Einleitung
"Frauenrechte sind Menschrechte" – so lautet der Deutungsrahmen der internationalen Gemeinschaft, mit dem über mehrere Jahrzehnte weltweit für eine Anerkennung der Relevanz von Genderdiskriminierung geworben wurde. Mitte der 1990er Jahre hatten Frauenorganisationen in Russland diesen internationalen Ansatz der Diskussion über geschlechtsbezogene Diskriminierung übernommen, da der Verweis auf "Gleichheit" zu sehr an die Ideologie der Bolschewiki und die Doppelbelastung für Frauen in der Sowjetzeit erinnerte (der Druck, außer Haus zu arbeiten – den Männern "gleichgestellt" – und zusätzlich die volle Verantwortung für den Haushalt und die Kinder- und Altenbetreuung zu übernehmen). Die Losung "Frauenrechte sind Menschenrechte" fügte sich gut in die neue – und angeblich demokratisierende – Ausrichtung des russischen Regimes unter Boris Jelzin.
Die Aktivistinnen der Frauenbewegung in Russland mögen seinerzeit wohl geglaubt haben, dass "Frauenrechte sind Menschenrechte" einen wirkungsvollen Rahmen bieten würde, um die Rechte von Frauen zu stärken. Eine Frage aber, die nicht aufgeworfen wurde, war die, ob das auch Menschenrechtsgruppen so sahen. Unsere Studie kam zu dem Ergebnis, dass es nur eine bemerkenswert geringe Zahl von Genderdiskriminierungsverfahren gibt, die vor russischen Gerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verhandelt werden.
Unsere These ist, dass dies zum Teil durch die weit verbreitete Wahrnehmung von geschlechtsbezogener Diskriminierung als ein im Vergleich mit anderen Rechtsverletzungen weniger grundsätzliches Menschenrechtsproblem zu erklären ist, einer Wahrnehmung, die sowohl bei russischen Menschenrechtlern, als auch beim EGMR selbst anzutreffen ist. In Russland manifestiert sich dieses Problem einerseits in einem mangelnden Interesse von Menschenrechtsgruppen, gegen Diskriminierung von Frauen gerichtlich vorzugehen, und andereseits darin, dass Frauengruppen bei der Netzwerkbildung und der Schulung zur Anstrengung von Gerichtsprozessen außen vor bleiben.
Frauenrechte versus Menschenrechte
Zu den "grundlegenden" Rechten, denen traditionell die Aufmerksamkeit der Menschenrechtsorganisationen gilt, gehören Bürgerrechte (Meinungs- und Vereinigungsfreiheit), wie auch Rechte von Häftlingen und das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die durch den Staat verletzt werden könnten (zum Beispiel Folter oder sogar Mord durch Vertreter des Staates, typischerweise durch Polizisten oder Militärangehörige). Menschenrechtsgruppen in Russland übernehmen gewöhnlich die Verteidigung von Menschenrechten, wenn es um Diskriminierung ethnischer Minderheiten (insbesondere aus dem Nordkaukasus oder Tschetschenien) oder sexueller Minderheiten (LGBT-Aktivisten) geht; sie widmen sich aber kaum der Diskriminierung von Frauen aufgrund ihres Geschlechts. Es gibt allerdings Menschenrechtsgruppen in Russland, etwa die in Moskau ansässige Organisation "Astreja" und einzelne Menschenrechtsanwälte, die die Situation anders sehen und begonnen haben, Fälle von Gewalt gegen Frauen aufzugreifen, bei denen der Staat seiner Verpflichtung zum Schutz der Bürger vor Folter und erniedrigender Behandlung nicht nachgekommen ist. Der überwiegende Teil der Menschenrechtsgruppen in Russland betrachtet jedoch Frauenrechte nicht als "fundamental", wodurch diese auch nicht auf der Agenda dieser Gruppen erscheinen.
Auch der EGMR betrachtet in einem gewissen Maße geschlechtsbezogene und andere Arten der Diskriminierung (etwa aufgrund ethnischer Zugehörigkeit oder der Religion) als weniger fundamentale Verstöße, verglichen mit Verstößen gegen andere Artikel der europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Artikel 14 der EMRK (Diskriminierungsverbot) wird als sekundäre Rechtsgarantie eingestuft, bei der Beschwerden wegen Diskriminierung mit anderen Verstößen gegen die EMRK einhergehen müssen, damit der EGMR sie zur Verhandlung zulässt. Der EGMR stellt zur Feststellung einer Verletzung von Artikel 14 sehr hohe Hürden hinsichtlich der Beweislage und der Schwere der Diskriminierung auf, im Unterschied zu einer einfachen Verletzung einiger anderer Artikel der Konvention. Das macht es schwierig, beim EGMR erfolgreich Beschwerde wegen Genderdiskriminierung einzulegen.
Ein Unterschied zwischen einigen, von der Menschenrechts-Community anerkannten "fundamentalen" Rechten und Frauenrechtsthemen besteht in einer Erkenntnis, die Marina Pisklakowa-Parker, Direktorin des in Moskau ansässigen Nationalen Zentrums zur Prävention von Gewalt gegen Frauen "Anna" formuliert hat. Pisklakowa-Parker sagte in einem Interview, dass zumindest in Russland die Menschen unter Menschenrechtsverletzungen eher Handlungen des Staates gegen seine Bürger verstehen, als die Untätigkeit des Staates beim Schutz der Rechte einzelner Bürger oder bestimmter Gruppen. Bei vielen frauenrechtlichen Fragen, unter anderem in Bezug auf häusliche Gewalt, sexuelle Nötigung, sexuelle Belästigung und berufliche Diskriminierung, erfolgt die Verletzung der Rechte aber, weil der Staat seine Pflicht vernachlässigt, Frauenrechte zu schützen (die oft durch nichtstaatliche Akteure, etwa einzelne Männer oder Arbeitgeber verletzt werden). Hier liegt der Unterschied zur aktiven Verletzung von Bürgerrechten (beispielsweise, wenn der Staat eine Versammlung für rechtswidrig erklärt, was das Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt, oder wenn er zulässt, dass ein Häftling schwer geschlagen wird, was einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Konvention gegen Folter darstellt). Eine solche Sicht auf die Menschenrechtsproblematik erweist sich als ein erhebliches Hindernis für die Bewusstseinsbildung in Bezug auf Diskriminierung als eine Form von Menschenrechtsverletzung, und zwar sowohl bei den Menschenrechtlern als auch in der Bevölkerung.
Barrieren für Verfahren am EGMR – die allgemeine Lage
Im August 2015 betrug der Anteil der Beschwerden aus Russland 14,1 Prozent der insgesamt 9.800 Verfahren, die beim EGMR anhängig waren; nur aus der Ukraine gingen noch mehr Beschwerden ein (siehe Grafik 1). Allerdings gibt es darunter sehr wenige Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen, denen Genderdiskriminierung zugrunde lag. Demgegenüber sind Beschwerden über Diskriminierung aufgrund religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit sehr viel häufiger, ganz zu schweigen von den Beschwerden über ein fehlendes faires Verfahren, über unmenschliche Behandlung oderdie nicht erfüllte Pflicht des Staates, das Leben seiner Bürger zu schützen. In der Tat gab es nur eine einzige Entscheidung des EGMR zu einer Beschwerde aus Russland, bei der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts eine Rolle spielte – und dort handelte es sich um die Verletzung der Rechte eines Mannes, und nicht der Rechte einer Frau. Konstantin Markin, ein Offizier der Streitkräfte, hatte eine dreijähriger Elternzeit beantragt, die beim russischen Militär nur für Frauen vorgesehen ist. Er hatte vor dem russischen Verfassungsgericht erfolglos darauf verwiesen, dass diese diskriminierende Regelung der von der Verfassung garantierten Gleichheit der Geschlechter widerspreche. Der EGMR entschied, dass ein Verstoß gegen die EMRK vorliegt, und zwar gegen Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch den Staat). Kurz gesagt, der EGMR befand, dass Markin diskriminiert worden war, weil er ein Mann ist (European Court of Human Rights, Grand Chamber: Externer Link: Case of Konstantin Markin v. Russia, 22. März 2012).
Dass russische Verfahren zu Gender-Diskriminierung so spärlich sind, ist ein Rätsel, und zwar weil solche Arten von Diskriminierung existieren und im Land weit verbreitet sind. Genderdiskriminierung reicht in Russland von Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt und sexueller Belästigung bis hin zu einem weitverbreiteten Nichtreagieren des Staates auf Gewalt, die sich in erhöhtem Maße gegen Frauen richtet. Während Genderdiskriminierung auf dem russischen Arbeitsmarkt in vielerlei Form existiert, unter anderem in Lohndiskriminierung, Diskriminierung durch "Anheuern und Feuern" oder Nichtzahlung von Mutterschafts- oder Kindergeld (wozu der Arbeitgeber verpflichtet ist), gehören Arbeitsrechte nicht zu den Bereichen, die von der EMRK abgedeckt werden; für eine Verletzung dieser Rechte sind Beschwerden an den EGMR derzeit kein praktikabler Weg.
Allerdings sind auch häusliche Gewalt, Vergewaltigung und Tötung im eigenen Heim überwiegend gegen Frauen gerichtet und bilden definitiv eine Grundlage für Beschwerden vor dem EGMR. Die russischen Behörden führen keine Statistik zu häuslicher Gewalt durch den eigenen Partner, doch unserer Analyse von Daten der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zufolge sind in Russland jährlich rund 1.500 Todesfälle von Frauen wahrscheinlich auf häusliche Gewalt zurückzuführen. Darüber hinaus berichten Aktivisten, die zu Gewalt gegen Frauen arbeiten, dass Polizisten auf Beschwerden über häusliche Gewalt und Vergewaltigung in der Partnerschaft reagieren, indem sie dem Opfer die Schuld geben, die Anzeige des Opfers irgendwo "verlegen" oder die Frau beschuldigen, alles erfunden zu haben (ANNA, in den Lesetipps, S. 29; Interview mit M. Mochowa). Vor einigen Jahren wurde in einer Studie geschätzt, dass in Russland weniger als 50 Prozent der Anzeigen, die wegen Vergewaltigung bei den Justiz- und Polizeibehörden erstattet werden, in Ermittlungen oder der Einleitung eines Verfahrens innerhalb eines angemessenen Zeitraums münden (ANNA; in den Lesetipps, S. 26–27). Sexistische Muster in Bezug auf Gewalt gegen Frauen, die im Polizei- und Justizsystem Russlands bestehen, würden eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Artikel 6 der Konvention) in Verbindung mit Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) darstellen.
Es ist wenig plausibel, dass die geringe Zahl der Verfahren am EGMR zu Genderdiskriminierung auf eine Ignoranz der Menschen in Russland bezüglich ihrer rechtlichen Möglichkeiten zurückzuführen wäre. Die Bürger Russlands sind sich der Rechtssysteme, des nationalen wie des internationalen, als Ort der Wiedergutmachung für Rechtsverletzungen deutlich bewusst, trotz aller Klagen über Korruption und Einmischung des Staates, insbesondere bei politisch heiklen Verfahren (Grashdane Rossii i ich prawa: prioritety, otnoschenije i opyt: Obsor resultatow soziologitscheskich issledowanij po programme "Ja wprawe", 15 August 2012; Externer Link: http://sutyajnik.ru/documents/4146.pdf; Hendley: Assessing…; in d. Lesetipps).
Bislang hat der EGMR nur wenige Fälle von Gewalt gegen Frauen zur Prüfung nach Artikel 14 der Konvention angenommen. Die Entscheidung des EGMR in einem Fall von chronischer häuslicher Gewalt (Externer Link: Opuz gegen die Türkei, 9. Juni 2009) war die erste, die Artikel 14 in ihrem Beschluss erwähnte. Im Fall Opuz ging es um wiederholte häusliche Gewalt, die sich gegen die Beschwerdeführerin richtete, wie auch um die spätere Ermordung der Mutter der Beschwerdeführerin durch ihren Schwiegersohn. Der EGMR kam zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 14 vorlag, in Verbindung mit Artikel 2 (Recht auf Leben) und Artikel 3 (Verbot der Folter), da die Beschwerdeführerin und ihre Mutter aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert worden waren. In diesem Fall war es schwer vorstellbar, dass Ähnliches passiert wäre, wenn die Betroffenen männlich gewesen wären.
Wenn der EGMR auch wenig von der Idee inspiriert sein mag, dass es bei Gewalt gegen Frauen um eine Form von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geht, so zeigt die Entscheidung im Fall Opuz doch, dass der EGMR sich nicht gänzlich weigert, diese Art der Rechtsverletzung unter der Rubrik Genderdiskriminierung anzuerkennen. Somit liegt die wichtigste Erklärung für den allgemeinen Mangel an EGMR-Entscheidungen zu diesen Fragen also nicht in der Eigensinnigkeit des Gerichts.
Die Sicht russischer Aktivisten auf das Potential für Verfahren nach Artikel 14 EMRK
Neben einem gewissen Widerstand des EGMR, bei Fällen von Menschenrechtsverletzungen gegenüber Fauen auf eine Verletzung von Artikel 14 zu erkennen, bestehen auch auf der innerrussischen Ebene Hürden, die eine Einreichung solcher Beschwerden beim EGMR erschweren. Alle diese Faktoren haben ihre Wurzeln in hartnäckigen sexistischen Vorstellungen in der russischen Gesellschaft.
Hinzu kommt eine Justiz- und Polizeikultur, die sich weigert, Verbrechen gegen Frauen als Teil eines Musters von Genderdiskriminierung wahrzunehmen, und in der es weit verbreitet ist, dem Opfer die Schuld zu geben. Auch dürften Frauen zögern, bei Beschwerden wegen Genderdiskriminierung juristisch vorzugehen, in der Annahme, dass die Justiz solchen Beschwerden ablehnend gegenübersteht. Hindernisse im russischen Justizsystem für die Verfolgung von häuslicher Gewalt, etwa die Vorgabe, dass Opfer – außer bei extremer Schwere der Umstände – ihre Fälle selbst strafrechtlichverfolgen müssen ("persönliche Verfolgung"), halten Frauen ebenfalls davon ab, Fälle dieser Art vor russische Gerichte zu bringen oder durch diese verfolgen zu lassen. Darüber hinaus besteht in Russland auch bei Frauen selbst ein gewisser Mangel an Genderbewusstsein. Das könnte eine Ursache für die Tatsache sein, dass nur wenige Frauen Diskriminierung (sei es im Arbeitsbereich, bei Gewalt durch den Partner oder in anderen Kontexten) als rechtswidrig ansehen. Aus dieser Perspektive heraus werden häusliche Gewalt, Vergewaltigung und sexuelle Belästigung nicht als Verbrechen betrachtet, die überproportional eine bestimmte Bevölkerungsgruppe (Frauen) treffen und somit eine Diskriminierung darstellen. Auch gibt es nur wenige Rechtsanwälte, die mit Diskriminierungsfällen vertraut oder darin geschult sind, diese vor Gericht zu bringen. Das macht es recht unwahrscheinlich, dass Diskriminierungsopfer an einen Anwalt geraten, der die Fähigkeiten oder das Interesse besitzt, diese Fälle vor Gericht zu bringen (sei es nun auf innerrussischer oder internationaler Ebene).
Ein Schlüsselproblem: Die Dynamik in der Menschenrechts-Community
Während die oben genannten Hindernisse erklären, warum es so wenige Fälle von Genderdiskriminierung gibt, die Frauen aus der Bevölkerung verfolgt sehen wollen, ist es darüber hinaus ein Rätsel, warum es so wenige Frauenrechtsaktivisten gibt, die dafür werben oder es unternehmen, Fälle bis vor den EGMR zu bringen. Anhand früherer Studien über die Dynamik der Antagonismen zwischen der Menschenrechtsbewegung in Russland und der feministischen Bewegung entwarfen wir die Hypothese, dass diese Dynamik einer der Faktoren sein könnte, der für die geringe Zahl von Beschwerden über Genderdiskriminierung verantwortlich ist, die beim EGMR eingereicht werden. Wir haben diese Dynamik mit den Begriffen "Sexismus-Problem" und "Netzwerk-Problem" umrissen.
Das Sexismus-Problem
"Traditionelle" Menschenrechtsorganisationen wie die "Moskauer Helsinki-Gruppe" (MHG) oder "Memorial", die im ganzen Land bekannt sind, die Menschenrechtsbewegung dominieren und ihre Wurzeln in der Dissidentenbewegung der Sowjetzeit haben, stehen Frauenrechten und feministischen Anliegen nicht sonderlich wohlgesonnen gegenüber. Frauen wenden sich mit ihren Problemen nicht an diese Organisationen, und letzteren kommt es nicht in den Sinn, diese Fragen aufzugreifen und zu verfolgen.
Im Verlauf der Feldstudie haben wir von Vertretern von Menschenrechtsorganisationen wiederholt erfahren, dass sie sich auf "fundamentale" Rechte – im Gegensatz zu Frauenrechten – konzentrieren. Befragte aus der Führungsriege der großen Menschenrechtsorganisationen bestritten, dass geschlechtsbezogene Diskriminierung als Problem für Frauen in Russland existiere, und wenn doch, dann sei es nicht ein Problem, dem sich Menschenrechtsgruppen widmen sollten. Während einige der Befragten Diskriminierung als gesellschaftliches Problem wahrnahmen, betrachteten sie es dennoch nicht als relevant für das Profil ihrer Organisation oder verfügten nicht über die Zeit oder die organisatorischen Ressourcen, um sich mit frauenrechtlichen Themen zu befassen, da so viele Themen zu "fundamentalen Rechten" auf ihrer Agenda stünden.
Inzwischen haben viele Mainstream-Menschenrechtsorganisationen den LGBT-Rechten ernste Aufmerksamkeit geschenkt und dies mit der Mission ihrer Organisation in Verbindung gebracht. Die Beschäftigung mit LGBT-Rechten ist sicherlich mehr als berechtigt, angesichts all der Jahre, die das Grundecht von LGBT-Bürgern, Protestveranstaltungen und Gay-Prides zu organisieren, bereits unterdrückt wird, und angesichts des föderalen Gesetzes von 2013 gegen homosexuelle "Propaganda" (dem im Gebiet Rjasan und in St. Petersburg eine Reihe ähnlicher Gesetze vorausgegangen waren). Hinzu kommt eine steigende Anzahl von Hassverbrechen gegen Mitglieder der LGBT-Community, die der Verabschiedung dieser Gesetze folgten. Dennoch ist diese Entwicklung angesichts des Unwillens, Fragen der Diskriminierung von Frauen aufzugreifen, bezeichnend.
Gleichzeitig sind die Animositäten zwischen feministischen und traditionellen Menschenrechtsgruppen nicht nur eine Folge von sexistischen Einstellungen von Menschenrechtsaktivisten. Insbesondere Aktivisten, die zum Thema Gewalt gegen Frauen arbeiten, missfällt bisweilen das Bestreben von Menschenrechtsgruppen, sich für Beschuldigte und Inhaftierte einzusetzen.
Das "Netzwerk-Problem"
Das zweite Problem ist ein organisatorisches und erwächst aus dem ersten. Da Menschenrechtsorganisationen normalerweise Frauenrechte und Diskriminierung von Frauen nicht als "fundamentale" Menschenrechtsfragen betrachten, besteht in beträchtlichem Maße eine Trennung zwischen feministischen Netzwerken und Menschrechtsnetzwerken.
Es waren vor allem die traditionellen Menschenrechtsorganisationen, die von westlichen Geldgebern als Empfänger besonderer Schulungen ausgewählt wurden, um erfolgreisch Beschwerden beim EGMR einzureichen, und die selbst Fortbildungsseminare für Menschenrechtsanwälte zur Erstellung von Beschwerden an den EGMR durchführen. Die traditionellen Menschenrechtsorganisationen sind auch diejenigen, die in großer Zahl Fälle vor den EGMR gebracht haben. Da sie jedoch nicht mit Frauenrechtsfragen zu tun haben, ist es unwahrscheinlich, dass Frauen, deren Fälle von geschlechtsbezogener Diskriminierung potentiell vor den EGMR gehören, jemals bei diesen Organisationen um Unterstützung nachsuchen.
Einige der von uns Interviewten aus der traditionellen Menschenrechts-Community haben bei der Frage, wo Opfer der verschiedenen Menschenrechtsverletzungen aller Wahrscheinlichkeit Hilfe suchen, auf diese Arbeitsteilung verwiesen. Unser Befund ist, dass Anwälte und Feministen, die zu Frauenrechten arbeiten, kaum jemals zu einer Schulung oder einem Info-Seminar zum EGMR eingeladen wurden, die von Menschenrechtsorganisationen veranstaltet wurden. Somit geben Mainstream-Menschenrechtsorganisationen, die sich vor allem mit "fundamentalen" Menschenrechten befassen, weiterhin Kenntnisse und Fähigkeiten an Aktivisten und Anwälte weiter, die mit ihrem Netzwerk verbunden sind; aber sie ziehen nicht feministische Aktivisten hinzu. Gleichzeitig verfügen die meisten feministischen Gruppen nicht über die notwendige Expertise zu den prozessualen Mechanismen des EGMR, um andere Feministinnen darin zu schulen, Beschwerden beim EGMR einzureichen und dort zu vertreten. Die Rechtsanwälte, mit denen wir uns getroffen haben und die eine Fortbildung erfahren hatten, wie Fälle zu Frauenrechten oder der Diskriminierung von Frauen vor Gericht gebracht werden können, haben diese Schulung nahezu ausnahmslos im Ausland erhalten. Die Kluft zwischen Menschenrechts- und Frauenrechts-Netzwerken schafft eine Situation, in der es in ganz Russland kaum mehr als eine Handvoll Rechtsanwälte gibt, die bekanntermaßen zu diesen Fragen arbeiten. Somit ist es kaum wahrscheinlich, dass Opfer und Anwalt zueinander finden; zudem können die Anwälte, die zu diesen Themen arbeiten, nur einen begrenzten Teil der Fälle übernehmen, die an sie herangetragen werden.
Schlussfolgerungen
Die beschriebenen Barrieren, die verhindern, dass Fälle von Genderdiskriminierung in Russland vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte landen, sind symptomatisch für eine Reihe von Problemen, mit denen sich Frauenrechtsaktivisten weltweit konfrontiert sehen. Spannungen zwischen den Menschenrechtsagenden und den Frauenrechtsanliegen gibt es nicht nur in Russland. Der Widerstand von Menschenrechtsnetzwerken, Freuenrechtsthemen aufzugreifen ist ein seit Langem bestehendes Problem bei der weltweiten Organisierung von Menschenrechtsarbeit. Unsere Analyse der lokalen Ebene zeigt auf, wie einige der Folge-Effekte dieser Spannungen für feministische Aktivisten aussehen können, die im Einsatz der von Menschrechtsorganisationen eingesetzten genutzten juristischen Instrumente weiterhin ungeschult sind.
Abschließend sollen zwei klare Politikempfehlungen an Geberorganisationen formuliert werden, die an einer Unterstützung der Arbeit für Frauen- und Menschenrechte in Russland interessiert sind. Zum einen muss die Erfassung von Daten über Muster der Genderdiskriminierung in Russland verbessert werden, sei es beim Umgang der Mitarbeiter von Polizei und Gerichten mit Beschwerden von Frauen oder bei Reaktionen auf diskriminierende Verhaltensmuster von Arbeitgebern und Bildungseinrichtungen. Die Gerichte verlangen, dass Anwälte klare Muster des Fehlverhaltens in staatlichen Strukturen überzeugend darlegen und dadurch zeigen dass Diskriminierung und nicht ein individuelles Vergehen stattgefunden hat. Die Organisationen benötigen die entsprechenden Ressourcen zum Sammeln dieser Daten. Als zweites ist es notwendig, dass die Ausbildung im Einsatz internationaler juristischer Instrumente einem breiteren Kreis von Anwälten und NGO-Aktivisten zugute kommt, und dass zu diesem Kreis auf jeden Fall auch Frauenrechtsanwälte gehören.
Übersetzung: Hartmut Schröder
Interviews im Rahmen der Feldforschung:
Moskau:
Julija Antonowa (Amerikanische Anwaltsvereinigung, Moskau), Schriftliche Antworten an die Autorinnen, 23.07.2014; Grigor Awetisjan ("Astreja"/SRJI), 17.06.2014; Mascha Bast (Russischer Verband der Menschrechtsanwälte) 10.06.2014; Natalja Bitten (Initiativgruppe "Für Feminismus"), 14.06.2014; Mari Dawtjan (Anwältin, Moskauer juristisches Zentrum), 18.06.2014; Mark Fejgin (Anwalt) 15.06.2014; Rustem Juldaschew (MGIMO), 19.06.2014; Jelena Gerasimowa (Zentrum für für soziale und Arbeitsrechte) 18.06.2014; Polina Kalnizkaja (Konsultantin für Wirtschaftsethik und soziale Verantwortung), 19.06.2014; Tatjana Kasatkina (Memorial, Moskau) 18.06.2014; Kirill Korotejew (Memorial, Moskau) 18.06.2014; Tanja Lokschina (Human Rights Watch) 19.06.2014; Jekaterina Mischina (University of Michigan Law School) 13.06.2014; Marija Mochowa (Zentrum "Schwestern"), 16.06.2014; Aleksej Parschin (Anwalt), 20.06.2014; Marija Pisklakowa-Parker (Nationalen Zentrums zur Prävention von Gewalt gegen Frauen ANNA), 19.06.2014; Alexej Ponomarjow ("Astreja"/SRJI), 17.06.2014; Lew Ponomarjow (Bewegung "Für Menschenrechte"), 09.06.2014; Margret Satterwaite (Aktivistin), 13.06.2014; Furkat Tischajew (Astreja/SRJI), 17.06.2014; Marija Woskobitowa (Amerikanische Anwaltsvereinigung, Moskau), 16.06.2014; Marianna Wronskaja ("Goluba"), schriftliche Antworten an die Autorinnen, 20.06.2014.
St. Petersburg:
Polina Andrianowa ("Wychod"), 26.06.2014; Dmitrij Bartenew (Anwalt) 23.06.2014; Valentina Frolowa (Anwältin, Krisenzentrum für Frauen), 27.06.2014; Sergej Golubok (Kanzlei "Semenjako, Golubok&Partner"), 23.06.2014; Mascha Koslowskaja (RLGBT-Netzwerk), 24.06.2014; Ella Panejach (Institut für Fragen der Rechtsstaatlichkeit, Europäische Universität in St. Petersburg), 25.06.2014; Irina Rumjanzewa ("Egida"), 26.06.2014; Rima Scharifullina ("Egida"), 24.06.2014; Anonyme Angestellte eines Krisenzentrums für Frauen in St. Petersburg 26.06.2014.
Lesetipps
ANNA National Center for the Prevention of Violence: Violence Against Women in the Russian Federation: Externer Link: Alternative Report to the United Nations Committee on the Elimination of Discrimination Against Women, 46th session, Examination of the 6th and 7th reports submitted by the Russian Federation, Juli 2010
Chaykovskaya, Evgeniya:Externer Link: UN Report puts Russia among leaders in homicide rates, in: The Moscow News, 24 October 2011
Hendley, Kathryn: Mobilizing Law in Contemporary Russia. The Evolution of Disputes over Home Repair Projects, in: The American Journal of Comparative Law, 58.2010, Nr. 3, S. 631–678.
Hendley, Kathryn: Assessing the Rule of Law in Russia, in: Cardozo Journal of International and Comparative Law, 14.2006, Nr. 3, S. 347–392.