Staat, der [spätmhd. sta(a)t: Stand, Zustand, Würde, Lebensweise von lat. status: das Stehen, Stand, Stellung, Verfassung]; die Vereinigung vieler Menschen innerhalb eines abgegrenzten geographischen Gebiets unter einer souveränen Herrschaftsgewalt. Der Begriff Staat für solch eine Ordnung erscheint zum ersten Mal im 16. Jahrhundert in Schriften des politischen Schriftstellers Niccolò Machiavelli (1469–1527). Seit Ende des 18. Jahrhunderts ist er auch im deutschen Sprachbereich üblich. Ein Staat definiert sich durch drei Merkmale: das Staatsvolk, das Staatsgebiet und die Staatsgewalt. Als Staatsvolk begreift man die gesamte Bevölkerung des Staates. Sie ist mit ihrem Staat durch das rechtliche Band der Staatsangehörigkeit verbunden. Das Staatsgebiet umfasst den geographischen Raum, auf den die Hoheit eines Staates begrenzt ist. Dazu wird auch der Luftraum über diesem Gebiet gerechnet, das Küstenmeer gehört im Umkreis von meist drei Seemeilen ebenfalls zum Staatsgebiet. Das dritte Grundelement, die Staatsgewalt, äußert sich darin, dass der Staat souverän, also von keiner anderen Macht rechtlich abhängig ist und ihm die höchste Herrschafts- und Befehlsgewalt obliegt. Im Völkerrecht ist der Staat der wichtigste Adressat der Völkerrechtsnormen. Um möglichst alle tatsächlichen Herrschaftsordnungen als Staat erfassen und damit ansprechen zu können, beschränkt sich die völkerrechtliche Definition des Staates auf die drei oben genannten Merkmale. Wie die staatliche Herrschaft organisiert ist und die Staatsgewalt ausgeübt wird, wird daher in Begriffen wie Staatsform, Herrschaftsform beziehungsweise Regierungsform definiert.
Siehe auch: Demokratie, Diktatur, Vereinte Nationen
Staat
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