen Grund nicht berichtet werden. Das gilt auch für die Lebensumstände von Prominenten. Die Veröffentlichung des Fotos kann überdies dazu führen, dass Neugierige verstärkt vor dem Grundstück erscheinen und damit die Möglichkeit des Sängers beeinträchtigen, sich in seine Privatsphäre zurückzuziehen. (OLG Hamburg, Urteil vom 28.9.2004 – 7 U 60/04, abgedruckt in AfP 2005, S. 75 f.)
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In ihrer Osterausgabe veröffentlicht eine Tageszeitung ein Titelbild, das den Fußballtrainer Jürgen Klinsmann als Gekreuzigten zeigt. Neben der Abbildung findet sich der Spruch "Always Look on the Bright Side of Life" und "Von Deutschlands Superstar zu Bayerns Buhmann: Sonnyboy Jürgen Klinsmann versiebt ein Spiel nach dem anderen. Warum dem gefallenen Heiland jetzt die Kreuzigung droht SEITE 3" sowie in kleiner Schrift "Heiland, sakra! Aber gemach, dieses Bild ist vorläufig nur eine Montage". Ist die Abbildung von Klinsmann zulässig?
Nein, es verletzt seine Persönlichkeitsrechte
Ja, das ist Satire
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In ihrer Osterausgabe veröffentlicht eine Tageszeitung ein Titelbild, das den Fußballtrainer Jürgen Klinsmann als Gekreuzigten zeigt. Neben der Abbildung findet sich der Spruch "Always Look on the Bright Side of Life" und "Von Deutschlands Superstar zu Bayerns Buhmann: Sonnyboy Jürgen Klinsmann versiebt ein Spiel nach dem anderen. Warum dem gefallenen Heiland jetzt die Kreuzigung droht SEITE 3" sowie in kleiner Schrift "Heiland, sakra! Aber gemach, dieses Bild ist vorläufig nur eine Montage". Ist die Abbildung von Klinsmann zulässig?
Erläuterung
Ja. Als Person der Zeitgeschichte muss Klinsmann die Veröffentlichung von Abbildungen dulden, soweit sie nicht seine berechtigten Interessen verletzen. Die Kernaussage der satirischen Darstellung ist nicht zu beanstanden. Sie weist auf den Umstand hin, dass Klinsmann beim FC Bayern München zunächst als Trainer sehr erfolgreich war, sein Ansehen nach einigen verlorenen Spielen aber gelitten hat. Bei der satirischen Einkleidung ist ein gehöriges Maß an Übertreibung, Verzerrung und Verfremdung erlaubt. Eine Erniedrigung von Klinsmann ist mit der Darstellung nach Ansicht des Oberlandesgerichts München ebenso wenig verbunden wie eine Verspottung der christlichen Religion. (OLG München, Beschluss vom 7.7.2009 – 18 W 1391/09, abgedruckt in AfP 2009, S. 419 ff.)
In Schwäbisch Hall sitzt der mutmaßliche Sicherheitschef der russischen Mafia in Untersuchungshaft. Unter Begleitschutz des SEK wird er in eine Arztpraxis gebracht, die in der Fußgängerzone liegt. Während er noch in der Arztpraxis ist, melden sich zwei Journalisten der Lokalzeitung beim Einsatzleiter, weisen sich als Vertreter der Zeitung aus und befragen ihn nach dem Grund des Einsatzes. Als der Fotoreporter Bilder von den Dienstfahrzeugen und den Beamten machen will, verbietet der Einsatzleiter ihm das und droht die Beschlagnahme der Kamera an. Seine Begründung: Die eingesetzten Beamten sollten nicht abgebildet werden um sie vor möglichen Racheakten der Mafia zu bewahren. Ist das Fotografieverbot zu Recht ergangen?
Erläuterung
Nein. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat der Klage der Zeitung stattgegeben. Um eine Gefährdung der Beamten auszuschließen, sei das pauschale Verbot nicht notwendig gewesen. Es hätte ausgereicht, den Fotografen auf die Gefährdung hinzuweisen, mit ihm zu vereinbaren, die Aufnahmen alsbald gemeinsam zu sichten, und dann gegebenenfalls über die Löschung einzelner Aufnahmen zu entscheiden. Erst wenn sich der Fotograf nicht kooperationsbereit gezeigt hätte, wären ein Verbot bzw. eine Beschlagnahme von Fotos in Betracht gekommen. (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.8.2010 – 1 S 2266/09, abgedruckt in Archiv für Presserecht (AfP) 2011, S. 97 ff.)
Eine Hamburger Tageszeitung verlangt von der GmbH, die die öffentlichen Hallenbäder in Hamburg betreibt, Auskunft über die Besucherzahlen der Bäder. Sie will herausfinden, ob die Subventionen, die diese von der Stadt erhält, wirtschaftlich verwendet werden. Die GmbH befindet sich vollständig im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg. Sie verweigert die Auskunft unter anderem mit der Begründung, auskunftspflichtig seien nur Behörden, die Daten seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und die Erteilung der Auskunft schwäche ihre Stellung gegenüber privaten Mitbewerbern. Zu Recht?
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Nein. Als "Behörden" im Sinne des Presserechts gelten auch privatrechtlich organisierte Unternehmen, deren sich der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient. Eine öffentliche Diskussion um die sachgerechte Verwendung öffentlicher Mittel anzustoßen, gehört zur "öffentlichen Aufgabe" der Zeitung. Dazu benötigt sie die verlangten Informationen. Dem großen Informationsinteresse der Öffentlichkeit steht kein ausreichendes Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens gegenüber. (Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 25.2.2009 – 7 K 2428/08, abgedruckt in AfP 2009, S. 296 ff.)
Eine Zeitung berichtet über einen Vorfall in Afghanistan, bei dem ein deutscher Soldat durch Schüsse auf ein Fahrzeug eine Frau und zwei Kinder getötet hat. Der Bericht beginnt mit den Worten „Der Himmel ist wolkenlos und schwarz, kein Mond. Ronny Fischer sitzt in seinem gepanzerten Transporter …“ Hinter dem Namen Ronny Fischer befindet sich ein Sternchen, das am Fuße der Seite erklärt wird: „Name von der Redaktion geändert.“ In einer späteren Passage des Textes wird mitgeteilt, dass der Soldat seinen richtigen Namen nicht nennen wollte. Einen Unteroffizier mit dem Namen Ronny Fischer, der auch in Afghanistan eingesetzt war, gibt es bei der Bundeswehr aber tatsächlich: Kann er rechtlich gegen die Verbreitung dieses Artikels vorgehen?
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Nein. Durch die Kennzeichnung mit dem Sternchen hat die Redaktion deutlich gemacht, dass der Soldat, über den in dem Artikel berichtet wird, in Wirklichkeit nicht Ronny Fischer heißt. (Landgericht München I, Urteil vom 11.8.2010 – 9 O 21882/09, abgedruckt in AfP 2011, S. 501 f.)
Eine Zeitung berichtet über einen Mann, der vom Arbeitsamt an einen örtlichen Sportverein vermittelt worden ist und dort Mädchen trainiert, obwohl er bereits mehrfach wegen sexuellen Missbrauchs vorbestraft ist und auch aktuell wieder wegen einer solchen Tat angezeigt worden ist. Die Überschrift lautete: "Sex-Gangster als ABM-Kraft Mädchen-Trainer". Nach dem Erscheinen des Artikels kündigt der Sportverein dem Mann fristlos. Kann der Gekündigte von der Zeitung verlangen, dass diese die Berichterstattung unterlässt, ihm den Schaden ersetzt, der ihm durch die Kündigung entstanden ist, und ihm ein Schmerzensgeld zahlt?
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Nein. An der wahrheitsgemäßen Berichterstattung über den Vorgang besteht ein öffentliches Informationsinteresse. Es geht um die Frage, ob jemand, der wegen eines Sexualdelikts gegenüber Minderjährigen verurteilt worden ist, angesichts der Wiederholungsgefahr in Bereichen eingesetzt werden soll, in denen er mit Kindern und Jugendlichen als Erzieher oder sonstige Respektsperson zu tun hat. Die Bezeichnung "Sex-Gangster" hat das Oberlandesgericht Dresden als "pointiert(e) und vielleicht etwas überspitzte" Meinungsäußerung bewertet, die aber durch die Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt sei, die Grenze zur "Schmähkritik" nicht überschreite. Es stützte diese Wertung darauf, dass der Mann in der Vergangenheit bereits vier Mal wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt und aktuell wieder wegen eines solchen Delikts angezeigt worden war. (OLG Dresden, Beschluss vom 29.7.2010 – 4 W 0733/10, abgedruckt in AfP 2011, S. 365 f.)
Eine Zeitung berichtet, dass ein bekannter Lokalpolitiker, der wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 10 Monaten verurteilt worden war, schon zwei Wochen nach Haftantritt das Gefängnis für einen Tag wieder verlassen durfte, um seine Familie zu besuchen. Der Bericht ist mit zwei Fotos illustriert, die ihn beim Verlassen der Haftanstalt zeigen. Kann sich der Betroffene gegen die Veröffentlichung dieses Berichts und die Verbreitung der Fotos erfolgreich zur Wehr setzen?
Erläuterung
Nein. Die Zeitung durfte den frühen Hafturlaub problematisieren. An der Erörterung der Frage, ob Prominente in der Haft möglicherweise Privilegien genießen, besteht ein öffentliches Informationsinteresse. Die Fotos dokumentieren den Vorgang. Die Resozialisierung des Lokalpolitikers gefährdet der Bericht nicht. (vgl. zu einem ähnlichen Fall BGH, Urteil vom 28.10.2008 – VI ZR 307/07, abgedruckt in AfP 2009, S. 51 ff.)
In einem Bericht über einen bekannten Sänger und Schauspieler veröffentlicht eine Zeitung ein Foto seines Privathauses mit der Bildunterschrift "G's (= Name des Sängers) Luxus-Villa im Berliner Stadtteil Zehlendorf". Das Foto ist von der Straße aus aufgenommen. Hat der Sänger eine Handhabe gegen die Veröffentlichung des Fotos ?
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Ja. Über die persönlichen Lebensumstände einer Person darf ohne hinreichenden sachlichen Grund nicht berichtet werden. Das gilt auch für die Lebensumstände von Prominenten. Die Veröffentlichung des Fotos kann überdies dazu führen, dass Neugierige verstärkt vor dem Grundstück erscheinen und damit die Möglichkeit des Sängers beeinträchtigen, sich in seine Privatsphäre zurückzuziehen. (OLG Hamburg, Urteil vom 28.9.2004 – 7 U 60/04, abgedruckt in AfP 2005, S. 75 f.)
In ihrer Osterausgabe veröffentlicht eine Tageszeitung ein Titelbild, das den Fußballtrainer Jürgen Klinsmann als Gekreuzigten zeigt. Neben der Abbildung findet sich der Spruch "Always Look on the Bright Side of Life" und "Von Deutschlands Superstar zu Bayerns Buhmann: Sonnyboy Jürgen Klinsmann versiebt ein Spiel nach dem anderen. Warum dem gefallenen Heiland jetzt die Kreuzigung droht SEITE 3" sowie in kleiner Schrift "Heiland, sakra! Aber gemach, dieses Bild ist vorläufig nur eine Montage". Ist die Abbildung von Klinsmann zulässig?
Erläuterung
Ja. Als Person der Zeitgeschichte muss Klinsmann die Veröffentlichung von Abbildungen dulden, soweit sie nicht seine berechtigten Interessen verletzen. Die Kernaussage der satirischen Darstellung ist nicht zu beanstanden. Sie weist auf den Umstand hin, dass Klinsmann beim FC Bayern München zunächst als Trainer sehr erfolgreich war, sein Ansehen nach einigen verlorenen Spielen aber gelitten hat. Bei der satirischen Einkleidung ist ein gehöriges Maß an Übertreibung, Verzerrung und Verfremdung erlaubt. Eine Erniedrigung von Klinsmann ist mit der Darstellung nach Ansicht des Oberlandesgerichts München ebenso wenig verbunden wie eine Verspottung der christlichen Religion. (OLG München, Beschluss vom 7.7.2009 – 18 W 1391/09, abgedruckt in AfP 2009, S. 419 ff.)
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