Die Friedenserzwingung zielt auf die Beendigung von massiver Gewalt und Krieg durch eine vom UNO-Sicherheitsrat mandatierte Mission – auch unter Einsatz von Kriegswaffen – gemäß Kapitel VII, Artikel 40 der UN-Charta. Dazu gehört z.B. die (Wieder-)Herstellung und Aufrechterhaltung der Waffenruhe. Weil die UNO selbst nicht über entsprechend handlungsfähige Streitkräfte verfügt, beauftragt sie in der Regel Mitgliedsstaaten bzw. Regionalorganisationen mit der Durchführung dieser Missionen.
Friedenserzwingende Missionen nach Kapitel VII der UN-Charta können auch gegen den Willen des betroffenen Landes und der auf seinem Territorium aktiven Konfliktparteien aus anderen Ländern durchgeführt werden. Wie bei allen bewaffneten Einsätzen der Vereinten Nationen setzen die Missionen eine Resolution des UN-Sicherheitsrates voraus, in der Art, Umfang und Dauer des Einsatzes festgelegt werden.
Beispiele hierfür waren der sogenannte 2. Golfkrieg zwischen Irak und Kuwait (1990/91) sowie die Intervention zur Absicherung der humanitären Hilfe in Somalia (UNITAF 1992/93). Der Sicherheitsrat hatte einige Mitgliedsstaaten, darunter die USA, ermächtigt, in seinem Namen entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.