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Sozialpolitik

Eckart D. Stratenschulte

/ 4 Minuten zu lesen

Über sozialpolitische Fragen entscheiden nach wie vor die nationalen Gremien der einzelnen Mitgliedstaaten. Allerdings hat die Europäische Union die Richtlinienkompetenz - unter anderem in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit.

Menschen stehen vor einem Arbeitsamt in Madrid Schlange . (© picture-alliance/AP)

Die Sozialpolitik gehört nicht zu den Kompetenzen der Europäischen Union. Ihre Aufgabe ist es lediglich, die Mitgliedstaaten auf einigen Feldern der Beschäftigungs- und Sozialpolitik zu unterstützen. Die meisten Maßnahmen der europäischen Sozialpolitik werden nach der offenen Methode der Koordinierung, die im Jahr 2000 eingeführt wurde, unterstützt. Nach diesem Verfahren vergleichen die Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Politik in einem Bereich und tauschen ihre Erfahrungen aus.

Entwicklung der Sozialpolitik

Dennoch ist die EU auch auf diesem Feld nicht völlig unbedeutend. In den Verträgen verpflichten sich die Mitgliedsstaaten, die in der Externer Link: Sozialcharta des Europarates seit 1961 verankerten Standards und Rechte einzuhalten. Hierbei handelt es sich unter anderem um das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen und Entlohnung, um das Recht, sich in Gewerkschaften zusammenzuschließen, sowie den Jugend- und Mutterschutz.

Mit dem Vertrag von Maastricht (1993) wurde zudem in der EU ein Sozialprotokoll unterzeichnet, das die Unterstützung sozialer Maßnahmen in den Mitgliedstaaten zum Inhalt hatte. Großbritannien wurde in diesem Protokoll auf ausdrücklichen Wunsch ausgenommen. Nachdem das Land als Folge eines Regierungswechsels seinen Widerstand aufgegeben hatte, konnte das Protokoll in den Amsterdamer Vertrag (1999) eingefügt werden.

Im durch den Lissabonner Vertrag geschaffenen Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV, vor Lissabon EG-Vertrag) findet sich das Sozialkapitel in den Artikeln 151 bis 161. Die Sozialpolitik ist mittlerweile eine gemeinsame Zuständigkeit von Union und Mitgliedstaaten. Der Rat kann durch Richtlinien, die im Mitentscheidungsverfahren mit dem Europäischen Parlament und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen mit qualifizierter Mehrheit angenommen werden, Maßnahmen unter anderem in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer erlassen. Einstimmig kann der Rat, ebenfalls im Mitentscheidungsverfahren, auch Maßnahmen zum sozialen Schutz der Arbeitnehmer, zum Kündigungsschutz und weiteren Fragen beschließen. Die Festlegung der Sozialpolitik als "gemeinsame Zuständigkeit" ermöglicht der EU also regelnd einzugreifen, allerdings muss sie dabei die Kompetenzen der Mitgliedstaaten achten. Tatsächlich sind die Mitgliedstaaten sehr daran interessiert, auf diesem Feld die Gestaltungsmacht zu behalten, so dass der EU im Wesentlichen die Fixierung von Mindeststandards bleibt.

Sozialpolitische Regelungen

So hat die Europäische Union beispielsweise eine Externer Link: Richtlinie zur Arbeitszeitgestaltung erlassen, die solche Mindeststandards bei der Festlegung der Arbeitszeiten vorschreibt. Die Mitgliedstaaten sind der Richtlinie zufolge dazu verpflichtet zu regeln, dass die Höchstarbeitszeit nicht mehr als 48 Stunden pro Woche beträgt und dass zwischen Arbeitsende und erneuter Arbeitsaufnahme eine angemessene Ruhezeit eingehalten wird.

Auch das Verbot, Menschen wegen ihres Geschlechts oder anderer persönlicher Merkmale zu benachteiligen, gilt europaweit. Die Europäische Union hat hierzu mehrere Richtlinien erlassen, die bei uns durch das Externer Link: Allgemeine Gleichstellungsgesetz umgesetzt wurden. Dabei ist Deutschland über die Vorgaben der EU hinausgegangen. Dies zeigt das bei Richtlinien übliche Verfahren: Es werden Werte vorgegeben, die einzuhalten sind. Wenn ein Staat mehr tun will, kann er dies machen.

Zur Freizügigkeit innerhalb Europas gehört auch, dass die Menschen ihre sozialen Ansprüche mit über die Grenze nehmen können. Jemand, der beispielsweise zwanzig Jahre in Frankreich, zehn Jahre in den Niederlanden und zehn Jahre in Deutschland gearbeitet hat, wo er sich dann im Ruhestand niederlässt, muss auch für vierzig Jahre Rente erhalten. Dies ist auf europäischer Ebene garantiert. Heftig diskutiert wurde in der Europäischen Union allgemein und in Großbritannien und in Deutschland im Besonderen, ob Bürger anderer EU-Staaten Sozialleistungen beanspruchen können. Ein EU-Bürger, der in Deutschland mindestens sechs Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II ("Hartz IV"), wird er nach mehr als einem Jahr Berufstätigkeit arbeitslos, tritt fürs Erste die Arbeitslosenversicherung für ihn ein. Andererseits gilt grundsätzlich, dass ein Zuzug nach Deutschland mit dem Ziel, dort von Sozialhilfe zu leben, nicht rechtens ist. Strittig ist jedoch, inwieweit EU-Bürger Anspruch auf Sozialleistungen haben, die ihnen den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern, wenn sie also nicht arbeiten, aber eine Arbeit suchen oder sich für eine solche qualifizieren könnten. Gemäß einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2009 dürfen EU-Bürger nicht von beitragsunabhängigen Leistungen ausgeschlossen werden, die ihnen den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern. Mehrere deutsche Gerichte haben daher in den letzten Jahren EU-Ausländern Sozialleistungen zugesprochen, auch wenn sie nicht berufstätig waren. Das Bundessozialgericht hat mittlerweile den Europäischen Gerichtshof um eine grundsätzliche Entscheidung gebeten.

Auch der Gesundheitsschutz ist sichergestellt, wenn sich ein EU-Bürger in einem anderen Land der Gemeinschaft vorübergehend aufhält und dort krank wird. Es gibt mittlerweile eine europäische Versicherungskarte, die gewährleistet, dass man ärztliche Betreuung erhält, ohne dafür in Vorkasse zu treten und das dann hinterher mit seiner Krankenkasse abrechnen zu müssen.

Zum Binnenmarkt gehört weiterhin, dass man auch außerhalb von Notfällen Gesundheitsleistungen im Ausland in Anspruch nehmen darf und die eigene Krankenkasse dies bis zu der Höhe tragen muss, die auch im eigenen Land angefallen wäre. Das ist für viele bei Leistungen interessant, die nach unserem System Zuzahlungen erfordern wie beispielsweise Zahnersatz. Wer will, kann sich seine Zähne in Polen oder Ungarn richten oder ersetzen lassen und so seinen Eigenbeitrag minimieren oder ganz einsparen.

Fussnoten