Niedergelassene Ärzte oder in Medizinischen Versorgungszentren tätige Ärzte sind die erste und zumeist wichtigste Anlaufstelle für die Patientinnen und Patienten. Die gegenwärtigen Strukturen, aber auch die wichtigsten Zukunftsperspektiven dieses zentralen Bereichs der gesundheitlichen Versorgung erläutert dieses Lernobjekt. In weiteren Lernobjekten werden Fragen der Inanspruchnahme sowie der Finanzierung und Vergütung in der ambulanten ärztlichen Versorgung erörtert.
Als "ambulante Versorgung" bezeichnet man diejenigen Formen der Behandlung, nach der der Patient den Ort der Behandlung unmittelbar wieder verlässt, also keine Übernachtung oder Verpflegung erfolgt. Der größte Bereich ist die ambulante ärztliche und zahnärztliche Versorgung unter Einschluss ambulanter Operationen. Weitere Bereiche sind beispielsweise die psychotherapeutische und die Heilmittelversorgung (Krankengymnastik, Ergotherapie usw.).
Die ambulante ärztliche Versorgung nimmt eine Schlüsselstellung im gesamten Gesundheitswesen ein: Der wichtigste Akteur der ambulanten ärztlichen Behandlung ist der niedergelassene oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum tätige Arzt. Eine ambulante ärztliche Behandlung im Krankenhaus ist im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nur in recht eng definierten Ausnahmefällen möglich. Der aufgesuchte Arzt behandelt die meisten Gesundheitsprobleme selbst. Darüber hinaus veranlasst er weitere Untersuchungen und Behandlungen und entscheidet damit über den Zugang des Patienten zu anderen Leistungen bzw. Leistungserbringern. Die Verordnung von Medikamenten, Krankengymnastik oder häuslicher Krankenpflege und die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit liegen ebenso in seinen Händen wie die Einweisung in ein Krankenhaus.
Die Ausführungen dieses Lernobjekts beziehen sich auf die ambulante ärztliche Versorgung, insbesondere auf den für fast 90 Prozent der Bevölkerung maßgeblichen Teil der vertragsärztlichen Versorgung, also der ambulanten Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Viele der hier beschriebenen Strukturen gelten jedoch in ähnlicher Weise auch für die vertragszahnärztliche und die vertragspsychotherapeutische Versorgung.
Struktur der ambulanten ärztlichen Versorgung
Eine charakteristische Besonderheit des deutschen Gesundheitswesens besteht darin, dass die ambulante ärztliche Versorgung ganz überwiegend durch niedergelassene Ärzte erbracht wird. In den meisten anderen Industrieländern wird ein erheblicher Teil der ambulanten Medizin – insbesondere die fachärztliche Versorgung – durch Ärzte geleistet, die an Krankenhäusern angestellt sind. Lediglich die hausärztliche Versorgung ist auch in anderen Ländern zumeist in Form von eigenständigen ambulanten Versorgungseinrichtungen organisiert.
In Deutschland haben die in Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) zusammengeschlossenen Vertragsärzte ein weitgehendes Monopol auf die ambulante medizinische Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Krankenhausärzte dürfen ambulante Behandlungen zulasten der GKV nur in bestimmten Ausnahmefällen erbringen. Dazu zählen z.B.
die Behandlung von Notfällen
die Versorgung durch Hochschulambulanzen
die Versorgung im Falle der Ermächtigung durch die zuständige KV, in erster Linie bei bestehender Unterversorgung durch Vertragsärzte
die Versorgung im Rahmen neuer Versorgungsformen (z.B. integrierte Versorgung, strukturierte Behandlungsprogramme).
Niedergelassene Vertragsärzte arbeiten nur selten gleichzeitig in Krankenhäusern. Die am stärksten verbreitete Form dieser Kooperation ist die belegärztliche Tätigkeit. Belegärzte sind niedergelassene Ärzte, die Patienten auch stationär versorgen. Die belegärztliche Tätigkeit ist somit eine Form der personellen Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung. Der Belegarzt darf nicht mehr als 25 Betten belegen. In kleinen Krankenhäusern werden zahlenmäßig weniger bedeutende operative Fächer oft durch Niedergelassene vertreten, die an ein bis zwei Tagen in der Woche als Belegärzte die Patienten operieren. Im Jahr 2014 gab es in deutschen Krankenhäusern knapp 15.400 Belegbetten . Das waren 3,1 Prozent aller Krankenhausbetten. In Deutschland sind nach Angaben des Externer Link: Bundesverbandes Belegärzte etwa 6.000 Ärzte als Belegärzte tätig.
Die Patientinnen und Patienten haben grundsätzlich die freie Wahl unter allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärztinnen, Ärzten und Einrichtungen (§ 76 SGB V).
Nähere Informationen zu den historischen Hintergründen der ambulanten Versorgungsstrukturen beziehungsweise der geschilderten Trennung zwischen ambulantem und stationärem Sektor in Deutschland finden Sie im Lernobjekt "Deutsche Besonderheiten".
Aufgaben und Struktur der Kassenärztlichen Vereinigungen werden im Lernobjekt "Verbände und Körperschaften" erläutert.
Verwandte LerntourWichtige Akteure im deutschen Gesundheitswesen. Teil 2: Selbstverwaltung und angegliederte Institutionen
Bedarfsplanung und Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung
Um Vertragsarzt zu werden, muss sich ein Arzt in das Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigung eintragen lassen und einen Antrag beim Zulassungsausschuss stellen. Der Zulassungsausschuss ist paritätisch mit Vertreterinnen und Vertretern der KV und der Krankenkassen besetzt. Die rechtlichen Einzelheiten sind in den §§ 95 bis 98 SGB V sowie in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) geregelt.
Voraussetzung für die Zulassung als Vertragsarzt ist neben der persönlichen ärztlichen Qualifikation auch die Bedarfssituation in der betreffenden Region. KVen und Verbände der Krankenkassen führen eine Bedarfsplanung durch. Für sie sind die Bestimmungen der Bedarfsplanungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) maßgeblich. Wenn Überversorgung festgestellt wird, müssen Zulassungsbeschränkungen erlassen werden. Auch die Zulassung von Ärzten in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ, vgl. den folgenden Abschnitt) ist von dieser Bedarfsplanung abhängig
Informationen zur Rolle des "Gemeinsamen Bundesausschusses" finden Sie im Lernobjekt "Selbstverwaltung und angegliederte Institutionen".
Verwandte LerntourDie wichtigsten Akteure im deutschen Gesundheitswesen. Teil 3: Freie Verbände
Von der Einzelpraxis zum Medizinischen Versorgungszentrum
Die dominierende Betriebsform der vertragsärztlichen Versorgung ist bis heute die Einzelarztpraxis geblieben. An der medizinischen Leistungsfähigkeit dieser Organisationsform – die vor allem mit der Freiberuflichkeit der Ärztinnen und Ärzte begründet und verteidigt wird – werden immer wieder Zweifel geäußert: Die meisten chronischen Krankheiten erfordern interdisziplinäre Behandlungsansätze, die neben mehreren medizinischen Fächern auch nicht-ärztliche Fachleute erfordern. Organisationsformen, bei denen mehrere Ärzte sowie Therapeuten unter einem Dach arbeiten, bieten daher viele Vorteile.
Neben den Einzelpraxen gibt es bereits seit Längerem Gemeinschaftspraxen und Praxisgemeinschaften. Die Zahlen der Ärzte, die in diesen Praxisformen tätig sind, ist seit den 1980er-Jahren überproportional gestiegen. Der Integrationsgrad dieser Praxisformen bleibt in den meisten Fällen jedoch gering. In der Gemeinschaftspraxis rechnen die beteiligten Ärzte ihre Leistungen gemeinsam unter einer einzigen Abrechnungskennziffer mit der KV ab. Die Ärzte in einer Praxisgemeinschaft rechnen dagegen getrennt ab und nutzen nur Personal, Räume und Geräte gemeinsam.
Als eine eher lockere Form der Kooperation unter den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten haben sich in vielen Regionen sogenannte Praxisnetze etabliert. Dabei handelt es sich um Zusammenschlüsse von Ärztinnen und Ärzten, die sich auf bestimmte netzinterne Kommunikations- und Kooperationsformen einigen und dadurch eine Verbesserung von Qualität und Wirtschaftlichkeit erreichen wollen. Im Mittelpunkt stehen häufig die Ziele einer rationaleren Arzneimitteltherapie und der Vermeidung von Krankenhauseinweisungen. Viele Praxisnetze haben mit den Krankenkassen besondere Vereinbarungen über Vergütungen für netzspezifische Leistungen oder über die Aufteilung von erzielten Einsparungen getroffen. Die Erfolge der Praxisnetze sind wegen des meist geringen Organisations- und Verbindlichkeitsgrades sehr begrenzt geblieben.
Im Jahr 2004 wurden mit dem Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) Medizinische Versorgungszentren (MVZ) zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. MVZs sind "fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen" (§ 95 Abs. 1 SGB V). Angehörige unterschiedlicher ärztlicher Fachgruppen sollen hier die medizinische Versorgung leisten und mit anderen Gesundheitsberufen (z.B. Pflegekräften oder Physiotherapeuten) zusammenarbeiten. Als Träger eines Medizinischen Versorgungszentrums kommen insbesondere Gemeinschaften von Ärzten und Krankenhäuser in Frage. Krankenkassen und Wohlfahrtsverbände, aber auch Arznei- oder Hilfsmittelhersteller sind von der Trägerschaft ausgeschlossen, denn sie erbringen keine Leistungen unmittelbar am Patienten. Ein MVZ muss stets unter ärztlicher Leitung stehen. MVZ können sich "aller zulässigen Organisationsformen bedienen" (§ 95 Abs. 3 SGB V), die für eine einheitliche Trägerschaft geeignet sind.
Der Gesetzgeber wollte mit der Zulassung von MVZs zu einer besseren Integration von Versorgungsstrukturen und -verläufen beitragen. In der Gesetzesbegründung hieß es dazu:
Zitat Eine neue Versorgungseinrichtung
Mit den Medizinischen Versorgungszentren wird also eine neue Versorgungsform ermöglicht, deren Vorteil insbesondere in der erleichterten Möglichkeit der engen Kooperation unterschiedlicher ärztlicher Fachgebiete untereinander sowie mit nicht ärztlichen Leistungserbringern liegt.
Deutscher Bundestag (2003): Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, S. 108.
Medizinische Versorgungszentren spielen eine zwar wachsende, gleichwohl noch vergleichsweise geringe Rolle in der vertragsärztlichen Versorgung. Ende 2015 waren 2.156 MVZ zugelassen (Kassenärztliche Bundesvereinigung 2016a). In ihnen arbeiteten insgesamt 14.317 Ärzte, darunter beinahe 12.976 angestellte Ärzte. Die am häufigsten beteiligten Arztgruppen waren Hausärzte und Internisten. Im Durchschnitt arbeiteten 6,6 Ärzte in einem MVZ (siehe Infographik). MVZs konzentrieren sich vor allem in Ballungszentren. Jeweils 40 befanden sich in der Trägerschaft von Vertragsärzten und von Krankenhäusern. Der Anteil der von Krankenhäusern getragenen MVZ hat sich in den letzten Jahren deutlich erhöht.
MVZ-Gesamtkennzahlen
Anzahl der Zulassungen
2.156
Gesamtzahl der im MVZ tätigen Ärzte
14.317
Vertragsärzte
1.341
Ärzte im Anstellungsverhältnis
12.976
MVZ-Größe
Ø 6,6 Ärzte
vorwiegende Gründer
Vertragsärzte und Krankenhäuser
Beteiligung von Vertragsärzten an der Trägerschaft
40,0%
Beteiligung eines Krankenhauses an der Trägerschaft
40,0%
Weitere Träger
20,0%
vorwiegende Rechtsformen
GmbH, GbR
am häufigsten beteiligte Facharztgruppen
Hausärzte, fachärztliche Internisten, Chirurgen
Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung 2016a.
Zahl der Ärztinnen und Ärzte in der ambulanten Versorgung
Die Grafik zeigt die Struktur der deutschen Ärzteschaft im Jahr 2015.
Im ambulanten Bereich waren 2015 etwas mehr als 150.000 Ärzte tätig. Die meisten von ihnen – knapp 145.000 – waren als Vertragsärzte Mitglied einer Kassenärztlichen Vereinigung. 3.300 Ärztinnen und Ärzte waren rein privatärztlich – also ohne Zulassung zur Versorgung im Rahmen der GKV – tätig. Weitere etwa 16.800 Ärzte hatten keinen Vertragsarztsitz und waren in einer Arztpraxis angestellt. Die Zahl der angestellten Ärzte ist in den letzten Jahren sehr stark angestiegen. Insgesamt waren Ende 2015 mehr als 29.000 Ärzte in der vertragsärztlichen Versorgung als Angestellte tätig.
Berufstätige Ärztinnen und Ärzte nach Arztgruppen zum 31.12.2015
Von den Ärzten im stationären Sektor hatten ferner knapp 9.600 eine Ermächtigung der KV zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Insgesamt nahmen an der vertragsärztlichen Versorgung Ende 2015 rund 167.000 Ärzte und Psychotherapeuten teil . Die Grafik zeigt deren Zusammensetzung nach Fachgruppen Ende 2014.
Die Zahl der Vertragsärzte ist in den vergangenen Jahrzehnten kontinuierlich und insgesamt sehr stark angestiegen. Die Arztdichte lag im Jahr 2014 bei 41 berufstätigen Ärzten pro 10.000 Einwohner (OECD 2016). Deutschland zählt im internationalen Vergleich damit zu den Ländern mit einer sehr hohen Arztdichte.
Hausärztliche und fachärztliche Versorgung
Das Sozialgesetzbuch enthält zum einen Bestimmungen über die Inhalte der vertragsärztlichen Versorgung insgesamt (§ 73 Abs. 2 SGB V). Neben der ärztlichen beziehungsweise zahnärztlichen Behandlung bei Krankheit gehören dazu beispielsweise Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, die Verordnung von Arznei, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln oder die Verordnung häuslicher Krankenpflege.
Zum anderen unterscheidet das Sozialgesetzbuch zwischen hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung (§ 73 Abs. 1 SGB V). Die Inhalte der hausärztlichen Versorgung werden im Gesetz folgendermaßen präzisiert:
§ 73 Abs. 1 SGB V (Auszug)Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere
die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung einer Patientin/eines Patienten in Diagnostik und Therapie bei Kenntnis des häuslichen und familiären Umfeldes; Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen;
die Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen;
die Dokumentation, insbesondere Zusammenführung, Bewertung und Aufbewahrung der wesentlichen Behandlungsdaten, Befunde und Berichte aus der ambulanten und stationären Versorgung;
die Einleitung oder Durchführung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie die Integration nicht ärztlicher Hilfen und flankierender Dienste in die Behandlungsmaßnahmen.
[...]
Ein weiterer wichtiger Aufgabenbereich der Hausärzte ist die fortgesetzte Betreuung von chronisch Kranken und an Patienten, die an mehreren Krankheiten gleichzeitig leiden. Diese Patienten erhalten häufig fachärztlich festgelegte Dauertherapien. Zum einen ist hier eine kontinuierliche Überwachung und Motivation zur Mitarbeit erforderlich. Zum anderen ist die Koordination der verschiedenen fachärztlichen Behandlungen von großer Bedeutung. Beide Aufgabenbereiche stellen eigenständige medizinische Kompetenzfelder dar, die ein Arzt nur durch entsprechende Ausbildung und Erfahrung in der hausärztlichen Versorgung beherrschen kann.
Ferner ist festgelegt, welche Ärzte an den beiden Versorgungsbereichen teilnehmen können:
Allgemeinmediziner, Kinderärzte ohne Schwerpunktbezeichnung, Ärzte ohne Gebietsbezeichnung sowie Ärzte, die bereits am 31.12.2000 an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen haben, nehmen an der hausärztlichen Versorgung teil.
Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung sowie Kinder- und Jugendärzte mit einer Schwerpunktbezeichnung (z.B. Kinder-Kardiologie) können sich entscheiden, ob sie an der haus- oder an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen.
Alle übrigen Gruppen mit einer Gebietsbezeichnung nehmen an der fachärztlichen Versorgung teil.
Die Zugehörigkeit des Arztes zur haus- oder fachärztlichen Versorgung ist verbunden mit dem Recht, bestimmte Leistungen erbringen und abrechnen zu dürfen. Außerdem sind bei der Honorarverteilung die Honorartöpfe für die beiden Versorgungsbereiche getrennt.
Die explizite Unterscheidung zwischen hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung zielt vor allem darauf, die hausärztliche Versorgung zu stärken. Die fortschreitende Spezialisierung hat dazu beigetragen, dass der Anteil der Allgemeinmediziner und Praktischen Ärzte an den Vertragsärzten in den letzten Jahrzehnten deutlich zurückgegangen ist. Eine starke hausärztliche Versorgung ist unter den sich wandelnden Bedingungen aber aus mindestens zwei Gründen unverzichtbar :
Die Spezialisierung in der modernen Medizin und die Ausdifferenzierung des Versorgungssystems begünstigen eine Desintegration von Versorgungsprozessen. Daher wächst die Bedeutung der Koordination von Behandlungen, die idealerweise der Hausarzt durchführt.
Das Vordringen chronisch-degenerativer Erkrankungen erfordert eine kontinuierliche und in aller Regel interdisziplinäre Versorgung, die unterschiedliche Institutionen und Ebenen einbezieht. Dieser Trend wird mit dem demographischen Wandel weiter verstärkt. Auch er erhöht den Koordinierungsbedarf in der Gesundheitsversorgung.
Darüber hinaus erwarten manche Akteure in der Gesundheitspolitik von der hausärztlichen Versorgung auch Kosteneinsparungen. Die Kenntnis des Patienten und seines sozialen Umfeldes versetzt – so die Erwartung – den Hausarzt in die Lage, auf die Kontextbedingungen der Krankheitsentstehung und -bewältigung einzugehen und den oft fragwürdigen Einsatz von (teurer) Medizintechnik in Diagnostik und Therapie ohne Qualitätsverluste zu vermeiden.
Dies erscheint auch wegen des hohen Anteils unspezifischer Beschwerden und psychosozialer Krankheitsursachen als sinnvoll, die vielen auf Grundlage eines naturwissenschaftlich-somatischen Krankheitsverständnisses handelnden Gebietsärzten leichter entgehen mögen.
Hausarztzentrierte Versorgung
Als weitere Maßnahme zur Stärkung der hausärztlichen Versorgung hat der Gesetzgeber mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) 2004 die Einführung einer besonderen "hausarztzentrierten Versorgung" vorgesehen (§ 73bAbs. 1 SGB V). War dies zunächst noch eine Soll-Bestimmung, so sind die Krankenkassen seit dem Inkrafttreten des 2007 verabschiedeten GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) verpflichtet, ihren Versicherten flächendeckend einen solchen Versorgungstyp anzubieten.
Bei der hausarztzentrierten Versorgung erklären sich Versicherte bereit, den Facharzt (Ausnahme: Augenärzte und Gynökologen) nur nach Überweisung durch einen Hausarzt aufzusuchen. Sie sind an die Wahl des Hausarztes für ein Jahr gebunden. Für die Versicherten ist die Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung freiwillig (§ 73b Abs. 3 SGB V). Die Krankenkassen haben ihren Versicherten besondere Tarife anzubieten, um den Anreiz zu erhöhen, sich für eine hausarztzentrierten Versorgung zu entscheiden (§ 53 Abs. 3 SGB V).
Die hausarztzentrierte Versorgung muss besondere Anforderungen erfüllen, die über die Bestimmungen zur hausärztlichen Regelversorgung hinausgehen (§ 73 Abs. 2 SGB V). Nur bei Erfüllung dieser Anforderungen dürfen Ärzte an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmen. Dazu zählt z.B. die Pflicht zur
Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln zur Arzneimitteltherapie,
Teilnahme an speziellen Fortbildungen für Hausärzte,
Behandlung nach evidenzbasierten Leitlinien für die hausärztliche Versorgung
Zur Einführung eines wissenschaftlich anerkannten Qualitätsmanagements.
Der Gesetzgeber verband mit der Einführung der hausarztzentrierten Versorgung die Erwartung, dass sich die Versorgung besser und kostengünstiger wird.
Weitere besondere Versorgungsformen
Die hausarztzentrierte Versorgung ist nur eine von mehreren besonderen Versorgungsformen, die seit den 2000er-Jahren neben der Regelversorgung eingeführt worden sind (Rosenbrock/Gerlinger 2014). Zu ihnen zählen die strukturierten Behandlungsprogramme für chronisch Kranke (Disease Management Programme – DMP) und die integrierte Versorgung.
Disease Management Programme (DMPs) sind strukturierte Behandlungsprogramme für ausgewählte chronische Erkrankungen. DMPs sollen eine hochwertige Versorgung gewährleisten sollen. DMPs weisen u.a. folgende Merkmale auf:
Die Versorgung orientiert sich an evidenzbasierten Leitlinien, also Behandlungsempfehlungen, die den Stand des medizinischen Wissens wiedergeben.
Die beteiligten Leistungserbringer kooperieren nach festgelegten Standards.
Die beteiligten Einrichtungen unterliegen einem kontinuierlichen Qualitätsmanagement.
Die eingeschriebenen Patienten werden geschult, um sie zu einem angemessenen Umgang mit ihrer Krankheit zu befähigen.
DMPs sind in vielen Fällen nicht auf die ambulante Versorgung beschränkt, sondern sektorenübergreifend konzipiert. Insofern sind sie auch ein Instrument zur verbesserten Versorgungsintegration. Sie sind bisher für folgende Indikationen vorgesehen:
koronare Herzkrankheit,
Diabetes mellitus Typ 1 und 2,
Brustkrebs,
Asthma bronchiale,
chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung.
Patienten, die an DMPs teilnehmen wollen, müssen sich bei ihrer Krankenkasse für ein solches Programm einschreiben. Die Teilnahme ist freiwillig. Um den Versicherten einen Anreiz zur Einschreibung zu geben, müssen die Krankenkassen dafür besondere Tarife anbieten (§ 53 Abs. 3 SGB V). DMPs wurden 2002 mit dem "Gesetz zur Reform des Risikostrukturausgleichs in der Gesetzlichen Krankenversicherung" in die gesetzliche Krankenversicherung eingeführt (§ 137 f-g SGB V). Sie sollten die Krankenkassen veranlassen, die Versorgung chronisch Kranker zu verbessern. Die Krankenkassen erhalten für jeden eingeschriebenen Versicherten eine Verwaltungskostenpauschale aus dem Risikostrukturausgleich.
Informationen zur Funktion des Risikostrukturausgleichs finden im Lernobjekt "Finanzierung: Die gesetzliche Krankenversicherung".
Verwandte LerntourFinanzierung: Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Zur Lerntour
Krankenkassen und Leistungserbringer können Verträge über DMPs sowohl innerhalb als auch außerhalb des Kollektivvertragssystems schließen. Vertragspartner der Kassen können also sowohl die Kassenärztlichen Vereinigungen als auch andere Verbände oder Gemeinschaften von Leistungserbringern sein.
Besondere Versorgung
Unter dem Begriff "Besondere Versorgungsformen" werden verschiedene Versorgungsformen zusammengefasst, die vorwiegend außerhalb der kollektivvertraglich geregelten Regelversorgung organisiert werden. Dazu zählen vor allem die integrierte (sektorenübergreifende) Versorgung und die besondere ambulante ärztliche Versorgung (§ 140a Abs. 1 SGB V). Für die gesetzlich Krankenversicherten und die Vertragsärzte ist die Teilnahme an diesen Versorgungsformen freiwillig.
Die integrierte Versorgung zielt darauf, die Versorgung fächer- und sektorenübergreifend durchzuführen. Die Versorgungspfade sollen sich am Bedarf der Patienten und nicht an den rechtlich definierten Zuständigkeiten bestimmter Institutionen orientieren. Verträge zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung sollen zur Durchführung besonderer Versorgungsaufträge in der fachärztlichen Versorgung dienen.
Quiz
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Welche Aussage zur ambulanten ärztlichen Versorgung trifft nicht zu?
a) Kassenpatienten haben im Grundsatz das Recht der freien Arztwahl.
b) Kassenpatienten können sich zu einer Einschränkung ihres Rechts auf freie Arztwahl bereit erklären.
c) In Medizinischen Versorgungszentren dürfen nur Vertragsärzte Kassenpatienten ambulant behandeln.
d) Nur ein kleiner Teil der ambulanten ärztlichen Behandlung findet am Krankenhaus statt.
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Erläuterung
Richtige Antwort: c) In Medizinischen Versorgungszentren dürfen nur Vertragsärzte Kassenpatienten ambulant behandeln.
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Welche Aussage zur vertragsärztlichen Versorgung trifft zu?
a) Die Mehrheit der Vertragsärzte ist mittlerweile in Medizinischen Versorgungszentren tätig.
b) Die Mehrzahl der in der vertragsärztlichen Versorgung tätigen Ärzte arbeitet als Angestellte.
c) Jeder approbierte Arzt kann sich am Ort seiner Wahl als Vertragsarzt niederlassen.
d) Der Anteil der angestellten Ärzte in der vertragsärztlichen Versorgung ist in den letzten Jahren deutlich gestiegen.
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Erläuterung
Richtige Antwort: d) Der Anteil der angestellten Ärzte in der vertragsärztlichen Versorgung ist in den letzten Jahren deutlich gestiegen.
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Welche der folgenden Aufgaben gehört nicht zur hausärztlichen Versorgung?
a) die Dokumentation und Aufbewahrung wesentlicher Krankheitsdaten
b) die Betreuung von chronisch Kranken
c) die Durchführung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen
d) die Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen
e) die Durchführung ambulanter Chemotherapien.
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Erläuterung
Richtige Antwort: e) die Durchführung ambulanter Chemotherapien.
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Welche Aussage zur hausarztzentrierten Versorgung ist richtig?
a) GKV-Patienten sind per Gesetz zur Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung verpflichtet.
b) In der hausarztzentrierten Versorgung dürfen GKV-Patienten Fachärzte (Ausnahme: Augenärzte und Gynäkologen) nur auf Überweisung durch den Hausarzt aufsuchen.
c) GKV-Patienten, die nicht an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmen, haben keinen Anspruch auf alle medizinisch notwendigen Leistungen.
d) Bei Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung dürfen GKV-Patienten auch solche Leistungen in Anspruch nehmen, die der Gemeinsame Bundesausschuss von der Finanzierung durch Krankenkassen ausgeschlossen hat.
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Erläuterung
Richtige Antwort: b) ) In der hausarztzentrierten Versorgung dürfen GKV-Patienten Fachärzte (Ausnahme: Augenärzte und Gynäkologen) nur auf Überweisung durch den Hausarzt aufsuchen.
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Welche Aussage zu strukturierten Behandlungsprogrammen (Disease Management Programme – DMP) trifft zu?
a) DMPs sollen sich an medizinischen Leitlinien orientieren.
b) An DMPs dürfen sich nur Hausärzte beteiligen.
c) GKV-Versicherte müssen sich bei Vorliegen einer entsprechenden Erkrankung im Rahmen von DMPs behandeln lassen.
d) DMP-Verträge können nur im Rahmen des Kollektivvertragssystems abgeschlossen werden.
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Erläuterung
Richtige Antwort: a) DMPs sollen sich an medizinischen Leitlinien orientieren.
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Ihre Auswertung
Welche Aussage zur ambulanten ärztlichen Versorgung trifft nicht zu?
Erläuterung
Richtige Antwort: c) In Medizinischen Versorgungszentren dürfen nur Vertragsärzte Kassenpatienten ambulant behandeln.
Welche Aussage zur vertragsärztlichen Versorgung trifft zu?
Erläuterung
Richtige Antwort: d) Der Anteil der angestellten Ärzte in der vertragsärztlichen Versorgung ist in den letzten Jahren deutlich gestiegen.
Welche der folgenden Aufgaben gehört nicht zur hausärztlichen Versorgung?
Erläuterung
Richtige Antwort: e) die Durchführung ambulanter Chemotherapien.
Welche Aussage zur hausarztzentrierten Versorgung ist richtig?
Erläuterung
Richtige Antwort: b) ) In der hausarztzentrierten Versorgung dürfen GKV-Patienten Fachärzte (Ausnahme: Augenärzte und Gynäkologen) nur auf Überweisung durch den Hausarzt aufsuchen.
Welche Aussage zu strukturierten Behandlungsprogrammen (Disease Management Programme – DMP) trifft zu?
Erläuterung
Richtige Antwort: a) DMPs sollen sich an medizinischen Leitlinien orientieren.
Zusammenfassung
Die ambulante Versorgung umfasst jene Gesundheitsleistungen, in deren Zuge es nicht zu einer Übernachtung oder einer Verpflegung in der betreffenden Versorgungseinrichtung kommt. Der weitaus größte Teilbereich ist die vertragsärztliche Versorgung durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte.
Die ambulante ärztliche Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten wird durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) sichergestellt. Die Verbände der Krankenkassen schließen mit der regional jeweils zuständigen KV Gesamtverträge, in denen die Einzelheiten der Versorgung geregelt sind. Die Kassen zahlen an die KV eine Gesamtvergütung, deren Verteilung an die einzelnen Vertragsärztinnen und -ärzte dann Sache der KV ist. Jeder Arzt, der GKV-Patientinnen und -Patienten behandeln möchte, muss Mitglied der KV sein.
Charakteristische Merkmale der ambulanten Versorgung in Deutschland sind die nach wie vor recht scharfe Trennung gegenüber der stationären Versorgung und die Vorhaltung fachärztlicher Versorgungskapazitäten in der ambulanten Versorgung und am Krankenhaus. ("doppelte Facharztschiene"). Die ambulante Behandlung am Krankenhaus ist nur unter eng definierten Voraussetzungen möglich. Insgesamt spielt sie in der Versorgung nur eine untergeordnete Rolle.
Die Einzelpraxis ist noch immer die häufigste Betriebsform in der ambulanten ärztlichen Versorgung. Allerdings haben kooperative Betriebsformen spürbar an Bedeutung gewonnen. Dies gilt insbesondere für Medizinische Versorgungszentren (MVZs), die eine stärkere Kooperation zwischen den ärztlichen Fachgebieten sowie mit nicht ärztlichen Leistungserbringern ermöglichen sollen. Mit ihrem Bedeutungszuwachs ist auch die Zahl der angestellten Ärzte in der ambulanten Versorgung deutlich gestiegen.
2015 waren insgesamt gut 150.000 Ärztinnen und Ärzte an der ambulanten Versorgung teil, darunter knapp 145.000 als Vertragsärzte. Die größten Fachgruppen waren die Allgemeinärzte und Internisten. Ein wachsender Teil der ambulant tätigen Ärzte sind Frauen.
Der Anteil der Allgemeinärzte an den Vertragsärzten ist in den letzten Jahrzehnten zurückgegangen, der Anteil der Fachärzte gestiegen. Der Gesetzgeber unternimmt seit geraumer Zeit verstärkte Anstrengungen zur Förderung der hausärztlichen Versorgung. So unterscheidet der Gesetzgeber seit 1993 zwischen einer hausärztlichen und einer fachärztlichen Versorgung. Damit sind den Hausärzten bestimmte Leistungen vorbehalten. Hausärzte sind die erste Anlaufstelle für die Patienten und sollen aufgrund ihrer Kenntnis der gesamten Krankengeschichte sowie unter Berücksichtigung der Lebensumstände der Patientinnen und Patienten die medizinische Versorgung koordinieren. Fachärzte übernehmen dagegen überwiegend spezialisierte Aufgaben, die sich auf die Behandlung eines Organsystems beziehen. Nur bestimmte Arztgruppen – dazu zählen neben den Allgemein- und praktischen Ärzten auch Kinderärzte und Internisten – können Leistungen im Rahmen der hausärztlichen Versorgung erbringen und abrechnen. Gesetzgeber und Krankenkassen versprechen sich von einer Stärkung der hausärztlichen Versorgung eine Verbesserung von Qualität und Wirtschaftlichkeit.
Darüberhinaus hat der Gesetzgeber 2004 eine hausarztzentrierte Versorgung eingeführt. In diesem Versorgungstyp müssen sich die Versicherten verpflichten, sich bei einem Hausarzt einzuschreiben und Fachärzte – mit der Ausnahme von Gynäkologen und Augenärzten – erst nach der Überweisung durch diesen Hausarzt aufzusuchen. Die Teilnahme ist für die Versicherten freiwillig. Krankenkassen sind seit 2008 verpflichtet, eine hausarztzentrierte Versorgung flächendeckend anzubieten. Sie müssen den Versicherten dafür besondere Tarife anbieten.
Schließlich gibt es neben der hausarztzentrierten Versorgung noch eine Reihe weiterer besonderer Versorgungsformen. Unter ihnen sind die strukturierten Behandlungsprogramme (Disease Management Programme – DMPs) von besonderer Bedeutung. Hier werden einige ausgewählte chronische Erkrankungen unter Orientierung an medizinischen Leitlinien behandelt.
Prof. Dr. Dr. Thomas Gerlinger ist Professor an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften der Universität Bielefeld, AG 1: Gesundheitssysteme, Gesundheitspolitik und Gesundheitssoziologie.