Unter Sanktionen (lateinisch: sancire = heiligen, festsetzen, bekräftigen, verbieten) und deren Androhung werden im Völkerrecht hoheitliche Maßnahmen verstanden, durch die im zwischenstaatlichen Verkehr Recht brechendes bzw. normkonformes Verhalten anderer Völkerrechtssubjekte bestraft bzw. präventiv unterbunden werden soll. Verbreitete Formen sind Boykotte und Embargos. Embargos sind staatlich angeordnete Zwangsmaßnahme, mit denen der Güterhandel mit einem bestimmten Staat unterbunden werden soll. Unter einem Boykott versteht man dagegen den Versuch eines Staates, einer Organisation oder eines ad hoc mobilisierten Personenkreises, einen anderen Staat, eine andere Organisation oder Personengruppe vom regelmäßigen Geschäftsverkehr – umfassend oder in Bezug auf eine bestimmte Warengruppe – auszuschließen (z.B. Konsumentenboykott).
Völkerrechtlich zulässig sind Sanktionen nur dann, wenn sie das Gewalt- und Interventionsverbot (nach Art. 2, 4 u. UN-GV Res. 2625 (XXV)) sowie gegenstehende völkerrechtliche Verträge (z.B. WTO-Regeln oder humanitäres Völkerrecht) nicht verletzen und/oder durch legitime Rechtfertigungen, wie Resolutionen des UN-Sicherheitsrates, gestützt werden.