Das Alter, das Geschlecht, Vorerkrankungen, das persönliche Krankheitsrisiko des Versicherten oder die Anzahl der Mitversicherten spielen für die Berechnung der Beträge keine Rolle. Vom Bruttoarbeitseinkommen wird ein bundeseinheitlicher Prozentsatz – im Jahr 2016 betrug dieser 14,6 Prozent – an den Gesundheitsfonds abgeführt. Der absolute Versicherungsbeitrag verändert sich also mit der jeweiligen Einkommenshöhe. Der bundeseinheitliche Beitragssatz wird zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen (paritätische Finanzierung). Darüber hinaus müssen seit 2009 ausschließlich die Arbeitnehmer einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag entrichten.
Verwandte LerntourZusatzbeiträge für die Versicherten
Mit Blick auf die Gesamtbelastung mit Versicherungsbeiträgen gilt der Grundsatz der paritätischen Finanzierung seitdem also nicht mehr. Hinzu kommt noch, dass die Arbeitnehmer zwischen dem 1.7.2005 und dem 31.12.2014 einen Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Prozentpunkten allein aufbringen mussten. Diese Abkehr von der paritätischen Finanzierung ist auf den Willen des Gesetzgebers zurückzuführen, die Arbeitgeber von Lohnkosten zu entlasten. Auf diese Weise will er die Konkurrenzfähigkeit heimischer Unternehmen auf den internationalen Märkten verbessern
Die einkommensabhängige Beitragserhebung gilt allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Dies ist diejenige Höhe des Bruttoeinkommens, von dem die GKV-Beiträge höchstens zu berechnen sind. Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV beträgt grundsätzlich 75 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Es ist eine dynamisierte Grenze: Sie wird jährlich durch eine Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales (BMA) angepasst Die Anpassung hat der durchschnittlichen Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme der beschäftigten Arbeitnehmer zu folgen (§ 159 SGB VI).
Bis Ende 2002 fielen Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) zusammen. Erst 2003 wurde die Versicherungspflichtgrenze deutlich stärker als die Beitragsbemessungsgrenze angehoben. Dies geschah mit der Absicht, einen größeren Teil der Arbeitnehmer in der GKV zu halten, ohne sie finanziell stärker zu belasten. Bei der Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) handelt es sich um diejenige Höhe, ab der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln können. Die Versicherungspflichtgrenze definiert also den Geschäftsbereich der PKV für die Krankheitsvollversicherung. Im Jahr 2016 lag die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bei einem Bruttoeinkommen von 56.250 Euro pro Jahr (4.687,50 Euro pro Monat), die Beitragsbemessungsgrenze bei 50.850 Euro pro Jahr (4.237,50 Euro pro Monat).
Beiträge von Rentnern und Arbeitslosen
Die Beiträge der Rentner werden vom Rentenversicherungsträger getragen, der damit an die Stelle des Arbeitgebers tritt. Der Krankenversicherungsbeitrag der Rentner wird nach denselben Regeln ermittelt wie derjenige der Mitglieder in der Allgemeinen Krankenversicherung (AKV), Die Beiträge werden bei der Rentenzahlung einbehalten und an den Gesundheitsfonds weitergeleitet.
Häufig wird darauf hingewiesen, dass die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) hohe Defizite aufweise. So entfielen z.B. im Jahr 2008 – dem letzten Jahr, für das die GKV-Statistik die Einnahmen und Ausgaben getrennt für AKV und KVdR ausweist – immerhin 49,5 Prozent der GKV-Leistungsausgaben auf die KVdR, allerdings machten die Beiträge der Rentner nur 22,8 Prozent der GKV-Einnahmen aus
Für Arbeitslose, die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge zur Krankenversicherung in vollem Umfang. Den kassenindividuellen Zusatzbeitrag (siehe die Lerntour "
Umlageverfahren
Die Ausgaben der GKV werden im Umlageverfahren finanziert. Dies bedeutet, dass die Ausgaben eines gegebenen Kalenderjahres durch die erzielten Einnahmen zu decken sind. Etwaige Defizite müssen durch Beitragsanhebungen gedeckt werden. Beim Umlageverfahren gibt es im Verlauf eines jeden Jahres also Nettozahler und Nettoempfänger – je nach individueller finanzieller Leistungsfähigkeit und individuellem Versorgungsbedarf. Daher ist das Umlageverfahren auch Bestandteil und Ausdruck des Solidarprinzips.