Die Gesamtausgaben für Arzneimittel im deutschen Gesundheitswesen beliefen sich im Jahr 2014 auf 51,1 Milliarden Euro . Darin sind sowohl die durch öffentliche und Krankenhausapotheken zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der privaten Krankenversicherung (PKV) abgegebenen Arzneimittel enthalten als auch die im Rahmen der Selbstmedikation abgegebenen Arzneimittel. Der bei weitem größte Anteil der Arzneimittelausgaben wird von der GKV getragen. Die GKV-Ausgaben für Arzneimittel erreichten im Jahr 2015 ein Volumen von 34,8 Milliarden . Dies entsprach einem Anteil von 17,3 Prozent der gesamten GKV-Leistungsausgaben. Mittlerweile sind die Ausgaben für Arzneimittel hier höher als die für ambulante ärztliche Behandlungen und nach der stationären Versorgung die zweitstärkste Leistungsart.
Die durchschnittlichen GKV-Ausgaben für Arzneimittelverordnungen beliefen sich je Versichertem im Jahr 2014 auf 474,77 Euro. Seit einigen Jahren weisen die Arzneimittelausgaben im Vergleich zu anderen Leistungsarten zum Teil deutlich überdurchschnittliche Wachstumsraten auf. Dass die Arzneimittelausgaben stärker steigen als das Bruttoinlandsprodukt (BIP) und die Gesundheitsausgaben insgesamt, ist allerdings keine Besonderheit des deutschen Gesundheitssystems, sondern ein international zu beobachtender Trend. Bei der Analyse der Gründe für die Ausgabenentwicklung lässt sich unterscheiden, ob und inwieweit die Veränderungen
auf eine Veränderung der Verordnungsmenge (Mengenkomponente),
auf eine Veränderung der Preise für die verordneten – bereits auf dem Markt befindlichen – Arzneimittel (Preiskomponente) oder
auf Veränderungen in Art und relativem Gewicht der verordneten Arzneimittel (Strukturkomponente)
zurückzuführen sind. Analysiert man die Verordnungsdaten im Hinblick auf die Frage nach den Gründen für den Ausgabenanstieg, so lassen sich folgende Zusammenhänge identifizieren:
Die Zahl der jährlichen Verordnungen geht seit 1992 fast durchgängig zurück, nämlich bis 2004 um mehr als ein Drittel, nachdem sie bis zum Beginn der 1990er-Jahre kontinuierlich und stark gestiegen war. Seit 2004 ist die Zahl der Verordnungen wieder geringfügig angestiegen.
Gleichzeitig stiegen die durchschnittlichen Verordnungskosten kräftig an und lagen mit 51,52 Euro je Verordnung im Jahr 2014 ungefähr zweieinhalbmal so hoch wie 1992 (16,11 Euro) .
Der Gesamtumsatz von Fertigarzneimitteln im GKV-Bereich war 2014 (33,6 Mrd. Euro) fast als doppelt so hoch wie 1992 mit 16,9 Mrd. Euro .
Dieser Anstieg ist aber nicht auf Preiserhöhungen für die bereits auf dem Markt befindlichen Präparate zurückzuführen, sondern primär auf die verstärkte Verordnung neuer und teurerer Arzneimittel. Der Anstieg der GKV-Arzneimittelausgaben geht also auf die Strukturkomponente zurück: Der steigende Wert je Verordnung ist nicht auf den Preisanstieg bei auf den Markt befindlichen Arzneimitteln, sondern auf stark steigende Preise bei der Markteinführung von Medikamenten zurückzuführen.
Preis-, Mengen- und Strukturentwicklung im GKV-Fertigarzneimittelmarkt 1992 bis 2014 (PDF)
Preis-, Mengen- und Strukturentwicklung im GKV-Fertigarzneimittelmarkt 1992 bis 2014 (PDF)
Die Preise für Arzneimittel in Deutschland blieben, insgesamt betrachtet, während der vergangenen 25 Jahre weitgehend stabil. Diese Entwicklung ist auf die Vielzahl politischer Interventionen zur Regulierung der Arzneimittelpreise zurückzuführen. Das Jahr 1989 markierte dabei als Einführungsjahr der Festbeträge eine Trendwende in der Entwicklung der Arzneimittelpreise. Neben den Festbeträgen und der Einführung zahlreicher preiswerter Generika ist die Preisstabilität auf eine Reihe weiterer Reformbestimmungen zurückzuführen (zum Beispiel die Aut-idem-Regelung und diverse Preisabschläge; siehe zum Beispiel Abschnitt "Entwicklung von Preisen und Verordnungsmenge bei patentgeschützten Arzneimitteln und bei Generika" weiter unten und unter "Interner Link: Kostendämpfungsbemühungen in der Arzneimittelversorgung"). Deutschland zählt im Übrigen zu den wenigen EU-Mitgliedsstaaten, die im Verlauf der 1990er-Jahre einen Rückgang der Verordnungsmenge verzeichneten.
Zwar hat Deutschland seinen internationalen Spitzenplatz bei den Arzneimittelpreisen verloren, liegt im Vergleich zu anderen Staaten jedoch deutlich über dem Durchschnitt. Trotz eines im internationalen Vergleich etwa durchschnittlichen Arzneimittelverbrauchs wird es bei den Pro-Kopf-Ausgaben nur von wenigen Ländern wie den USA, der Schweiz, Norwegen und Kanada übertroffen.
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Worauf ist der Ausgabenzuwachs in den letzten 20 Jahren in der Arzneimittelversorgung primär zurückzuführen?
a) eine Zunahme der Verordnungsmenge
b) ein Anstieg der Preise für bereits auf dem Markt befindliche Arzneimittel
c) hohe Preise für neu auf den Markt eingeführte Arzneimittel
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Erläuterung
Antwort c) ist richtig: Im Lerntourtext wird in diesem Zusammenhang von der Mengen-, Preis- und Strukturkomponente als mögliche Gründe für den Ausgabenanstieg gesprochen. Die richtige Antwort stellt die Strukturkomponente dar, die in diesem Wortlaut auch im Text beschrieben wird. Sie besagt, dass der Ausgabenanstieg darin begründet liegt, dass die Ärztinnen und Ärzte andere, vergleichsweise teurere Präparate verordnen als früher.
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Worauf ist der Ausgabenzuwachs in den letzten 20 Jahren in der Arzneimittelversorgung primär zurückzuführen?
Erläuterung
Antwort c) ist richtig: Im Lerntourtext wird in diesem Zusammenhang von der Mengen-, Preis- und Strukturkomponente als mögliche Gründe für den Ausgabenanstieg gesprochen. Die richtige Antwort stellt die Strukturkomponente dar, die in diesem Wortlaut auch im Text beschrieben wird. Sie besagt, dass der Ausgabenanstieg darin begründet liegt, dass die Ärztinnen und Ärzte andere, vergleichsweise teurere Präparate verordnen als früher.
Preisbildung bei Arzneimitteln
Grundmerkmale des Preisbildungssystems
In nahezu allen Ländern nimmt der Staat Einfluss auf die Gestaltung der Arzneimittelpreise. Auch Deutschland macht diesbezüglich keine Ausnahme. Allerdings spielt hier die unmittelbar staatliche Regulierung der Arzneimittelpreise eine im internationalen Vergleich nur geringe Rolle. Folgende Merkmale sind für das System der Preisbildung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln charakteristisch:
Der Staat setzt weder die Herstellerabgabepreise noch die Endverbraucherpreise (Apothekenabgabepreise) selbst fest, sondern schreibt lediglich die Höhe der Zuschläge vor, die der Großhandel und die Apotheken auf die jeweiligen Einkaufspreise erheben dürfen. Aus einem Herstellerabgabepreis, über den der Hersteller entscheidet, ergibt sich durch die Festsetzung der Zuschläge somit der Apothekenabgabepreis für das jeweilige Medikament. Dieses System wird "Preisbindung der zweiten Hand" genannt.
Eine – mehr oder weniger – direkte Einflussnahme auf die Endverbraucherpreise bezieht sich nur auf einen Teil des Arzneimittelmarkts, nämlich den Bereich, der für Nachahmerpräparate geöffnet ist (generikafähiger Markt). Dies geschieht durch die Festsetzung von Erstattungsgrenzen (Festbeträgen) für derartige Arzneimittel durch die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen.
Die "Preisbindung der zweiten Hand" erfolgt mittels der staatlichen Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV), die die Bundeswirtschaftsministerin/der Bundeswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Bundesgesundheitsminister und mit Zustimmung des Bundesrates erlässt. Mit den dort festgesetzten Zuschlägen sind einheitliche Apothekenabgabepreise für Arzneimittel gewährleistet. Dies bedeutet zugleich, dass bei den Arzneimitteln ein Preiswettbewerb zwischen den Apotheken nicht möglich ist.
Bis Ende 2003 hatte der Großhandel gemäß der AMPreisV einen preisdegressiven Aufschlag auf die Herstellerabgabepreise zu erheben, der in acht Stufen von zwölf bis 21 Prozent reichte (§ 2 AMPreisV – alt). Der Apothekenabgabepreis wiederum ergab sich aus dem jeweiligen Einkaufspreis zuzüglich eines in sieben Stufen gestaffelten ebenfalls degressiven Preisaufschlags zwischen 30 und 68 Prozent (§ 3 AMPreisV – alt).
Das GKV-Modernisierungsgesetz ordnete mit Wirkung vom 1. Januar 2004 die Arzneimittelpreisbildung neu. Seitdem entfällt der Großhandelsrabatt, und die Großhandelsspanne wird bei einem Herstellerabgabepreis von bis zu 1.200 Euro degressiv von 15 bis sechs Prozent gestaffelt. Je höher der Herstellerabgabepreis, desto geringer fällt also der prozentuale Großhandelsaufschlag aus. Ab einem Herstellerabgabepreis von 1.201 Euro beträgt er pauschal 72 Euro (§ 2 AMPreisV). Zudem werden ein Aufschlag von drei Prozent auf den Herstellerabgabepreis, ein weiterer Pauschalzuschlag von 8,10 Euro (2015: 8,51 Euro) je abgegebenem Medikament sowie die Umsatzsteuer erhoben (§ 3 AMPreisV).
Diese Neuregelung beinhaltet also eine Abkehr von der prozentualen und eine weitgehende Ausrichtung an einer pauschalen Vergütung. Sie verfolgt vor allem das Ziel, den Apothekerinnen und Apothekern die mit dem bisherigen Preisbildungssystem verbundenen Anreize zur Abgabe teurer Medikamente zu nehmen.
Erstattung von Arzneimittelausgaben bei patentgeschützten Arzneimitteln und bei Generika
Nicht alle zugelassenen Arzneimittel werden auch von den Krankenkassen erstattet. Ob dies geschieht, obliegt der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Dieser befindet darüber, welche Leistungen ausreichend, zweckmäßig, notwendig und wirtschaftlich sind. Nur für solche Leistungen, auf die diese Kriterien zutreffen, können die Kosten auch von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.
Auf die zulasten der GKV verordnungsfähigen Arzneimittel werden zwei unterschiedliche Erstattungssysteme angewendet:
Für patentgeschützte Präparate werden die Kosten in vollem Umfang erstattet.
Für Generika (Nachahmerpräparate) werden Erstattungshöchstgrenzen (Festbeträge) festgelegt.
Zitat§ 31 SGB V Arznei- und Verbandmittel
"(2) Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das ein Festbetrag nach § 35 oder § 35a festgesetzt ist, trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages, für andere Arznei- oder Verbandmittel die vollen Kosten, jeweils abzüglich der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung und der Abschläge nach den §§ 130, 130a und dem Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler."
www.sozialgesetzbuch.de
Festbeträge für nicht patentgeschützte Arzneimittel wurden mit dem Gesundheits-Reformgesetz (GRG) 1989 eingeführt (§ 35 SGB V). Sie sollen einen substanziellen Beitrag zur Kostendämpfung bei den Arzneimittelausgaben leisten. Ein Festbetrag ist jene Summe, bis zu der die Krankenkassen die Kosten eines Arzneimittels übernehmen. Übersteigt der Preis den Festbetrag, so muss die Patientin beziehungsweise der Patient die Differenz privat tragen – zusätzlich zu der gesetzlich festgelegten Zuzahlung, die ohnehin für jedes Arzneimittel zu entrichten ist. Mit dieser Konstruktion verbindet der Gesetzgeber folgende Verhaltenserwartungen:
Patientinnen und Patienten würden solch ein Medikament, dessen Preis über dem Festbetrag liegt, mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht nachfragen, wenn ein vergleichbares oder identisches Präparat angeboten wird, das den Grenzbetrag nicht überschreitet. Davon wiederum ist wegen der Konkurrenz auf dem Generika-Markt auszugehen.
Daher werden sich die Arzneimittelhersteller bei ihrer Preiskalkulation voraussichtlich an der Höhe der Festbeträge orientieren. Die Festbeträge dürften somit de facto als Höchstpreise wirken.
Diese Erwartungen sind auch weitgehend eingetreten: Nur bei rund vier Prozent der verordneten Festbetragsarzneimittel liegen die Endverbraucherpreise über dem Festbetrag.
Festbeträge werden in einem zweistufigen Verfahren festgelegt. Zunächst bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Zusammensetzung für die ambulante Versorgung, für welche Gruppen von Arzneimitteln Festbeträge gebildet werden. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) schreibt grundsätzlich vor, dass in diesen Gruppen jeweils Arzneimittel mit
identischen Wirkstoffen (Stufe 1),
pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen (Stufe 2) und
therapeutisch vergleichbarer Wirkung (Stufe 3)
zusammengefasst werden sollen (§ 35 Abs. 1 SGB V). In einem zweiten Schritt setzen die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich die jeweiligen Festbeträge fest. Sie sind so zu gestalten, dass sie eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleisten (§ 35 Abs. 5 SGB V). Sie sollen einen wirksamen Preiswettbewerb auslösen und Wirtschaftlichkeitsreserven ausschöpfen. Festbeträge sollen mindestens jährlich überprüft und in angemessenen Zeitabständen an die veränderte Marktsituation angepasst werden. Die beschlossenen Festbetragsgruppen werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Bei der Einführung der Festbeträge 1989 waren zunächst nur diejenigen patentgeschützten Arzneimittel von der Festbetragsregelung ausgenommen worden, die einen wirklichen therapeutischen Fortschritt darstellten, also Arzneimittel mit neuartigem Wirkstoff beziehungsweise Wirkprinzip oder mit einer Verbesserung bereits bekannter Wirkprinzipien. Allerdings befreite das Siebte SGB V-Änderungsgesetz (7. SGB V-ÄndG) ab 1996 alle Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen und einer Zulassung nach dem 31. Dezember 1995 von der Festbetragsregelung. Somit unterlagen patentgeschützte Arzneimittel keiner Preissteuerung mehr. Erst das GKV-Modernisierungsgesetz 2004 hob diese generelle Befreiung wieder auf (siehe Lernobjekt "Kostendämpfungsbemühungen in der Arzneimittelversorgung").
Verwandte LerntourKostendämpfungsbemühungen in der Arzneimittelversorgung
Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz ging der Gesetzgeber erstmals einen Schritt zur Einbeziehung von patentgeschützten Arzneimitteln in die Arzneimittelpreisregulierung. Nun wurden für bestimmte patentgeschützte Arzneimittel Erstattungshöchstbeträge eingeführt, die vom GKV-Spitzenverband auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Bewertung durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen festgesetzt werden. Das 2010 verabschiedete Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (AMNOG) sieht vor, dass die Kosten für patentgeschützte Arzneimittel, die keinen Zusatznutzen gegenüber bereits auf dem Markt befindlichen Arzneimitteln aufweisen, wie Generika über Festbeträge erstattet werden (siehe Lernobjekt "Wichtige Reformen seit 2006").
Die Festbetragsregelungen sind seit ihrer Einführung immer wieder Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Umstritten ist vor allem, ob die Festbeträge gegen das europäische Wettbewerbsrecht verstoßen, wie die Arzneimittelhersteller und das Bundeskartellamt meinen. Hier geht es vor allem darum, ob die Krankenkassen als Unternehmen im Sinne des EU-Wettbewerbsrechts und die Festbeträge damit als kartellartige Preisabsprachen einzustufen sind.
Mittlerweile hat die Rechtsprechung in diesen Fragen aber bis auf Weiteres Klarheit geschaffen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im März 2004 die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Festbetragsregelungen festgestellt, da es sich bei den Krankenkassen nicht um Unternehmen im Sinne des europäischen Marktrechts handele. Daher könnten die Spitzenverbände der Krankenkassen nicht als Unternehmensvereinigungen gelten, und die Festsetzung der Festbeträge durch die Krankenkassen sei daher auch nicht als wettbewerbswidrige Preisabsprache beziehungsweise als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung anzusehen.
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Was hat der EuGH im März 2004 festgelegt?
a) die Unzulässigkeit der Festbetragsregelung
b) die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Festbetragsregelung
c) Festbeträge sind als kartellartige Preisabsprachen einzustufen.
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Erläuterung
Antwort b) ist richtig: Die Festbetragsregelung war auf europäischer Ebene umstritten, da der Verdacht bestand, dass diese wettbewerbsrechtlich nicht zulässig seien, da es sich um kartellrechtliche Preisabsprachen handele. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch beschlossen, dass es sich hierbei nicht um wettbewerbswidrige Preisabsprachen handelt, da die Krankenkassen, die diese Festbeträge festlegen, keine Unternehmen im Sinne des europäischen Marktrechts sind.
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Was hat der EuGH im März 2004 festgelegt?
Erläuterung
Antwort b) ist richtig: Die Festbetragsregelung war auf europäischer Ebene umstritten, da der Verdacht bestand, dass diese wettbewerbsrechtlich nicht zulässig seien, da es sich um kartellrechtliche Preisabsprachen handele. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch beschlossen, dass es sich hierbei nicht um wettbewerbswidrige Preisabsprachen handelt, da die Krankenkassen, die diese Festbeträge festlegen, keine Unternehmen im Sinne des europäischen Marktrechts sind.
Entwicklung von Preisen und Verordnungsmenge bei patentgeschützten Arzneimitteln und bei Generika
Der Preis für ein Generikum liegt üblicherweise unter dem des Originalpräparats. Denn mit dem Auslaufen des Patentschutzes ist der Wettbewerb zwischen unterschiedlichen Anbietern eines Wirkstoffes möglich, und die Anbieter von Generika haben in der Regel nur auf dem Wege der Preisunterbietung eine Marktchance. Den Preis des Originalpräparats zu unterbieten, ist ihnen auch durchaus möglich, weil ihnen für das betreffende Medikament keine Forschungsaufwendungen entstanden sind. Zudem sind für die Zulassung keine klinischen Studien erforderlich, diese erfolgt stattdessen als bezugnehmende Zulassung, also unter Hinweis auf das bereits beim Originalpräparat durchgeführte Verfahren.
Umsatz- und Verordnungsanteil von Generika am gesamten GKV-Arzneimittelmarkt 1991 bis 2014 (bpb)
In den vergangenen zwei Jahrzehnten vollzog sich ein Trend hin zur Verordnung von Nachahmerpräparaten. Im Jahr 2014 belief sich der Verordnungsanteil von Generika am Gesamtmarkt auf über 75,7 Prozent (1981: 10,9 Prozent), der Umsatzanteil auf 36,2 Prozent (1981: 11,1 Prozent) . Damit ist der Verordnungsanteil der Generika fast siebenmal, der Umsatzanteil mehr als dreimal höher als 1981 (siehe Abbildung: Umsatz- und Verordnungsanteil von Generika). Insbesondere seit 2007 ist der Verordnungsanteil der Generika am Arzneimittelmarkt stark gestiegen. Dies ist eine Folge des 2006 verabschiedeten Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetzes (AVWG).
Auch der Anteil der Generikaverordnungen am generikafähigen Markt, also dem "Markt der patentfreien oder nicht mehr patentgeschützten Arzneimittel" , hat sich in den vergangenen Jahren deutlich erhöht und bewegt sich kontinuierlich oberhalb der 80-Prozent-Marke (1981: 27,3 Prozent), der Umsatzanteil, der Umsatzanteil bei 75 Prozent (1981: 22,2 Prozent). Das durch Generika realisierbare Einsparpotenzial wird also besser ausgeschöpft als in der Vergangenheit. Auch ist der Anteil der Generikaverordnungen am generikafähigen Markt in Deutschland höher als in den meisten anderen Ländern der Europäischen Union. Die verstärkte Verordnung von Generika entspricht einem internationalen Trend und ist in erster Linie eine Folge der überall anzutreffenden Kostendämpfungsbestrebungen. In Deutschland waren es vor allem die Einführung der Arzneimittelbudgets und die mit ihr verstärkten Bemühungen der Kassen um eine wirtschaftliche Arzneimittelverordnung, die die Vertragsärztinnen und -ärzte veranlassten, häufiger auf Generika zurückzugreifen. Die Einführung und Verbreitung von Rabattverträgen hat Generika weiter verbilligt. Allerdings wird nur ein Teil des durch Rabattverträge möglichen Einsparpotenzials tatsächlich erschlossen .
Die Festbeträge haben seit ihrer Einführung 1989 eine deutlich preisstabilisierende Wirkung auf dem Arzneimittelmarkt. Festbeträge sind eine erfolgreiche Maßnahme zur Kostensenkung geworden, wobei sie eine indirekte Form der Preiskontrolle darstellen, da sie nicht direkt in die Preisfestlegung eingreifen, sondern Erstattungshöchstgrenzen für die Kostenträger setzen. Auf die Einführung der deutschen Festbeträge 1989 folgten im Übrigen 1991 die Niederlande, 1993 Dänemark und Schweden, im Jahr 2000 Spanien sowie 2001 Belgien und Italien. Die weitgehende Stabilität der Arzneimittelpreise seit dem Ende der 1980er-Jahre ist vor allem eine Folge der Festbetragsregelungen. Im Festbetragsmarkt sanken die Arzneimittelpreise seit 1989 sehr deutlich, während sie im selben Zeitraum im Nichtfestbetragsmarkt erheblich anstiegen . Allerdings ist auch darauf hinzuweisen, dass ein Teil der Preissteigerungen im Nichtfestbetragsmarkt auf Kompensationseffekte für entgangene Gewinne bei den Festbetragsarzneimitteln zurückzuführen sein mag.
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Welche der nachfolgenden Aussagen ist richtig?
a) Die Ausgaben für Arzneimittel sind höher als die Ausgaben für jede andere Leistungsart in der gesetzlichen Krankenversicherung.
b) Die durchschnittlichen GKV-Arzneimittelausgaben je Versicherten belaufen sich auf rund 180 Euro.
c) Die durchschnittlichen GKV-Ausgaben je Arzneimittelverordnung sind in den letzten Jahren deutlich gestiegen.
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Erläuterung
Richtige Antwort: c) Die durchschnittlichen GKV-Ausgaben je Arzneimittelverordnung sind in den letzten Jahren deutlich gestiegen.
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Wie erfolgt die Preisbildung bei Arzneimitteln in Deutschland?
a) Der Staat setzt für alle Apotheken verbindliche Einheitspreise fest.
b) Apotheken erheben den vom Hersteller gesetzten Preis nach Aufschlag einer individuellen Gewinnspanne.
c) Individuelle Herstellerabgabepreise zuzüglich gesetzlich festgelegter Zuschläge bilden die Apothekenpreise.
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Erläuterung
Richtige Antwort: c) Individuelle Herstellerabgabepreise zuzüglich gesetzlich festgelegter Zuschläge bilden die Apothekenpreise.
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Worin liegt der Unterschied zwischen Originalpräparaten und Generika?
a) Originalpräparate sind verschreibungspflichtig, Generika nicht.
b) Während für Generika Erstattungshöchstgrenzen festgelegt werden, erstattet die GKV Kosten für Originalpräparate in vollem Umfang.
c) Generika sind grundsätzlich teurer, weil sie nicht dem Patentschutz unterliegen.
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Erläuterung
Richtige Antwort: b) Während für Generika Erstattungshöchstgrenzen festgelegt werden, erstattet die GKV Kosten für Originalpräparate in vollem Umfang.
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Wodurch ist der Ausgabenanstieg für Arzneimittel zu erklären?
a) Die Zahl der jährlichen Verordnungen ist seit 1992 stetig gestiegen (Mengenkomponente).
b) Die durchschnittlichen Verordnungskosten stiegen durch die Verordnung neuer und sehr teurer Präparate kräftig an (Strukturkomponente).
c) Kontinuierliche Preiserhöhungen für bereits auf dem Markt eingeführte Medikamente treiben die Kosten in die Höhe (Preiskomponente).
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Erläuterung
Richtige Antwort: b) Die durchschnittlichen Verordnungskosten stiegen durch die verstärkte Verordnung neuer und teurerer Präparate kräftig an (Strukturkomponente).
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Welche Aussage trifft zu?
a) Die Differenz zwischen Arzneimittelpreis und Festbetrag müssen die Patienten anstelle der gesetzlich festgelegten Zuzahlung bezahlen.
b) Arzneimittelhersteller werden sich bei der Preiskalkulation an den Festbeträgen orientieren, sodass diese ähnlich wie Höchstpreise wirken.
c) Festbeträge sind seit der Rechtsprechung des EuGH 2004 verboten, da sie als wettbewerbsrechtlich unzulässig gelten.
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Erläuterung
Richtige Antwort: b) Arzneimittelhersteller werden sich bei der Preiskalkulation an den Festbeträgen orientieren, sodass diese ähnlich wie Höchstpreise wirken.
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Ihre Auswertung
Welche der nachfolgenden Aussagen ist richtig?
Erläuterung
Richtige Antwort: c) Die durchschnittlichen GKV-Ausgaben je Arzneimittelverordnung sind in den letzten Jahren deutlich gestiegen.
Wie erfolgt die Preisbildung bei Arzneimitteln in Deutschland?
Erläuterung
Richtige Antwort: c) Individuelle Herstellerabgabepreise zuzüglich gesetzlich festgelegter Zuschläge bilden die Apothekenpreise.
Worin liegt der Unterschied zwischen Originalpräparaten und Generika?
Erläuterung
Richtige Antwort: b) Während für Generika Erstattungshöchstgrenzen festgelegt werden, erstattet die GKV Kosten für Originalpräparate in vollem Umfang.
Wodurch ist der Ausgabenanstieg für Arzneimittel zu erklären?
Erläuterung
Richtige Antwort: b) Die durchschnittlichen Verordnungskosten stiegen durch die verstärkte Verordnung neuer und teurerer Präparate kräftig an (Strukturkomponente).
Welche Aussage trifft zu?
Erläuterung
Richtige Antwort: b) Arzneimittelhersteller werden sich bei der Preiskalkulation an den Festbeträgen orientieren, sodass diese ähnlich wie Höchstpreise wirken.
Prof. Dr. Dr. Thomas Gerlinger ist Professor an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften der Universität Bielefeld, AG 1: Gesundheitssysteme, Gesundheitspolitik und Gesundheitssoziologie.
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