Nach Art. 14 des
Das Europäische Parlament besteht aus maximal 751 Abgeordneten. 2024 werden nur 720 Mandate vergeben, um noch Platz für künftige EU-Mitglieder freizuhalten. Jeder Mitgliedstaat erhält mindestens sechs und höchstens 96 Mandate. Diese national kontingentierte Mandatszuteilung geht zu Lasten der größeren Mitgliedstaaten: Während in Deutschland auf einen Europaabgeordneten rund 867.000 Einwohner entfallen, sind es in Malta nur 87.000 (eigene Berechnung nach Eurostat-Daten von 2023). Die ungleiche Repräsentation der Unionsbürgerinnen und -bürger im Europäischen Parlament ergibt sich indirekt aus zwei weiteren Anforderungen, die an seine Mandatsstruktur gestellt werden. Zum einen soll auch in kleineren Mitgliedstaaten eine pluralistische Interessenvertretung durch mehrere Parteien möglich sein, was bei weniger als sechs Mandaten kaum der Fall wäre. Zum anderen soll die Arbeitsfähigkeit des Europäischen Parlaments gewährleistet bleiben, was bei einer Größe von weit über 1000 Mandaten, die sich aus einem vollständig proportionalen Repräsentationsschlüssel ergäbe, fraglich wäre. Die „degressiv proportionale“ Mandatszuteilung spiegelt somit einen institutionellen Kompromiss zwischen dem föderalen Staatenprinzip und der Funktionalität des europäischen Regierungssystems wider.
Wer darf wählen?
Bei der Europawahl besitzt „jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat […] das aktive und passive Wahlrecht“ (Art. 22 Abs. 2 AEUV). Auch Personen mit zwei EU-Staatsangehörigkeiten haben nur eine Stimme und müssen sich daher entscheiden, wo sie diese abgeben. Verstöße dagegen müssen die Mitgliedstaaten effektiv ahnden (Beschluss (EU, Euratom) 2018/994 des Rates). Die weiteren Regelungen zum individuellen Wahlrecht unterliegen der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Wie bei nationalen Parlamentswahlen beträgt das Wahlalter in den meisten Ländern 18 Jahre (siehe Tabelle). In Deutschland wurde es im November 2022 durch die Ampelkoalition auf 16 Jahre gesenkt. Damit zählt die Bundesrepublik zu den insgesamt fünf Ländern mit geringerem Wahlalter (16 Jahre: Belgien, Malta und Österreich; 17 Jahre: Griechenland). In Belgien, Bulgarien, Luxemburg, Zypern und Griechenland besteht darüber hinaus Wahlpflicht.
Wer steht zur Wahl?
Beim passiven Wahlrecht liegt das Mindestalter in 14 EU-Staaten ebenfalls bei 18 Jahren. In den anderen gilt eine höhere Altersgrenze (siehe Tabelle): In zehn Ländern liegt sie bei 21 Jahren, in Rumänien bei 23 Jahren und in Griechenland und Italien bei jeweils 25 Jahren. Alle Kandidatinnen und Kandidaten treten in den einzelnen Ländern auf nationalen oder subnationalen Listen an. Elf Staaten haben eine gesetzliche Geschlechterquote (EPRS; Stand: Mitte 2023): Belgien, Frankreich, Italien und Luxemburg schreiben eine paritätische Listenbesetzung von Frauen und Männern vor (50 Prozent), Griechenland, Kroatien, Portugal, Slowenien und Spanien haben eine Mindestquote für jedes Geschlecht von 40 Prozent, Polen von 35 Prozent. Das rumänische Wahlgesetz verlangt eine ausgeglichene Repräsentation beider Geschlechter ohne ein spezifisches Quorum. Auch in den Staaten ohne gesetzliche Quotenregelungen haben sich Parteien freiwillig auf eine paritätische Listenzusammensetzung verpflichtet, wie z. B. Externer Link: Bündnis 90/Die Grünen in Deutschland.
Seit 2014 wird bei Europawahlen ein
Wie werden die Stimmen vergeben und die Mandate ermittelt?
Nach dem
Etwas mehr als die Hälfte der Mitgliedstaaten (14) haben eine Sperrklausel zwischen drei Prozent und fünf Prozent eingeführt. Ebenso viele wenden als Verrechnungsformel das Höchstzahlverfahren nach
Aufgrund des Zusammenspiels dieser Wahlsystemregeln variiert die Proportionalität zwischen Stimmen- und Mandatsanteilen erheblich. Am größten ist die Disproportionalität in den kleinsten Mitgliedstaaten, wo die geringe Anzahl der zu vergebenden Mandate eine hohe „natürliche Hürde“ bildet, die deutlich über dem europarechtlich zulässigen Maximum der gesetzlichen Sperrklausel liegt. So benötigen Parteien in Malta, Luxemburg und Zypern mindestens rund 10,7 Prozent der Stimmen, um ein Mandat zu gewinnen (Grotz und Weber 2016). Selbst in kleineren Staaten wie Lettland, in denen eine Fünf-Prozent-Klausel besteht, liegt die natürliche Hürde noch darüber (ca. 7,5 Prozent). In den größeren Mitgliedstaaten wird dagegen die tatsächliche Repräsentationsschwelle von der jeweiligen Sperrklausel bestimmt: In Frankreich und Polen liegt sie bei fünf Prozent und in Italien bei vier Prozent; in Spanien, wo es keine gesetzliche Hürde gibt, beträgt die faktische Schwelle dagegen nur rund 1,2 Prozent.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht 2011 die zuvor bestehende Fünf-Prozent-Klausel bei Europawahlen für verfassungswidrig erklärt und dieses Urteil 2014 auch für eine Drei-Prozent-Klausel bestätigt hat, gilt in Deutschland keine gesetzliche Hürde mehr. Daher hat die Bundesrepublik mit rund 0,8 Prozent die europaweit geringste Repräsentationsschwelle. 2019 sind daher
In Vielfalt geeint?
Insgesamt unterscheiden sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Europawahlen in den 27 Mitgliedstaaten zum Teil erheblich. Gleichzeitig sind sie deutlich homogener als die Wahlsysteme zu den nationalen Parlamenten. Zudem werden seit längerem Reformoptionen diskutiert, die zu einer weiteren Vereinheitlichung des Europawahlrechts führen sollen, wie die Einführung