Unter der konservativ-liberalen Koalition wurden der Gesundheitsfonds und der Zusatzbeitrag mit der Verabschiedung des GKV-Finanzierungsgesetzes erneut reformiert. Die Änderungen traten zum 1.1.2011 in Kraft. Das GKV-Finanzierungsgesetz stellte eine weitreichende Reform der GKV-Finanzierung dar und beinhaltete folgende Kernpunkte (siehe dazu auch die Tabelle unten):
Der Beitragssatz wurde von 14,9 auf 15,5 Prozent angehoben. Die Anhebung um 0,6 Prozentpunkte wurde zu gleichen Teilen von Versicherten und Arbeitgebern getragen.
Der Sonderbeitrag der Versicherten in Höhe von 0,9 Prozentpunkten blieb bestehen. Damit entrichteten die Versicherten 8,2 Prozent und die Arbeitgeber 7,3 Prozent des Bruttoeinkommens.
Der Beitragssatz für die Arbeitgeber wurde dauerhaft bei diesen 7,3 Prozent eingefroren. Es entfiel die Bestimmung, dass der Gesundheitsfonds mindestens 95 Prozent der Gesamtausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung decken sollte (und damit die Gesamtsumme aller Zusatzbeiträge höchstens auf fünf Prozent dieser Gesamtausgaben ansteigen durfte). Defizite der Krankenkassen mussten also – wie bereits seit 2009 – ausschließlich und nun allerdings auch ohne Einschränkung durch einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag von den Versicherten getragen werden.
Die bisherige Beschränkung des Zusatzbeitrags auf 1 Prozent des Bruttoeinkommens wurde aufgehoben. Dabei durfte der Zusatzbeitrag nicht mehr als Prozentsatz vom Einkommen, sondern nur noch als Pauschalbetrag erhoben werden. Sollte eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erheben oder erhöhen, konnten die Mitglieder ihre Kasse sofort wechseln.
Für finanziell überforderte Versicherte wurde ein steuerfinanzierter Zuschuss ("Sozialausgleich") eingeführt. Das Verfahren wurde folgendermaßen ausgestaltet: Am Jahresende wurde der voraussichtliche Finanzbedarf der Krankenkassen für das Folgejahr geschätzt und daraus ein durchschnittlich notwendiger Zusatzbeitrag je Mitglied ermittelt. Sollte dieser durchschnittliche Zusatzbeitrag zwei Prozent des Bruttoeinkommens des GKV-Mitglieds übersteigen, würde die Differenz aus Steuermitteln ausgeglichen. Dabei bezieht sich der Sozialausgleich nicht auf den kassenindividuell tatsächlich erhobenen Zusatzbeitrag, sondern eben nur auf den durchschnittlich notwendigen Zusatzbeitrag. Wenn eine einzelne Kasse einen höheren Zusatzbeitrag erheben sollte, so würde das Mitglied diesen Zusatzbeitrag in voller Höhe tragen müssen, auch wenn er zwei Prozent des Bruttoeinkommens überstieg. Zur Vermeidung dieses erhöhten Zusatzbeitrags würde das Mitglied die Krankenkasse wechseln müssen.
Stellte die Reform des Zusatzbeitrags eine bedeutende Veränderung des bisherigen Finanzierungsmodus dar, so ließ die Reform andere wesentliche Bestandteile der 2009 in Kraft getretenen Finanzierungsarchitektur unverändert. Dies galt insbesondere für folgende Elemente des Gesundheitsfonds:
die Konstruktion des Fonds als vom Bundesversicherungsamt verwaltetes Sondervermögen;
die Festsetzung eines bundeseinheitlichen Beitragssatzes für alle Krankenkassen durch die Bundesregierung;
die Gewährung eines steuerfinanzierten Zuschusses zum Gesundheitsfonds durch den Bund;
die Konstruktion des 2009 in Kraft getretenen Morbi-RSA, der 80 besonders teure Krankheiten als Kriterien in das finanzielle Umverteilungsverfahren zwischen den Krankenkassen aufgenommen hatte.
Insofern stellte die GKV-Finanzierungsreform 2010 nicht nur einen tiefen Einschnitt dar, sondern enthielt auch manche Elemente der Kontinuität.
Bestimmungen zum Gesundheitsfonds 2009 bis 2014
Merkmal | Gesundheitsfonds | |
---|---|---|
2009 – 2010 | 2011-2014 | |
Maximale Höhe des Zusatzbeitrags (individuell) | 1 % des Bruttoarbeitseinkommens | Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 2 % des Bruttoarbeitseinkommens kassenindividueller Zusatzbeitrag: unbegrenzt |
Maximaler Umfang des Zusatzbeitrags (Gesamtsumme) | max. 5 % der GKV-Gesamtausgaben | unbegrenzt |
Arbeitgeberbeitragssatz | eingefroren bei 7,3 % (bis die Gesamtsumme des Zusatzbeitrags den Höchstumfang von 5 % erreicht) | dauerhaft eingefroren bei 7,3 % |
Erhebungsform des Zusatzbeitrags | prozentual (einkommensabhängig) oder pauschal (einkommensunabhängig) | nur pauschal (einkommensunabhängig), ab 2015: einkommensabhängig |
Festlegung des Beitragssatzes durch | Bundesregierung | Bundesregierung |
Morbi-RSA | 80 Krankheiten | 80 Krankheiten |
Quelle: Eigene Darstellung.