Christian Meeser, Jurist bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) in Bonn, stellte zunächst die Arbeit der Behörde vor. Ihre Rechtsgrundlage ist das Jugendschutzgesetz und ihr Auftrag die Indizierung von jugendgefährdenden Medien. Es werde mit einem Index gearbeitet und eine monatliche aktualisierte Blacklist sämtlicher jugendgefährdender Medien erstellt. Diese Indizierungslisten dürften zwar nicht veröffentlicht werden, dennoch sei der Vorwurf der Zensur unberechtigt, da die Medien für Erwachsene zugänglich blieben und lediglich für Minderjährige eingeschränkt würden.
Die BPjM wird erst durch Antrag oder Anregung berechtigter Behörden tätig, vor allem der (Landes-)Jugendämter und der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Alle anderen Behörden (z.B. Polizei, Zoll, Landesämter für Verfassungsschutz) und anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sind zumindest anregungsberechtigt, sie können also Vorschläge für eine Indizierung von Medien machen. Es müsse immer Jugendschutz vs. Kunstfreiheit, Meinungsfreiheit, Religionsfreiheit und Wissenschaftsfreiheit abgewogen werden, um eine "praktische Konkordanz" zu erreichen. Jede Indizierung sei eine Einzelfallprüfung, eingeteilt werde in einfache (z.B. Verrohung, Anreizen zu Gewalttätigkeiten, Verbrechen oder Rassenhass) und schwere Jugendgefährdung (strafrechtliche Relevanz nach §130a StGB).
Eine pauschale Indizierung von Medien aufgrund politischer, sozialer, religiöser oder weltanschaulicher Inhalte sei an sich nicht zulässig, wie Meeser klarstellte. Es erfolge keine politische Zuordnung eines Mediums und keine Kategorisierung in links-/ rechtspopulistisch, links-/rechtsradikal, links-/ rechtsextrem oder islamistisch. Inwiefern ist das Thema Linke Militanz nun hier relevant? Meeser Antwort: Nur indem eine strafrechtliche Relevanz vorliegt. Musik aus dem linksextremen Spektrum sei mitunter indizierungsrelevant wegen der Gefahr der sozialethischen Desorientierung und des volksverhetzenden Inhaltes, da oftmals gegen die Polizei gehetzt werde. Dagegen wurde das Beispiel eines Indizierungsverfahrens gegen die Band Feine Sahne Fischfilet und ihrem Song "Staatsgewalt" gesetzt, der als nicht indizierungsrelevant eingestuft wurde. Hier sei geurteilt worden, dass es in dem Lied um eine sehr kritische, aber eben eine Auseinandersetzung mit Staatsgewalt gehe und nicht um pauschale Gewaltaufrufe.