Intervention, die; allgemein das vermittelnde Eingreifen, Einmischung. Im Völkerrecht bezeichnet Intervention die Einmischung eines Staates oder einer internationalen Organisation in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates, ohne dass sich die intervenierende Macht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann. Die Charta der Vereinten Nationen verbietet die Intervention, es sei denn, ein Rechtfertigungsgrund liegt vor. Der kann nur unter Mitwirkung desjenigen Staates geschaffen werden, in dessen Rechte eingegriffen werden soll, beispielsweise durch bi- oder multilaterale, also zwei- oder mehrseitige Verträge oder durch ein konkretes Ersuchen der Regierung um Hilfe.
Intervention
Wir laden Sie zu einer kurzen Befragung zu unserem Internetauftritt ein. Bitte nehmen Sie sich 5 Minuten Zeit, um uns bei der Verbesserung unserer Website zu helfen. Ihre Angaben sind anonym.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!