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Bruttolohnbezogene Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern

Thomas Gerlinger

/ 3 Minuten zu lesen

Die gesetzliche Krankenversicherung finanziert sich ganz überwiegend aus Versicherungsbeiträgen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Höhe der Versicherungsbeiträge richtet sich nach dem Bruttoarbeitseinkommen.

Die Versicherungspflichtgrenze ist das Bruttoeinkommen, ab dem Arbeitnehmer in die private Krankenversicherung wechseln können. Im Jahr 2016 lag sie bei 56.250 Euro pro Jahr. (© picture alliance/Keystone)

Das Alter, das Geschlecht, Vorerkrankungen, das persönliche Krankheitsrisiko des Versicherten oder die Anzahl der Mitversicherten spielen für die Berechnung der Beträge keine Rolle. Vom Bruttoarbeitseinkommen wird ein bundeseinheitlicher Prozentsatz – im Jahr 2016 betrug dieser 14,6 Prozent – an den Gesundheitsfonds abgeführt. Der absolute Versicherungsbeitrag verändert sich also mit der jeweiligen Einkommenshöhe. Der bundeseinheitliche Beitragssatz wird zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen (paritätische Finanzierung). Darüber hinaus müssen seit 2009 ausschließlich die Arbeitnehmer einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag entrichten.

Verwandte LerntourZusatzbeiträge für die Versicherten

Mit Blick auf die Gesamtbelastung mit Versicherungsbeiträgen gilt der Grundsatz der paritätischen Finanzierung seitdem also nicht mehr. Hinzu kommt noch, dass die Arbeitnehmer zwischen dem 1.7.2005 und dem 31.12.2014 einen Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Prozentpunkten allein aufbringen mussten. Diese Abkehr von der paritätischen Finanzierung ist auf den Willen des Gesetzgebers zurückzuführen, die Arbeitgeber von Lohnkosten zu entlasten. Auf diese Weise will er die Konkurrenzfähigkeit heimischer Unternehmen auf den internationalen Märkten verbessern .

Die einkommensabhängige Beitragserhebung gilt allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Dies ist diejenige Höhe des Bruttoeinkommens, von dem die GKV-Beiträge höchstens zu berechnen sind. Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV beträgt grundsätzlich 75 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Es ist eine dynamisierte Grenze: Sie wird jährlich durch eine Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales (BMA) angepasst Die Anpassung hat der durchschnittlichen Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme der beschäftigten Arbeitnehmer zu folgen (§ 159 SGB VI).

Bis Ende 2002 fielen Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) zusammen. Erst 2003 wurde die Versicherungspflichtgrenze deutlich stärker als die Beitragsbemessungsgrenze angehoben. Dies geschah mit der Absicht, einen größeren Teil der Arbeitnehmer in der GKV zu halten, ohne sie finanziell stärker zu belasten. Bei der Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) handelt es sich um diejenige Höhe, ab der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln können. Die Versicherungspflichtgrenze definiert also den Geschäftsbereich der PKV für die Krankheitsvollversicherung. Im Jahr 2016 lag die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bei einem Bruttoeinkommen von 56.250 Euro pro Jahr (4.687,50 Euro pro Monat), die Beitragsbemessungsgrenze bei 50.850 Euro pro Jahr (4.237,50 Euro pro Monat).

Beiträge von Rentnern und Arbeitslosen

Die Beiträge der Rentner werden vom Rentenversicherungsträger getragen, der damit an die Stelle des Arbeitgebers tritt. Der Krankenversicherungsbeitrag der Rentner wird nach denselben Regeln ermittelt wie derjenige der Mitglieder in der Allgemeinen Krankenversicherung (AKV), Die Beiträge werden bei der Rentenzahlung einbehalten und an den Gesundheitsfonds weitergeleitet.

Häufig wird darauf hingewiesen, dass die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) hohe Defizite aufweise. So entfielen z.B. im Jahr 2008 – dem letzten Jahr, für das die GKV-Statistik die Einnahmen und Ausgaben getrennt für AKV und KVdR ausweist – immerhin 49,5 Prozent der GKV-Leistungsausgaben auf die KVdR, allerdings machten die Beiträge der Rentner nur 22,8 Prozent der GKV-Einnahmen aus . Dies entsprach einem Ausgabenüberhang in der KVdR von 39,7 Milliarden Euro . Allerdings ist ein Ausgabenüberhang bei den Rentnern ein erwartetes, ja selbstverständliches Merkmal von Solidarsystemen, weil die Renten üblicherweise niedriger ausfallen als die Erwerbseinkommen und alte Menschen ein überdurchschnittliches Krankheitsrisiko haben. Die Mitglieder der AKV gleichen das dadurch entstehende "Defizit" im Rahmen des Umlageverfahrens aus.

Für Arbeitslose, die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge zur Krankenversicherung in vollem Umfang. Den kassenindividuellen Zusatzbeitrag (siehe die Lerntour "Interner Link: Das GKV-Finanzierungssystem heute – Zusatzbeiträge") müssen Arbeitslose selbst tragen. Für die Bezieher des Arbeitslosengeldes ("ALG I") richtet sich der an die GKV zu überweisende Beitrag nach dem bundeseinheitlichen Beitragssatz. Für die Bezieher von ALG II zahlt die Bundesagentur hingegen einen pauschalen Beitrag, der sich im Jahr 2016 auf 90,34 Euro pro Kopf und Monat belief. Dieser Betrag deckt aber bei weitem nicht die durchschnittlichen Leistungsausgaben der Krankenkassen in Höhe von rund 245 Euro je Versicherten und Monat . Auf diesem Wege übernimmt die Solidargemeinschaft der GKV-Versicherten einen Teil der Kosten der Arbeitslosigkeit.

Umlageverfahren

Die Ausgaben der GKV werden im Umlageverfahren finanziert. Dies bedeutet, dass die Ausgaben eines gegebenen Kalenderjahres durch die erzielten Einnahmen zu decken sind. Etwaige Defizite müssen durch Beitragsanhebungen gedeckt werden. Beim Umlageverfahren gibt es im Verlauf eines jeden Jahres also Nettozahler und Nettoempfänger – je nach individueller finanzieller Leistungsfähigkeit und individuellem Versorgungsbedarf. Daher ist das Umlageverfahren auch Bestandteil und Ausdruck des Solidarprinzips.

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Erläuterung

Richtige Antwort: a) 7,3 Prozentpunkte Arbeitnehmer + 7,3 Prozentpunkte des Arbeitgebers + kassenindividueller Zusatzbeitrag des Arbeitnehmers
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Richtige Antwort: c) Die Beitragsbemessungsgrenze ist diejenige Höhe des Bruttoeinkommens, von dem maximal der Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zu berechnen ist.
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Richtige Antwort: a) Die Versicherungspflichtgrenze ist höher als die Beitragsbemessungsgrenze.
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Richtige Antwort: c) Die Ausgaben eines gegebenen Kalenderjahres werden durch die in diesem Jahr erzielten Einnahmen gedeckt.
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Wie setzen sich die Einnahmen der Krankenkassen aus Versicherungsbeiträgen zusammen?

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Richtige Antwort: a) 7,3 Prozentpunkte Arbeitnehmer + 7,3 Prozentpunkte des Arbeitgebers + kassenindividueller Zusatzbeitrag des Arbeitnehmers

Welche Aussage zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist richtig?

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Richtige Antwort: c) Die Beitragsbemessungsgrenze ist diejenige Höhe des Bruttoeinkommens, von dem maximal der Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zu berechnen ist.

Welche Aussage zum Verhältnis von Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist richtig?

Erläuterung
Richtige Antwort: a) Die Versicherungspflichtgrenze ist höher als die Beitragsbemessungsgrenze.

Welche der nachfolgenden Aussagen beschreibt das Umlageverfahren in der gesetzlichen Krankenversicherung?

Erläuterung
Richtige Antwort: c) Die Ausgaben eines gegebenen Kalenderjahres werden durch die in diesem Jahr erzielten Einnahmen gedeckt.

Quellen / Literatur

Rosenbrock, Rolf/Gerlinger, Thomas (2014): Gesundheitspolitik. Eine systematische Einführung, 3., vollst. überarb. Aufl., Bern: Verlag Hans Huber.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. hierzu: Reiners 2011a.

  2. Rosenbrock/Gerlinger 2014.

  3. Ebd.

  4. Bundesratsdrucksache 318/1/16 v. 27.06.2016: 2.

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Prof. Dr. Dr. Thomas Gerlinger ist Professor an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften der Universität Bielefeld, AG 1: Gesundheitssysteme, Gesundheitspolitik und Gesundheitssoziologie.