Quelle 1: Antrag der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Deutscher Bundestag, 17. Wahlperiode, Drucksache 17/6145 vom 9.6.2011 - Deutschland und Polen - Verantwortung aus der Geschichte, Zukunft in Europa
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
(...) Polen und Deutschland betrachten heute die deutsche Minderheit in Polen und die polnischstämmigen Bürger in Deutschland als natürliche Brücken der Verständigung zwischen dem deutschen und dem polnischen Volk.
Viele Menschen mit polnischen Wurzeln wurden im Laufe der Geschichte zu Deutschen und haben aktiven Anteil an der gesellschaftlichen und kulturellen Entwicklung unseres Landes. Noch heute zeugen viele Familiennamen davon. In der Zeit des Nationalsozialismus aber wurden Angehörige der damaligen polnischen Minderheit in Konzentrationslagern umgebracht, ihre Organisationen verboten und enteignet. Der Bundestag will diese Opfer ehren und rehabilitieren. Wir sprechen uns deshalb für die Einrichtung einer Dokumentationsstelle zur Geschichte und Kultur der Polen in Deutschland aus. Wir bekräftigen zudem die Rechte zur Stärkung der kulturellen und sprachlichen Identität und befürworten die Förderung der Arbeits- und Entwicklungsmöglichkeiten für die polnischstämmigen Bürger in Deutschland, einschließlich der Eröffnung eines Büros in Berlin. (...)
3. Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Kultur, Wissenschaft und zivilgesellschaftlichem Austausch
(...) Etwa 2,4 Millionen Polen lernen Deutsch. Deutsch ist damit nach Englisch die wichtigste Fremdsprache in Polen. Der Deutsche Bundestag befürwortet den Ausbau der Möglichkeiten zur Vermittlung der polnischen Sprache als Herkunfts- und Fremdsprache in Deutschland.
(...) Wir wollen das bestehende Netz der engen zivilgesellschaftlichen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit immer enger knüpfen und halten dafür besonders bei der Vermittlung der polnischen Sprache in Deutschland und beim Schüler- und Studentenaustausch weitere Anstrengungen für nötig. (...)
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf:
(...)
in enger Zusammenarbeit mit den Bundesländern das Interesse vor allem der jungen Generation in Deutschland an der polnischen Sprache und Kultur zu fördern
(...)
Berlin, 15. Juni 2011
Quelle: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/061/1706145.pdf
Quelle 2: Übereinstimmende Erklärung der Deutschen und der Polnischen Regierung über den Schutz der beiderseitigen Minderheiten, veröffentlicht am 5. November 1937
Die Deutsche Regierung und die Polnische Regierung haben Anlaß genommen, die Lage der deutschen Minderheit in Polen und der polnischen Minderheit in Deutschland zum Gegenstand einer freundschaftlichen Aussprache zu machen. Sie sind übereinstimmend der Überzeugung, daß die Behandlung dieser Minderheiten für die weitere Entwicklung der freundnachbarlichen Beziehungen zwischen Deutschland und Polen von großer Bedeutung ist und daß in jedem der beiden Länder das Wohlergehen der Minderheit um so sicherer gewährleistet werden kann, wenn die Gewißheit besteht, daß in dem anderen Land nach den gleichen Grundsätzen verfahren wird. Zu ihrer Genugtuung haben die beiden Regierungen deshalb feststellen können, daß jeder der beiden Staaten im Rahmen seiner Souveränität für die Behandlung der genannten Minderheiten nachstehende Grundsätze als maßgebend ansieht:
Die gegenseitige Achtung deutschen und polnischen Volkstums verbietet von selbst jeden Versuch, die Minderheit zwangsweise zu assimilieren, die Zugehörigkeit zur Minderheit in Frage zu stellen oder das Bekenntnis der Zugehörigkeit zur Minderheit zu behindern. Insbesondere wird auf die jugendlichen Angehörigen der Minderheit keinerlei Druck ausgeübt werden, um sie ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit zu entfremden.
Die Angehörigen der Minderheit haben das Recht auf freien Gebrauch ihrer Sprache in Wort und Schrift sowohl in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen wie in der Presse und in öffentlichen Versammlungen. Den Angehörigen der Minderheit werden aus der Pflege ihrer Muttersprache und der Bräuche ihres Volkstums sowohl im öffentlichen wie im privaten Leben keine Nachteile erwachsen.
Das Recht der Angehörigen der Minderheit, sich zu Vereinigungen, auch zu solchen kultureller und wirtschaftlicher Art, zusammenzuschließen, wird gewährleistet.
Die Minderheit darf Schulen in ihrer Muttersprache erhalten und errichten. Auf kirchlichem Gebiet wird den Angehörigen der Minderheit die Pflege ihres religiösen Lebens in ihrer Muttersprache und die kirchliche Organisierung gewährt. In die bestehenden Beziehungen auf dem Gebiet des Bekenntnisses und der caritativen Betätigung wird nicht eingegriffen werden.
Die Angehörigen der Minderheit dürfen wegen ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit in der Wahl oder bei der Ausübung eines Berufes oder einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht behindert oder benachteiligt werden. Sie genießen auf wirtschaftlichem Gebiet die gleichen Rechte wie die Angehörigen des Staatsvolkes, insbesondere hinsichtlich des Besitzes oder Erwerbs von Grundstücken.
Die vorstehenden Grundsätze sollen in keiner Weise die Pflicht der Angehörigen der Minderheit zur uneingeschränkten Loyalität gegenüber dem Staat, dem sie angehören, berühren. Sie sind in dem Bestreben festgesetzt worden, der Minderheit gerechte Daseinsverhältnisse und ein harmonisches Zusammenleben mit dem Staatsvolk zu gewährleisten, was zur fortschreitenden Festigung des freundnachbarlichen Verhältnisses zwischen Deutschland und Polen beitragen wird.
Quelle: http://clarysmith.com/scriptorium/deutsch/archiv/
dokuvorgeschichte/dvk13.html#101
Quelle 3: Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1940, Teil I (S. 444) - Verordnung über die Organisationen der polnischen Volksgruppe im Deutschen Reich. - Vom 27. Februar 1940
§ 1
Die Tätigkeit der Organisationen der polnischen Volksgruppe im Deutschen Reich (Vereine, Stiftungen, Gesellschaften, Genossenschaften und sonstige Unternehmen) ist verboten. Neue Organisationen der polnischen Volksgruppe dürfen nicht gegründet werden.
Die bisherigen Verwaltungsträger der Organisationen der polnischen Volksgruppe scheiden aus ihrem Amt aus. Sie können nicht über die Unternehmen der Organisationen und über diejenigen Vermögenswerte, die in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen, verfügen.
Ob eine Organisation als Organisation der polnischen Volksgruppe anzusehen ist, entscheidet im Zweifel der Reichsminister des Inneren.
§ 2
Der Reichsminister des Inneren wird ermächtigt, einen Kommissar für die Organisationen der polnischen Volksgruppen zu bestellen.
Der Kommissar übt seine Tätigkeit nach den Weisungen des Reichsministers des Inneren aus und untersteht dessen Dienstaufsicht, er kann seine Befugnisse im Einzelfall übertragen.
§ 3
Der Kommissar führt die Verwaltung der Organisationen der polnischen Volksgruppe mit dem Ziel ihrer Liquidation und ist befugt, mit Wirkung für und gegen die Organisation zu handeln.
Der Kommissar ist befugt, die Organisationen der polnischen Volksgruppe aufzulösen.
Aufgelöste Organisationen der polnischen Volksgruppe sind vom Kommissar abzuwickeln. Der Reichsminister des Inneren kann im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz Richtlinien für die Abwicklung erlassen. In diesen Richtlinien kann von den allgemeinen Vorschriften über die Abwicklung abgewichen werden.
Der Kommissar ist auf seinen Antrag bei Organisationen, die in öffentliche Register eingetragen sind, in das Register einzutragen.
§ 4
Der Kommissar ist nicht an Bestimmungen der Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung (Gesellschaftsversammlung) einer Organisation gebunden, durch die die Geschäftsführung der Verwaltungsträger oder die Vermögensbewertung geregelt ist.
§ 5
Aus den auf Grund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen können Schadenersatzansprüche nicht abgeleitet werden.
§ 6
Wer sich entgegen dem § 1 an der Fortsetzung oder Neugründung einer Organisation der polnischen Volksgruppe beteiligt, wird mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser Strafen bestraft.
§ 7
Der Reichsminister des Inneren erlässt die zur Durchführung und Ergänzung dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§ 8
Die Inkraftsetzung dieser Verordnung für die eingegliederten Ostgebiete einschließlich des Gebiets der bisherigen Freien Stadt Danzig sowie für das Protektorat Böhmen und Mähren bleibt vorbehalten.
Berlin, den 27. Februar 1940.
Der Vorsitzende des Ministerrats für die Reichsverteidigung
Göring
Generalfeldmarschall
Der Generalbevollmächtigte für die Reichsverwaltung
Frick
Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei
Dr. Lammers
Quelle 4: Arbeitspapier III der Kopernikus-Gruppe Zur Frage der Förderung der polnischsprachigen Gruppe in Deutschland (Auszug)
(September 2001)
(...)
In Deutschland wohnen ca. 1,5 Mio. polnischsprachige Menschen - in dem deutsch-polnischen Partnerschaftsvertrag vom 17. Juni 1991 bezeichnet als »Personen deutscher Staatsangehörigkeit in der Bundesrepublik Deutschland, die polnischer Abstammung sind oder sich zur polnischen Sprache, Kultur und Tradition bekennen« (Art. 20). Diese Menschen könnten und sollten eine wichtige Mittler- und Brückenrolle in dem deutsch-polnischen Dialog spielen. Leider ist es nicht so, und dies ist eine der im letzten Jahrzehnt ungenutzten Chancen. Dieser Zustand, der keine Seite zufrieden stellen kann, wird von mehren Faktoren bestimmt. (...)
Im wesentlichen besteht die Gruppe der 1,5 Mio. Polnischsprachigen aus den über 1 Mio. Personen, die in den 70er und 80er Jahren als Spätaussiedler zugewandert sind, also aus Personen, die sich unabhängig von einem komplizierten Zugehörigkeitsgefühl als Deutsche erklärt haben. Einen sehr wichtigen Teil dieser Gruppe bilden die Oberschlesier. Das sind zwar in ihrer großen Mehrheit nach ihrem Selbstverständnis keine Polen, aber mit Sicherheit Menschen, die mit der polnischen Sprache und Kultur verbunden sind, teilweise sogar Nachkommen der einstigen polnischen Minderheit im Deutschen Reich, die nach dem Zweiten Weltkrieg als Folge polnischer Politik der Zwangsassimilierung zur deutschen Minderheit mutierten. (...)
Ziel einer deutsch-polnischen Partnerschaft in Bezug auf die polnischsprachige Gruppe in Deutschland sollte es sein, die komplexe kulturelle Identität dieser Menschen zu bewahren. Natürlich bleibt die Frage der Identitätsfindung eine primär private Angelegenheit. Andererseits ist der Schlüssel zur Wahrung multikultureller Identität die Pflege der Mehrsprachigkeit. Dieses ist ein zentrales Problem des Schulwesens, der Bildungspolitik und somit des Staates. Zwei offene im Integrationsprozeß befindliche Gesellschaften sollten daran interessiert sein, dieses bikulturelle Potential der in Deutschland lebenden polnischsprachigen Menschen zu sichern.
Personen, die mit der polnischen Kultur verbunden sind, sollte die Möglichkeit gegeben werden, ihre Sprach- und Kulturkompetenz nutzbar zu machen. Diese Gemeinschaft sollte als natürliche Nachbarschaft, als Deutsche betrachtet werden, die etwas Besonderes über die polnischen, bis jetzt so wenig bekannten Nachbarn, zu sagen haben. Dies würde gewiß zum Überwinden von vielen der immer noch spukenden Stereotypen beitragen. (...)
Den Schlüssel zur Vermittlung der polnischen Kultur könnte ein Programm zum Erlernen der polnischen Sprache darstellen, und zwar für Polnisch als Muttersprache und als Fremdsprache. Bisher gibt es zwei isolierte und begrenzte Experimente in Bremen und Nordrhein-Westfalen. Polnisch sollte aber im deutschen Schulsystem breit und systematisch angeboten werden. Eine größere Zahl von Polnischlehrern würde ein natürliches, die polnische Kultur und die Kontakte mit Polen förderndes Milieu bilden. Die Schule könnte dann ausgebildete Polonisten aufnehmen, die heutzutage oft umsonst Ausschau nach einer Einstellung in Deutschland halten. Der Bedarf an ausgebildeten Polnischlehrern könnte auch ein Impuls zur Belebung der Polonistik-Studien an deutschen Hochschulen sein. Es wird angeregt, dass der polnische Staat mit Unterstützung polnischer und deutscher privater Träger an deutschen Universitäten Lehrstühle für »Polish Studies« stiftet.
(...)
Quelle: http://www.deutsches-polen-institut.de/Projekte/Projekte-Aktuell/Kopernikus-Gruppe/dritte-sitzung.php