In Deutschland sind die Länder sind für die Finanzierung der Krankenhausinvestitionen, die Krankenkassen für die Vergütung der Krankenhausleistungen zuständig.
Die Krankenhausvergütung wurde vor wenigen Jahren auf ein neues System, die diagnosebezogenen Fallpauschalen, umgestellt. Im Folgenden werden die Regelungen in diesen beiden Bereichen sowie ausgewählte Steuerungsprobleme erörtert. Informationen zu den Grundstrukturen der stationären Versorgung bietet das Lernobjekt "Stationäre Versorgung. Teil 1: Interner Link: Strukturen und Inanspruchnahme".
Was kostet die stationäre Versorgung?
Für Kostensteigerungen im Gesundheitswesen wird häufig der stationäre Sektor verantwortlich gemacht: Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für Krankenhausbehandlungen beliefen sich im Jahr 2015 auf etwas mehr als 70 Milliarden Euro . Krankenhausbehandlung ist die mit Abstand größte Leistungsart in der gesetzlichen Krankenversicherung. Auf sie entfallen allein 34,9 Prozent der Leistungsausgaben in der GKV.
Ausgaben für stationäre Behandlung in der GKV 1970 bis 2014
Bis 1990 nur alte Bundesländer, ab 1995 einschl. neue Bundesländer.
Jahr
Mrd. €
% der Leistungsausgaben
1970
3,07
25,2
1975
8,97
30,1
1980
13,02
29,6
1985
17,92
32,2
1990
22,80
33,2
1995
40,74
34,8
2000
44,54
35,4
2005
48,53
33,7
2006
49,93
33,7
2007
50,42
32,7
2008
52,14
32,4
2009
55,41
32,4
2010
58,13
35,2
2011
59,95
35,5
2012
61,66
35,6
2013
64,19
35,1
2014
67,86
35,0
2015
70,52
34,9
Quelle: Rosenbrock/Gerlinger 2014; BMG 2016a; eigene Berechnungen.
Finanzierung der stationären Versorgung
Bis 1972 lag die Finanzierungsverantwortung für die Krankenhäuser allein in der Hand der Krankenkassen. Dieses Konstrukt wurde als monistische Finanzierung bezeichnet, also als Finanzierung aus einer Hand. Um die verbreitete Unterfinanzierung der Krankenhäuser zu beseitigen und Versorgungsengpässe zu beheben, wurde durch das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) in Deutschland eine duale Krankenhausfinanzierung eingeführt (vgl. § 4 KHG). Zu den Krankenhausinvestitionen zählen die Kosten für den Krankenhausbau, die Erstausstattung der Krankenhäuser sowie die Neubeschaffung von Anlagegütern. Bis 1984 finanzierten Bund und die Investitionen gemeinsam, seitdem sind dafür nur noch die Länder zuständig. In der Zuständigkeit des Staates für die Krankenhausfinanzierung kommt die verbreitete Auffassung zum Ausdruck, dass die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Krankenhausversorgung eine öffentliche Aufgabe ist.
Die Investitionskosten der Plankrankenhäuser werden, wie erwähnt, allein durch die Länder, also aus Steuermitteln, finanziert, während die Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) von den Krankenkassen, also über Versicherungsbeiträge, aufgebracht werden. Daneben tragen die Patientinnen und Patienten durch tagesbezogene Zuzahlungen direkt zur Finanzierung der Krankenhausversorgung bei. Im Jahr 2014 belief sich diese Summe auf knapp 750 Millionen Euro . Das waren 1,1 Prozent der Ausgaben für Krankenhausbehandlung .
Bis Ende 2011 wurden die Investitionen in allen Bundesländern auf der Basis einer Pauschalförderung und einer Einzelförderung finanziert (§ 9 KHG). Die Pauschalförderung erhalten die Plankrankenhäuser unabhängig vom jeweiligen Bedarf, allerdings in Abhängigkeit von der Bettenzahl des Krankenhauses. Sie dient in erster Linie der Beschaffung kurzfristiger Anlagegüter. Die Krankenhäuser können mit ihr im Rahmen ihrer gesetzlich vorgesehenen Zweckbindung frei wirtschaften. Die Einzelförderung kann auf Antrag der Krankenhausträger gewährt werden. Sie kommt für umfangreichere Einzelvorhaben in Frage. Dazu zählen z.B.
die Errichtung von Krankenhäusern
die für den Krankenhausbetrieb erforderlichn Erstausstattung
die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.
Die Einzelförderung wird entsprechend den realen Kosten der Investitionsvorhaben bewilligt.
Seit 2012 können die Bundesländer das bisherige System durch leistungsorientierte Investitionspauschalen ersetzen (§ 10 Abs. 1 KHG). Sie koppeln die Investitionsförderung an das Leistungsgeschehen im Krankenhaus. Die Höhe der Investitionspauschale ergibt sich demzufolge aus der Multiplikation bundeseinheitlicher Investitionsbewertungsrelationen mit einem landesspezifischen Investitionsfallwert. Bund, Krankenhäuser und Krankenkassen sehen in der Umstellung auf leistungsbezogene Investitionspauschalen eine Reihe von Vorteilen, nämlich:
den Wegfall des bisherigen Antragsverfahrens;
ine gerechtere, weil an den Leistungen der Krankenhäuser orientierte Investitionsmittelzuweisung;
eine für die Krankenhäuser verlässlichere und die Planung erleichternde Investitionsmittelzuweisung.
Die Länder ist es aber freigestellt, am bisherigen System der Pauschal- und Einzelförderung festzuhalten. (§ 10 Abs. 1 KHG).
Im Hinblick auf den Umfang der Krankenhausinvestitionen ist zu festzustellen, dass die Länder ihren gesetzlichen Verpflichtungen insgesamt nur unzureichend nachkommen.
Die Länder können sich aber auch für die Beibehaltung des bisherigen Systems der Investitionsfinanzierung auf der Basis von Pauschal- und Einzelförderung entscheiden (§ 10 Abs. 1 KHG).
Der Übergang zu leistungsorientierten Investitionspauschalen stellt den Versuch dar, die Investitionsfinanzierung an die Bedingungen der DRG-Vergütung anzupassen und – soweit unter den obwaltenden politischen Kräfteverhältnissen möglich – wettbewerbskonform auszugestalten . Denn die historisch gewachsene Krankenhausplanung und die bisherige Form der staatlichen Investitionsfinanzierung stehen im Widerspruch zur Kapazitätssteuerung über den Preis und zum gewünschten Wettbewerb der Krankenhäuser. Die Länder haben ihre Veto-Position im Bundesrat genutzt, um die Umstellung auf leistungsorientierte Investitionsfinanzierung zu einer Option abzuschwächen. Auf diese Weise haben sie sich ihren Einfluss auf die Kapazitätssteuerung im Krankenhaussektor erhalten.
Die meisten Länder haben ihre Pflicht zur Krankenhausfinanzierung in der jüngeren Vergangenheit nicht oder nur unzureichend erfüllt (z.B. Deutsche Krankenhausgesellschaft 2015). Allein zwischen 1991 und 2014 sank der Anteil der gemäß dem KHG bewilligten Investitionsmittel am BIP von 0,24 Prozent auf 0,10 Prozent. Selbst nominal gingen sie während dieses Zeitraums um 23,6 Prozent zurück.
Entwicklung von KHG-Fördermitteln und Bruttoinlandsprodukt (BIP) 1991 bis 2014
Jahr
BIP (in Mio. Euro)
BIP (1991=100)
KHG-Fördermittel (in Mio. Euro)
KHG-Fördermittel (1991=100)
KHG-Fördermittel in % des BIP
1991
1.534.600
100
3.641,0
100
0,24
1992
1.648.400
107
3.824,5
105
0,23
1993
1.696.900
111
3.903,6
107
0,23
1994
1.782.200
114
3.665,2
101
0,21
1995
1.848.500
120
3.755,8
103
0,20
1996
1.875000
122
3.704,7
102
0,20
1997
1.912600
125
3.513,1
96
0,18
1998
1.959700
128
3.494,3
96
0,18
1999
2.000200
130
3.421,5
94
0,17
2000
2.047500
133
3.378,3
93
0,16
2001
2.101900
137
3.387,7
93
0,16
2002
2.132200
139
3.222,5
89
0,15
2003
2.147.500
140
2.843,8
78
0,13
2004
2.195.700
143
2.786,7
76
0,13
2005
2.224.400
145
2.697,0
74
0,12
2006
2.313.900
151
2.722,1
75
0,12
2007
2.428.500
158
2.663,6
73
0,11
2008
2.473.800
161
2.685,0
74
0,11
2009
2.374.500
155
2.860,8
78
0,12
2010
2.476.800
161
2.821,6
77
0,11
2011
2.570.800
168
2.665,2
73
0,10
2012
2.749.900
179
2.614,9
72
0,10
2013
2.809.500
183
2.724,3
75
0,10
2014
2.903.800
189
2.783,2
76
0,10
Quelle: Statistisches Bundesamt 2015: 321; Deutsche Krankenhausgesellschaft 2015: 107; eigene Berechnungen.
Angesichts der Zurückhaltung der Länder setzen die Krankenhäuser, sofern sie finanziell dazu in der Lage sind, mittlerweile in beträchtlichem Umfang Eigenmittel für ihre Investitionen ein . Die betreffende Summe beläuft sich bundesweit auf etwa zwei Milliarden Euro pro Jahr . Damit ist die Aufwendung von Eigenmitteln zu einer eigenständigen Säule der Investitionsfinanzierung geworden.
Duale oder monistische Finanzierung?
Die Frage, ob die duale Finanzierung durch eine monistische Finanzierung – also eine Finanzierung aus einer Hand, nämlich durch die Krankenkassen – ersetzt werden soll, ist seit den 1980er Jahren ein Dauerthema in der Gesundheitspolitik . Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und die Krankenkassen sprechen sich seit langem für eine monistische Finanzierung aus. Entsprechende Reformvorhaben scheiterten jedoch stets am Widerstand der Bundesländer.
Vor- und Nachteile von dualer und monistischer Finanzierung werden kontrovers diskutiert . Befürworter einer dualen Finanzierung argumentieren, dass die Gewährleistung bedarfsgerechter stationärer Versorgungskapazitäten Bestandteil der Daseinsvorsorge und daher eine öffentliche und nur vom Staat zu erfüllende Aufgabe sei.
Die Krankenkassen sprechen sich seit vielen Jahren gegen die duale Finanzierung der Krankenhäuser aus. Sie kritisieren, dass die Länder mit ihrer Krankenhausplanung und der damit verknüpften Investitionsfinanzierung Überkapazitäten (Krankenhausstandorte, Bettenzahlen) aufrechterhalten würden. Diese wiederum würden überhöhte Betriebsausgaben mit sich bringen. Die Krankenkassen könnten angesichts der staatlichen Zuständigkeit keinen Einfluss auf die Zahl der Häuser, Betten und Großgeräte nehmen, müssten aber wegen der Pflicht zur Kontrahierung mit Plankrankenhäusern die entstehenden Folgekosten tragen. Daher plädieren sie für eine monistische Finanzierung. Sie verbinden dies mit der Erwartung, Einfluss auf die Krankenhausplanung nehmen und zumindest bei elektiven – also planbaren – Leistungen Selektivverträge mit Krankenhäusern abschließen zu können .
Die Länder können sich eine Übernahme der Krankenhausinvestitionen durch die Krankenkassen vorstellen, sind aber nicht bereit, ihre politischen Kompetenzen in der Krankenhausplanung aufzugeben und die Kontrahierungspflicht für die Krankenkassen zu lockern . Sie befürchten, von den Wählern für eventuell entstehende Lücken in Krankenhausversorgung politisch verantwortlich gemacht zu werden. Für die Krankenkassen wiederum ist es nicht hinnehmbar, die Investitionskosten für die Krankenhäuser zu übernehmen, ohne über die Verwendung der Investitionen und den Vertragsabschluss mit Krankenhäusern frei entscheiden zu können. Die Krankenhausträger und ihre Verbände sehen eine monistische Finanzierung skeptisch. Sie sind vor allem daran interessiert, dass die Investitionen verlässlich sind und der Investitionsstau abgebaut wird.
Vergütungsverhandlungen und -verträge
Die Vergütung von Krankenhausleistungen unterliegt detaillierten gesetzlichen Vorgaben. Dabei unterscheidet sich das Verhandlungs- bzw. Vertragssystem gegenüber dem im ambulanten Sektor in zweifacher Hinsicht:
Die Verbände der Krankenkassen schließen Vergütungsvereinbarungen gemeinsam und einheitlich mit den Krankenhäuser. Nach Kassenarten getrennte Verträge sind also nicht möglich. Bei stationären Leistungen sind die Entgelte somit für alle Krankenhäuser in einem Bundesland unabhängig von der Kassenzugehörigkeit identisch (§ 17 Abs. 1 KHG).
Vertragspartner der Krankenkassen bei den Budgetverhandlungen ist nicht eine Kollektivvertretung, sondern das einzelne Krankenhaus bzw. der jeweilige Krankenhausträger. Allerdings werden die Bewertungsrelationen für die Diagnosis Related Groups (DRGs) auf Bundesebene festgelegt und sind für alle Krankenhäuser verbindlich.
Entwicklung der Krankenhausvergütung
Seit den 1990er Jahren unterliegt das Entgeltsystem für Krankenhausleistungen einem tief greifenden Wandel. Zum besseren Verständnis dieses Wandels soll ein kurzer Rückblick auf die jüngere Entwicklung in der Krankenhausvergütung geworfen werden. Das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) hatte 1972 das Selbstkostendeckungsprinzip als Grundsatz für die Vergütung von Krankenhausleistungen festgeschrieben. Demzufolge mussten die Pflegesätze "auf der Grundlage der Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden leistungsfähigen Krankenhauses und einer Kosten- und Leistungsrechnung eine wirtschaftliche Betriebsführung ermöglichen und die medizinisch und wirtschaftlich rationelle Versorgung durch die Krankenhäuser sichern" (§ 17 Abs. 1 KHG). Die Vergütung von Krankenhäusern erfolgte seit 1972 nach tagesgleichen vollpauschalierten Pflegesätzen (hierzu z.B. Simon 2000a: 69ff.). Die Kostenträger mussten dem Krankenhaus für jeden Behandlungstag einen Pauschalbetrag erstatten – unabhängig vom jeweiligen Behandlungsaufwand des Patienten gleich war. Die Erstattung der Selbstkosten durch einen tagesgleichen, vollpauschalierten Pflegesatz schuf einen Anreiz zur Verlängerung der Verweildauer, weil das Krankenhaus mit jedem stationären Behandlungstag seine Einnahmen erhöhen konnte. Deshalb geriet dieses Vergütungssystem recht bald in die Kritik. Nach kleineren Reformen in den 1980er Jahren sah das 1992 verabschiedete Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) eine weitergehende Reform des Vergütungssystems vor. Nun wurde ein Mischsystem aus Fallpauschalen, Sonderentgelten für Einzelleistungen und pauschalen Pflegesätzen geschaffen. Jedoch wurden mit dieser Reform nur rund 25 Prozent des Versorgungsgeschehens leistungsunabhängig vergütet.
Vergütungsreform im Krankenhaus: Diagnoseorientierte Fallpauschalen
Das GKV-Gesundheitsreformgesetz 1999 (GKV-GRG) knüpfte an die Einführung von Fallpauschalen und Sonderentgelten im GSG an. Es sah vor, ab 2003 ein "durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem einzuführen" (§ 17b Abs. 1 KHG). Sämtliche Krankenhausleistungen, zunächst mit Ausnahme der Psychiatrie, sollten auf der Grundlage diagnosebezogener Fallpauschalen (Diagnosis Related Groups – DRGs) vergütet werden. Die Ausgestaltung der DRGs orientierte sich am australischen DRG-Modell ("Australian Refined Diagnosis Related Groups" – AR-DRGs) und passte dieses an deutsche Verhältnisse an. Die konkreten Modalitäten der Einführung und Ausgestaltung des DRG-Systems wurden durch das 2002 verabschiedete Fallpauschalengesetz (FPG) geregelt. Auf der Grundlage dieser Regelungen begann 2003 die vollständige Umstellung des Systems der Krankenhausvergütung. Sie wurde in nur wenigen Jahren, bis Ende 2010, abgeschlossen.
Das in diesem Prozess entwickelte deutsche DRG-System ("German Diagnosis Related Groups" – G-DRGs) besteht aus zwei Grundelementen:
dem Patientenklassifikationssystem, d.h. den Kriterien für die Zuordnung einzelner Patienten zu einer bestimmten Fallgruppe;
den Bewertungsrelationen, die die relativen Kostengewichte ("Relativgewichte") der Fallgruppen festlegen.
Das GKV-GRG schrieb vor, dass das Patientenklassifikationssystem Komplexitäten und Nebenerkrankungen ("Komorbiditäten"), abbilden soll, um eine möglichst weitgehende Kostenhomogenität der einzelnen Fallgruppen zu gewährleisten. Zugleich soll es aber auch praktikabel sein, also nicht zu differenziert sein, um den Aufwand für die Fallgruppenzuordnung von Patienten nicht ausufern zu lassen. Zur Patientenklassifikation werden u.a. folgende Merkmale berücksichtigt:
Haupt- und Nebendiagnose nach der "International Classification of Diseases" (ICD-10);
weitere Kriterien zur Differenzierung des Behandlungsaufwands herangezogen (z.B. Alter, Geschlecht, Schweregrad der Erkrankungen etc.);
Hauptleistung und die Nebenleistungen nach einem Operationen- und Prozedurenschlüssel (die durchgeführten Eingriffe und therapeutischen Maßnahmen).
Für die Pflege und Weiterentwicklung des DRG-Systems ist das 2001 gegründete Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) verantwortlich. Es wird gemeinsam von Krankenkassen und DKG getragen. Das InEK legt auch die Fallgruppen fest. Die Zahl der Fallgruppen hat sich seit der Einführung des DRG-Systems deutlich erhöht. Im Jahr 2016 gab es 1.220 Fallpauschalen und 179 Zusatzentgelte. Die Zusatzentgelte gelten für solche Leistungen, die noch nicht von den Fallpauschalen erfasst werden und für die das einzelne Krankenhaus für einen Übergangszeitraum fall- oder tagesbezogene Entgelte mit den Krankenkassen vereinbaren kann. Kodierrichtlinien geben vor, in welcher Weise die Diagnoseklassifikation und die Klassifikation von Behandlungsleistungen zu erfolgen hat. Auf diese Weise soll eine möglichst einheitliche Anwendung des DRG-Systems gewährleistet und die Gefahr von Manipulationen bei der Kodierung von Patienten begrenzt werden.
Sowohl der Fallpauschalenkatalog als auch die Bewertungsrelationen und die Abrechnungsregeln werden für alle DRGs auf Bundesebene von der Deutschen Krankenhausgesellschaft und de GKV-Spitzenverband festgelegt. Kalkulationsgrundlage für die Bewertungsrelationen sind die durchschnittlichen Ist-Leistungen und Ist-Kosten der Krankenhäuser für die jeweilige Fallgruppe. Sie werden auf der Grundlage der Daten ausgewählter Krankenhäuser ermittelt. Die Zahl dieser "Kalkulationskrankenhäuser" wechselt jährlich; für die Ermittlung der Bewertungsrelationen des Jahres 2015 waren es 252.
Das GKV-GRG 1999 bestimmt, dass die Bewertungsrelationen als "Relativgewichte auf eine Bezugsleistung" (§ 17b KHG) zu definieren sind. Demzufolge wird für eine fiktive Leistung eine Punktzahl festgelegt. Die Punktzahlen für alle übrigen Fallgruppen werden entsprechend ihrem Leistungsaufwand in Relation zu dieser Leistung gesetzt. Diese Punktzahlen werden auf Landesebene mit einem einheitlichen Basisfallwert (Punktwert) in Form eines Euro-Betrags multipliziert und ergeben so den Preis für die Fallpauschale. Das InEK überprüft regelmäßig die Leistungsbeschreibungen und -kalkulationen.
Auswirkungen des DRG-Systems
Die meisten Akteure der Gesundheitspolitik stimmen überein, dass die Einführung der DRGs zu erheblichen Veränderungen in den der Krankenhausversorgung geführt hat . Viele Beobachter sind der Meinung, dass sich die Effizienz der Krankenhausversorgung erhöht hat. Allerdings gibt es in der Bewertung auch erhebliche Unterschiede. Darin kommen auch die unterschiedlichen Interessen der Akteure in der Krankenhausversorgung zum Ausdruck. Krankenhausträger und Ärzteorganisationen kritisieren einen starken Anstieg des Kodier- und Dokumentationsaufwands. Darüberhinaus beklagen die Zunahme der Nachfragen durch Krankenkassen und der Überprüfungen durch den MDK. Den Krankenkassen wiederum ist der hohe Differenzierungsgrad der Pauschalen ein Dorn im Auge, weil er das DRG-System in die Nähe einer Einzelleistungsvergütung rücke. Die Gewerkschaft ver.di weist wiederum auf die Verschlechterung der Arbeitsbedingungen hin, insbesondere im Pflegedienst.
Wissenschaftlichen Untersuchungen zu Folge hat die Einführung die DRG-Vergütung eine Reihe von unerwünschten Auswirkungen . Demnach veranlasst der Kostendruck die Krankenhausträger dazu, kurzfristig Personal einzusparen. Folge dieser Praxis seien Rationalisierungsmaßnahmen, die häufig nicht sinnvoll und auch nicht qualitätsneutral seien. Mit dem Personalabbau erhöht sich spürbar die Arbeitsdichte, insbesondere für das Pflegepersonal. Die Verschlechterung der Arbeitsbedingungen wirkt sich wiederum negativ auf die Versorgungsqualität aus. Insbesondere die persönliche Zuwendung und die Ganzheitlichkeit der Versorgung leiden darunter. Aber auch Verschlechterungen z.B. beim Überleitungsmanagement lassen sich feststellen.
Aus der Sicht vieler Ärzte und Pflegekräfte haben sich die Konflikte zwischen Versorgungsqualität und Kostendruck verschärft. Dies bleibt offenkundig auch nicht ohne Auswirkung auf die Einstellungen in den Gesundheitsberufen. So ist das Bekenntnis zum Primat des medizinischen Notwendigen im Zeitverlauf rückläufig. Auch gibt es Hinweise darauf, dass in der Versorgung tatsächlich Rationierung anzutreffen ist. In einer Befragung nur neun Prozent der Ärzte an, dass in ihrem Verantwortungsbereich keine Rationierung stattfindet . Somit stellt sich die Frage, ob die medizinische Versorgung unter den veränderten Anreizen nicht primär wirtschaftlichen Partikularinteressen von Krankenhäusern folgt.
Darüber hinaus wird auch auf wachsende Belastungen für Patienten hingewiesen. Sie entstehen z.B. durch eine steigende Zahl präoperativer Krankenhausbesuche, bei der Durchführung gesonderter Leistungen ohne stationären Aufenthalt und auf erhöhte Belastungen v.a. für chronisch kranke, multimorbide und alte Menschen sowie deren familiäres und häusliches Umfeld, die aus einer frühzeitigen oder verfrühten Entlassung aus dem Krankenhaus resultieren . Zudem entsteht ein erhöhter Bedarf an nachstationären Hilfen in den Bereichen Rehabilitation und Physiotherapie . Rehabilitationseinrichtungen sehen sich immer häufiger mit dem Problem konfrontiert, dass frühzeitig aus dem Akutkrankenhaus entlassene Patienten für die Frührehabilitation noch nicht mobilisierbar sind, noch akutmedizinisch versorgt oder sogar in die Akutklinik zurückverlegt werden müssen .
ZitatPerspektive der Rehabilitationskliniken
"Ferner lässt sich beobachten, dass die Patienten früher aus der Akutklinik entlassen werden. Naturgemäß sind dabei viele Patienten nicht gut oder gar nicht mobilisiert, da sie trotz der vom Krankenhaus angebotenen Frührehabilitation infolge der kurzen Liegedauer noch gar nicht mobilisierbar waren. Bei vielen Patienten ist das Nahtmaterial noch vorhanden und muss in der Reha-Klinik entfernt werden. Auch der medikamentöse Aufwand (...) sowie der Aufwand für Verbandsmittel ist deutlich gestiegen. Viele Patienten benötigen zu Beginn der Rehabilitation noch eine intensive medizinische und pflegerische Betreuung (...). Aufgrund der unvollständigen Heilung können sie in den ersten Tagen nicht belastet werden. (…) Auf diese Weise kommt es zu einer deutlichen Verlagerung der Kosten vom Akutkrankenhaus auf die Reha-Klinik."
Quelle: BMG (2009): 30.
Quiz
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Wie hoch ist ungefähr der Anteil der Krankenhausbehandlung an allen Leistungsausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung?
a) 20 Prozent
b) 35 Prozent
c) 50 Prozent
d) 60 Prozent
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Erläuterung
Richtige Antwort: b) 35 Prozent
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Welche dieser Entwicklungstendenzen kennzeichnet nicht die gegenwärtige Investitionsfinanzierung der Krankenhäuser?
a) Die Länder nehmen ihre Pflicht zur Finanzierung der Investitionen insgesamt nur unzureichend wahr.
b) Krankenhäuser finanziert Investitionen verstärkt aus Eugenmitteln.
c) Die Krankenkassen finanzieren einen wachsenden Teil der Krankenhausinvestitionen aus Mitteln des Gesundheitsfonds.
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Erläuterung
Richtige Antwort: c) Die Krankenkassen finanzieren einen wachsenden Teil der Krankenhausinvestitionen aus Mitteln des Gesundheitsfonds.
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Mit dem Krankenhausfinanzierungsgesetz wurde die duale Krankenhausfinanzierung eingeführt. Welches Element gehört nicht dazu?
a) Die Finanzierung der Investitionskosten der Plankrankenhäuser durch Steuermittel der Länder
b) Die Finanzierung der Betriebskosten durch die Krankenkassen
c) Die Finanzierung von Investitionen durch Eigenmittel der Krankenhäuser
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Erläuterung
Richtige Antwort: c) Die Finanzierung von Investitionen durch Eigenmittel der Krankenhäuser
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Welches Element der Krankenhausfinanzierung wurde mit der Einführung des DRG-Systems abgeschafft?
a) der tagesgleiche krankenhausindividuelle vollpauschalierte Pflegesatz
b) der Operations- und Prozedurenschlüssel
c) die Fallpauschale
d) das Patientenklassifikationssystem
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Erläuterung
Richtige Antwort: a) der tagesgleiche krankenhausindividuelle vollpauschalierte Pflegesatz
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Welches der folgenden Elemente ist nicht Bestandteil des DRG-Systems?
a) Patientenklassifikationssystem
b) Selbstkostendeckung
c) Relativgewichte
d) Basisfallwerte
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Erläuterung
Richtige Antwort: b) Selbstkostendeckung
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Ihre Auswertung
Wie hoch ist ungefähr der Anteil der Krankenhausbehandlung an allen Leistungsausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung?
Erläuterung
Richtige Antwort: b) 35 Prozent
Welche dieser Entwicklungstendenzen kennzeichnet nicht die gegenwärtige Investitionsfinanzierung der Krankenhäuser?
Erläuterung
Richtige Antwort: c) Die Krankenkassen finanzieren einen wachsenden Teil der Krankenhausinvestitionen aus Mitteln des Gesundheitsfonds.
Mit dem Krankenhausfinanzierungsgesetz wurde die duale Krankenhausfinanzierung eingeführt. Welches Element gehört nicht dazu?
Erläuterung
Richtige Antwort: c) Die Finanzierung von Investitionen durch Eigenmittel der Krankenhäuser
Welches Element der Krankenhausfinanzierung wurde mit der Einführung des DRG-Systems abgeschafft?
Erläuterung
Richtige Antwort: a) der tagesgleiche krankenhausindividuelle vollpauschalierte Pflegesatz
Welches der folgenden Elemente ist nicht Bestandteil des DRG-Systems?
Prof. Dr. Dr. Thomas Gerlinger ist Professor an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften der Universität Bielefeld, AG 1: Gesundheitssysteme, Gesundheitspolitik und Gesundheitssoziologie.
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