Mit der Einführung der sogenannten dritten Option "divers" im Jahr 2018 gehört Deutschland zu den wenigen Staaten weltweit, die die Existenz von mehr als zwei Geschlechtern offiziell anerkennen. Im internationalen Vergleich nimmt Deutschland damit eine Vorreiterrolle ein. Doch bei der Umsetzung des neuen Personenstandsgesetzes gibt es noch einige Fallstricke, die bundesweit von Verbänden für die Belange von Trans* und Inter*personen kritisiert werden. Denn Menschen, deren Körper vermeintlich ein eindeutiges männliches oder weibliches Geschlecht aufweisen, wird in vielen Fällen der Zugang zum Personenstand "divers" verwehrt.
Die Diskussionen rund um das neue Personenstandsgesetz werden in diesem Text detailliert vorgestellt. Sie zeigen, dass die Lebensrealitäten und Bedürfnisse von Trans* und Inter*personen bei der Reform von Gesetzen nach wie vor nicht ausreichend berücksichtigt werden und dass Trans*menschen auch nach der Reform durch die Gesetzeslage pathologisiert werden. Dieses Problem zeigt sich aber nicht nur im Rahmen des Personenstandgesetzes, sondern auch in anderen rechtlichen Bereichen, die für den besonderen Schutz und die Bedürfnisse von Trans* und Inter*personen Bedeutung haben.
Strukturelle Gefährdungslage
Trans* unter Inter*personen befinden sich in einer besonderen strukturellen Gefährdungslage. Denn Menschen außerhalb der binären Geschlechterordnung können in der Mehrheitsgesellschaft auf Irritationen, Wut und Gewalt stoßen. Bei intergeschlechtlichen Kindern zeigt sich diese Gefährdung besonders in den an ihnen durchgeführten unfreiwilligen, medizinisch nicht notwendigen, sondern lediglich normangleichenden medizinischen Interventionen, wie Operationen an den Geschlechtsorganen und nicht-konsensuellen Hormonbehandlungen.
Inter*personen und Trans*personen erleben Diskriminierungen auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt , beim Einkaufen, beim Versuch unter ihrem Namen und ihrem Geschlecht Verträge abzuschließen sowie geschlechtsspezifische Hassgewalt . Inter*personen, nicht-binäre Trans*personen und binäre Trans*personen, denen aufgrund ihres Aussehens von ihrer Umgebung ein anderes Geschlecht unterstellt wird und insbesondere während ihres Transitionsprozesses sind in allen Situationen gefährdet, in denen das Recht oder die soziale Ordnung binär geschlechtlich trennt. Davon betroffen sind Umkleiden und Toiletten , Gefängnisse und Durchsuchungen durch Polizist*innen. Gegen einige dieser Diskriminierungen kann rechtlicher Schutz in Anspruch genommen werden. Bei Diskriminierungen auf dem Arbeitsmarkt und bei der Inanspruchnahme von Waren und Dienstleistungen können Ansprüche auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz bestehen.
Darüber hinaus gibt es besondere Bedarfe von Trans*personen, die cis-geschlechtliche Personen nicht haben. Dazu gehört der Zugang zu trans*spezifischen medizinischen Behandlungen, insbesondere geschlechtsangleichenden körperlichen Modifikationen. Zwar hat das Bundessozialgericht 1987 entschieden, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für manche dieser Behandlungen übernehmen müssen, wenn andernfalls ein Leidensdruck entsteht, der Krankheitswert hat. Derzeit setzt die Kostenübernahme durch die Krankenkassen jedoch meistens einen intensiven therapeutischen Prozess voraus. Das wird von Trans*personen als diskriminierend wahrgenommen. Hier besteht viel Veränderungsbedarf. Zu wünschen ist, dass sich die Kostenübernahme möglichst bald den Empfehlungen der aktuellen S3-Leitlinie zu Trans-Gesundheit anpasst, sodass eine zwingende Psychotherapie dann nicht mehr erforderlich ist. Bei Reformen muss auch die Situation von geflüchteten Trans*personen beachtet werden, deren Zugang zu medizinischen Leistungen besonders prekär ist, sowie die Situation von nicht-binären Trans*personen.
Neben all diesen Diskriminierungen ist ein grundlegendes Problem von Trans*personen die Frage, ob sie im Recht überhaupt als die Personen, die sie sind, anerkannt werden. Denn die rechtliche Anerkennung hat nicht nur Symbolcharakter, sondern bestimmt, wer sie sein dürfen und wie sie sich in Situationen präsentieren können, die einen offiziellen Identitätsnachweis verlangen .
Personenstandsänderungen: Das Recht, im Recht zu existieren
Bei der Anerkennung der geschlechtlichen Identität spielt das Recht eine entscheidende Rolle, denn das Geschlecht von Trans*personen ist zunächst einmal ein anderes als das Geschlecht, das im Personenregister für sie eingetragen ist. Ihr tatsächliches und ihr rechtliches Geschlecht fallen also auseinander. Zudem tragen viele Trans*personen rechtlich Vornamen, die z.B. als männlich verstanden werden, obwohl diese Menschen weiblich sind oder kein binäres Geschlecht haben. Ihre Vornamen passen also ebenso wenig zu ihrem Geschlecht. Für Trans*menschen ist es daher wichtig, ihren Vornamen und ihren Geschlechtseintrag ändern zu können, damit er ihre tatsächliche Identität widergibt.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer langen Rechtsprechung ein Recht auf Anerkennung der geschlechtlichen Identität abgesichert. Als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts folgt es aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und gilt auch für Trans*menschen und Inter*personen.
Zurzeit gibt es in Deutschland zwei Gesetze, die es Menschen erlauben, ihren personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag zu ändern.
Seit 1981: Das Transsexuellengesetz (TSG)
Das TSG regelt seit 1981 das Verfahren und die Voraussetzungen für einen binären Vornamens- und Personenstandswechsel. Das heißt, dass eine Person ihren männlichen Vornamen in einen weiblichen und ihren männlichen Geschlechtseintrag in einen weiblichen ändern kann– oder andersherum. Es sind nur Wechsel zwischen Mann und Frau möglich.
Die Änderung des Geschlechtseintrags wird als "große Lösung" bezeichnet. Ändert eine Person nur ihren Vornamen spricht man von der "kleinen Lösung". Für die große Lösung war es ursprünglich erforderlich, dass die betroffene Person sich sterilisieren ließ und nicht verheiratet war. Erst 2011 und 2009 kippte das Bundesverfassungsgericht diese Voraussetzungen und hob damit die ursprüngliche Abstufung der beiden Verfahren auf. Bis dahin wurden Trans*menschen in Deutschland vom Staat gezwungen, schwerste Eingriffe in ihre körperliche Unversehrtheit über sich ergehen zu lassen, wenn sie als die geschlechtlichen Menschen, die sie waren, vom Staat und seiner Rechtsordnung anerkannt werden wollten. Ebenso waren sie gezwungen, sich zwischen ihrem Recht auf Familie und ihrem Recht auf ihre geschlechtliche Identität zu entscheiden.
Inzwischen sind so viele Normen des TSG vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft worden, dass Jurist*innen von einer "Gesetzesruine" sprechen.
Einige Grundpfeiler des Verfahrens bestehen jedoch fort und ermöglichen einen binären Wechsel von Vornamen und Geschlechtseintrag. Das Verfahren gilt sowohl für die "kleine" als auch für die "große" Lösung. Das Verfahren wird vor Gericht geführt. Nach den grundrechtlichen Korrekturen des TSG hat das Verfahren drei Voraussetzungen. Materiell setzt es ein Zugehörigkeitsempfinden zu dem anderen Geschlecht voraus, wobei das TSG von einer rein dichotomen Geschlechterordnung ausgeht. Dieses Zugehörigkeitsempfinden muss - zweitens - seit mindestens drei Jahren bestehen und drittens dauerhaft sein . Formell setzt das Verfahren voraus, dass diese drei Voraussetzungen durch zwei unabhängige psychiatrische bzw. sexualmedizinische Gutachten bestätigt werden.
Dieses Verfahren spiegelt viele problematische und überholte Annahmen über Geschlecht wider. Die vom TSG verwendeten Begrifflichkeiten und die Pflicht medizinische Gutachten vorzulegen, lassen Trans*sein fälschlicherweise als unheilbare Krankheit erscheinen. Wie auch das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat, ist Trans*sein keine Krankheit. Dennoch spricht die Gutachtenpflicht Trans*personen ab, selbst über ihr Geschlecht bestimmen zu können. Das Bundesverfassungsgericht hält den Gutachtenzwang allerdings als "objektiven Nachweis" der rechtlichen Voraussetzungen für verfassungsgemäß. Zudem geht das Gesetz davon aus, dass es nur zwei Geschlechter gebe, was inzwischen auch verfassungsrechtlich überholt ist . Schließlich perpetuiert das Verfahren nach dem TSG die Idee, dass Geschlecht etwas Dauerhaftes und Stabiles sei und sein müsse.
Seit 2018: § 45b Personenstandsgesetz (PStG)
Seit Dezember 2018 sind Personenstandsänderungen außerdem über § 45b PStG möglich. Die Norm wurde eingeführt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur dritten Option umzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht hatte nach der Verfassungsbeschwerde einer Inter*person 2017 entschieden, dass es in Deutschland neben einem offenen Geschlechtseintrag und den Geschlechtseinträgen "männlich" und "weiblich" auch noch einen weiteren positiven Geschlechtseintrag geben muss, solange der Staat seine Bürger*innen verpflichtet, ihr Geschlecht registrieren zu lassen. Daraufhin schuf der Gesetzgeber die Eintragungsmöglichkeit "divers2. Dieser Geschlechtseintrag kann entweder gleich bei Geburt eingetragen werden oder nachträglich auf Antrag einer Person . Ebenso kann eine Person nach § 45b PStG beantragen, dass ihr Geschlechtseintrag in "männlich" oder "weiblich" geändert wird oder der Geschlechtseintrag offen gelassen wird.
Im Gegensatz zum Verfahren nach dem TSG wird das Verfahren nach dem PStG nicht vor einem Gericht geführt. Zuständig sind die Standesämter. Dadurch ist das Verfahren deutlich billiger. Ebenso ist das Verfahren schneller. Die Person, die ihren Geschlechtseintrag ändern will, muss eine Erklärung gegenüber dem Standesamt abgeben. Außerdem muss sie eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die ausweist, dass bei ihr eine "Variante der Geschlechtsentwicklung" vorliegt. Die ärztliche Bescheinigung nach dem PStG ist kein psychiatrisches Gutachten, sondern kann von jeder*m behandelnden Ärzt*in ausgestellt werden. Die Bescheinigung muss keine Ausführungen zur Psyche der Person enthalten, sondern lediglich die Feststellung, dass bei der antragstellenden Person eine "Variante der Geschlechtsentwicklung" vorliegt.
Dieser Begriff führt jedoch zu der Frage, nach welcher dieser beiden Regelungen Trans*personen nun ihren Geschlechtseintrag ändern können.
Nacheinander, nebeneinander, übereinander: Welches Recht gilt für Trans*personen?
Als § 45b PStG neu geschaffen wurde, beriefen sich Personen vieler Geschlechter auf diese Norm und beantragten die Änderung ihres Geschlechtseintrags. Sowohl binäre Trans*personen haben über diesen Weg ihren Geschlechtseintrag in "weiblich" oder "männlich" geändert, als auch nicht-binäre Trans*personen und Inter*personen in "divers" oder einen offenen Geschlechtseintrag. Andere Personen scheiterten mit ihren Anträgen bei den zuständigen Standesämtern, weil die Standesämter vortrugen, dass die Norm nur für intersexuelle Menschen gelte. Allerdings scheiterten auch Inter*menschen teilweise mit ihren Anträgen, weil sie keine ärztlichen Bescheinigungen vorlegen wollten und konnten. In diese uneinheitliche Entscheidungspraxis schaltete sich das Bundesinnenministerium (BMI) ein. Es bestärkte die ablehnenden Standesämter und stellte klar, dass aus seiner Sicht eine "Variante der Geschlechtsentwicklung" der medizinische Fachbegriff für intersexuelle Menschen sei und § 45b PStG deswegen nur für sie gelte. Binäre und nicht-binäre Trans*personen, die keine ärztliche Bescheinigung einer Intergeschlechtlichkeit vorlegen können, sollen sich nach Ansicht des BMI nicht auf § 45b PStG berufen können.
Indem es Geschlecht mit medizinischen Diagnosen gleichsetzt, schreibt diese Auslegung die Pathologisierung von Geschlechtern jenseits einer cis-normativen Zweigeschlechterordnung fort. Das BMI hält bei seiner Beurteilung an der Auffassung fest, dass das Geschlecht einer Person rein biologisch bestimmt sei. Diese Annahme wird von trans* und inter*-Organisationen sowie vielen Teilen der Wissenschaft inzwischen in Frage gestellt. Sie betonen, dass das Geschlecht einer Person von außen weder erkenn- noch überprüfbar ist. Menschen können nur selbst über ihr Geschlecht bestimmen. So betont auch das Bundesverfassungsgericht, dass die geschlechtliche Identität und damit die Selbstbestimmung entscheidend für ein grundrechtskonformes Geschlechtsverständnis ist. Zudem kann nur eine solche weite Auslegung Rechtslücken vermeiden. Folgt man der engen Auslegung, müssen binäre Trans*personen weiterhin über das Verfahren nach dem TSG gehen. Für nicht intergeschlechtliche, nicht-binäre Trans*personen gäbe es dann nach geltendem Recht gar kein Verfahren. Sie müssten weiterhin mit dem bei Geburt registrierten Geschlecht leben. Zu welchem Ergebnis die juristische Praxis in Deutschland kommen wird, ist derzeit offen. Eine endgültige Entscheidung, wie "Varianten der Geschlechtsentwicklung" zu verstehen sind, könnte erst durch das Bundesverfassungsgericht gefällt werden.
Trans*elternschaft: das Recht, gleichzeitig Ich und Elternteil zu sein
Besondere Probleme mit der Anerkennung ihrer geschlechtlichen Identität stellen sich für Trans*personen, wenn sie Eltern sind oder werden. Wenn 300 Tage nach Entscheidung des Gerichts durch die Person ein Kind geboren wird oder die Abstammung eines Kindes anerkannt oder festgestellt wird, ist die gerichtliche Entscheidung, mit der Vorname und Geschlechtseintrag geändert wurden, unwirksam. Jenseits dieser 300 Tage wird zwar die Entscheidung nicht unwirksam. Die Person behält ihren geänderten Personenstand und Vornamen – allerdings nicht im Verhältnis zum Kind. Eine Trans*frau, mit deren Samen ein Kind gezeugt wurde, kann in der Geburtsurkunde ihres Kindes nur als Vater eingetragen werden. Ein Trans*mann, der ein Kind gebärt, nur als Mutter.
Trans*menschen können also ihre Elternschaft derzeit nur rechtlich anerkannt bekommen, wenn sie auf die Anerkennung ihres richtigen Geschlechts im Verhältnis zu ihrem Kind verzichten, weil das Recht bestimmten reproduktiven Funktionen bestimmte vergeschlechtlichte Rollen zuweist. Der Bundesgerichtshof hält das für verfassungsgemäß. Der Bundesgerichtshof sieht in der Eintragung mit dem Geschlecht, das gemeinhin dem jeweiligen Reproduktionsbeitrag zugeordnet wird, d.h. Vater für Samen spendende Person, Mutter für gebärende Person, keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Trans*personen. Entscheidend sei die als biologisch dargestellte Zuordnung. Aufgabe des Elterneintrags sei nach dem Willen des Gesetzgebers über den Fortpflanzungsbeitrag Aufschluss zu geben. Für die betroffenen Familien führt dies teilweise zu erheblichen Problemen. Weil die Eltern in einem anderen Geschlecht leben, als dem, das sich aus der Geburtsurkunde der Kinder ergibt, werden sie häufig nicht als Eltern erkannt. Erklären sie den Sachverhalt, sind sie gezwungen, sich zu outen. Dadurch werden auch die Kinder der Gefahr von Diskriminierung ausgesetzt. Hier besteht Handlungsbedarf. Den Belangen von Trans*personen könnte bei der dringend notwendigen Reform des Abstammungsrechts durch geschlechtsneutrale Bezeichnungen für die Eltern eines Kindes Rechnung getragen werden.
Reformbedarf bei der Geschlechtsanerkennung: Mögliche Lösungen
Neben den Debatten um § 45b PStG und Trans*elternschaft besteht weiterer Reformbedarf bei der rechtlichen Anerkennung der Geschlechter von Trans* und Inter*personen. Während die meisten Menschen niemals nachweisen müssen, dass sie tatsächlich das Geschlecht haben, von dem sie selbst überzeugt sind, es zu haben, müssen Personen, die im Laufe ihres Lebens ihren Geschlechtseintrag ändern wollen, hierfür die Bestätigung durch vermeintlich qualifizierte Expert*innen vorlegen. Im Gegensatz zu Personen, die sich ihr Leben lang problemlos mit dem Geschlecht identifizieren, das ihnen bei Geburt zugewiesen wurde, wird Trans* und Inter*personen abgesprochen, selbstbestimmt über ihr Geschlecht entscheiden zu können. Wir brauchen daher Regelungen, die Vornamens- und Personenstandsänderungen ohne die Einmischung Dritter ermöglichen. Das bedeutet, dass die rechtliche Regulierung dieser Verfahren weder psychiatrische Gutachten noch ärztliche Bescheinigungen als Voraussetzung verlangen darf. Eine Erklärung der betroffenen Person muss ausreichen. So fordern es seit Jahren Kampagnen von Betroffenen.
Eine weitere Verbesserung wäre es, auf die Eintragung eines Geschlechts bei Neugeborenen zu verzichten. Ein solches Offenlassen aller Geschlechtseinträge bis zu einem bestimmten Alter wird insbesondere von inter*-Organisationen gefordert. Auch für alle anderen Kinder könnte das Finden der eigenen geschlechtlichen Identität so erleichtert werden. Eine solche Regelung würde anerkennen, dass Geschlecht ein Spektrum ist – für alle Menschen.