Rechtsgutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages: Völkerrechtliche Grundlagen und Grenzen kriegsbedingter Reparationen unter besonderer Berücksichtigung der deutsch-polnischen Situation (28. August 2017)
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3. Spezifische Vertragsregelungen
Wie bekannt, schlossen Deutschland und seine ehemaligen Kriegsgegner unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg keinen Friedensvertrag. Die bedingungslose Kapitulation der deutschen Wehrmacht war ein völkerrechtlich bindender unilateraler Akt, der lediglich die militärischen Feindseligkeiten beendete, Reparationsfragen jedoch aussparte.
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3.2. Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland (1990)
Der Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12. September 1990 ("Zwei-plus-Vier-Vertrag")
"für das vereinte Deutschland, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika am Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Annahmeurkunde durch diese Staaten in Kraft."
3.2.1. Positionen zur Regelung der Reparationsfrage durch den Zwei-plus-Vier-Vertrag
Der Zwei-plus-Vier-Vertrag erwähnt Reparationsansprüche nicht ausdrücklich: weder in einem diese bestätigenden, noch in einem sie versagenden Sinne. Nach Ansicht der Bundesregierung
Andererseits finden sich im völkerrechtlichen Schrifttum vereinzelt Stimmen, die den reparationsrechtlichen Regelungsgehalt des Zwei-plus-Vier-Vertrages bezweifeln. So wird vorgetragen, eine abschließende Regelung würde ausdrückliche Bestimmungen erfordern; eine implizite Regelung genüge nicht; der Zwei-plus-Vier-Vertrag schweige jedoch zur Frage möglicher Reparationsansprüche.
3.2.2. Zur allgemeinen Drittwirkung völkerrechtlicher Verträge
Folgt man der Position der Bundesregierung, dass der Zwei-plus-Vier-Vertrag durch Auslassung die Reparationsfrage implizit regele (3.2.1), so stellt sich aus völkerrechtlicher Sicht die Frage, wie sich Vereinbarungen von Vertragsparteien auf Nicht-Vertragsstaaten auswirken.
Gemäß Art. 34 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WVK) begründet ein Vertrag für einen Drittstaat ohne dessen Zustimmung weder Pflichten noch Rechte. Ein Drittstaat ist dabei nach Art. 2 (h) WVK jeder Staat, der nicht Vertragspartei geworden ist, selbst wenn er zuvor bei der Aushandlung des Vertrags eine gewisse Rolle gespielt haben mag.
In dem völkerrechtlichen Grundsatz, dass völkerrechtliche Verträge keine vertraglich begründeten Rechtsverluste von Drittstaaten ohne deren Zustimmung herbeiführen können, schlägt sich die souveräne Gleichheit der Staaten nieder.
3.2.3. Zur besonderen Drittwirkung des Zwei-plus-Vier-Vertrages
Das einzige im Zwei-plus-Vier-Vertrag namentlich erwähnte bilaterale Rechtsverhältnis zu einem Drittstaat (Nicht-Vertragsstaat) ist das zwischen Polen und Deutschland: Art. 1 Abs. 2 Zwei-plus-Vier-Vertrag verweist auf eine selbständige völkerrechtliche Vereinbarung zwischen den beiden Staaten zur Bestätigung der bestehenden Grenzen.
Aus völkerrechtlicher Sicht schließt sich an die obigen Ausführungen (siehe Kapitel 3.2.2) die Frage an, ob die Anwendung des pacta tertiis-Grundsatzes eine Modifikation erfährt, weil die Parteien des Zwei-plus-Vier-Vertrages diesen "statt eines Friedensvertrages" schlossen. Die Kompetenz der vier Hauptsiegermächte, bei der friedensvertraglichen Regelung der Kriegsfolgen des Zweiten Weltkrieges stellvertretend für alle ehemaligen Kriegsgegner Deutschlands aufzutreten, wurde im zeitlichen Zusammenhang des Zwei-plus-Vier-Vertrages von keinem anderen hierdurch mittelbar betroffenen Staat in einem rechtsförmigen Verfahren infrage gestellt. Auch Polen hat zu diesem Zeitpunkt keinen förmlichen Protest gegen den Abschluss des Zwei-plus-Vier-Vertrages an Stelle eines Friedensvertrages erhoben.
Teile des völkerrechtlichen Schrifttums argumentieren, das völkerrechtliche Verbot der Verträge zu Lasten Dritter sei auf den Zwei-plus-Vier-Vertrag nicht anwendbar, weil es sich bei diesem Vertrag um einen sogenannten Statusvertrag handele.
Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies konkret: Folgt man der Position, dass ein Gläubigerstaat aus dem Zweiten Weltkrieg herrührende Reparationsansprüche erworben haben kann, ohne dass diese Ansprüche in einem Friedensvertrag ausdrücklich festgestellt wurden, so ließe sich hieran anschließend aus völkerrechtlicher Sicht argumentieren, diese Ansprüche seien zumindest nicht schon durch den bloßen Abschluss des Zwei-plus-Vier-Vertrages erloschen.
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3.4. Deutsch-polnischer Nachbarschaftsvertrag (1991)
Die Wiedervereinigung gab Deutschland und Polen Anlass, ihre bilateralen Beziehungen neu zu regeln. So wurde u. a. der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit vom 17. Juni 1991
Als freiwillige Leistungen Deutschlands wurde ein Fonds für die Entschädigung polnischer Opfer des Nationalsozialismus eingerichtet. Weiterhin wurde die Stiftung Polnisch-Deutsche Aussöhnung gegründet. Die Stiftung erhielt von Deutschland Zahlungen in Millionenhöhe, die sie an Opfer des NS-Regimes auszahlten – jedoch aus rein humanitären Gründen.
3.5. Zwischenergebnis
Damit lassen sich auch im speziellen deutsch-polnischen Kontext keine völkerrechtlichen Friedensverträge finden, die die Reparationsfrage zum Gegenstand haben.
4. Der Verlust von Reparationsansprüchen durch die Einrede der Verwirkung
Geht man von der für den Fortgang der Untersuchung notwendigen Arbeitshypothese aus, dass Reparationsansprüche auch vor bzw. bis 1945 unabhängig von einer friedensvertraglichen Feststellung entstehen konnten, so ist gleichwohl zu klären, ob entsprechende Ansprüche nach wie vor bestehen. Auch im Völkerrecht können Einreden Ansprüche vernichten, z. B. infolge einer ausdrücklichen Verzichtserklärung (4.1.), einer impliziten Verzichtserklärung (4.2.) oder einer stillschweigenden Zustimmung (4.3.).
Zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die im Völkerrecht ebenso wie in nationalen Rechtsordnungen gelten, zählt der Gedanke, dass die Forderung eines Gläubigers rechtsmissbräuchlich werden kann. So kann ein Anspruch durch Verwirkung untergehen, so dass er rechtlich nicht mehr existiert, oder seiner Befriedigung kann eine dauerhafte Einrede des Schuldners entgegenstehen, so dass der Anspruch zwar rechtlich ("theoretisch") noch existiert, er aber vom Schuldner nicht mehr erfüllt werden muss. Beide Gegenrechte werden in Teilen der Völkerrechtswissenschaft und -praxis unter dem Begriff estoppel erörtert.
"[T]he principle operates to prevent a State contesting before the Court a situation contrary to a clear and unequivocal representation previously made by it to another State, either expressly or impliedly, on which representation the other State was, in the circumstances, entitled to rely and in fact did rely, and as a result that other State has been prejudiced or the State making it has secured some benefit or advantage for itself.”
Zu betonen ist, dass im Völkerrecht der Gedanke der Verwirkung eher restriktiv ausgelegt wird.
4.1. Ausdrückliche unilaterale Verzichtserklärung
Eine ausdrückliche unilaterale Verzichtserklärung, muss nach den allgemeinen Maßstäben des IGH für einseitige Rechtsakte den völkerrechtlichen Bindungswillen des erklärenden Staates deutlich erkennen lassen (clear, unequivocal and express representation) und dem Empfängerstaat der Erklärung zur Kenntnis gebracht werden.
Nach dem Aufstand vom 17. Juni 1953 beendete die UdSSR ihre Reparationsentnahmen aus der DDR und sprach einen Reparationsverzicht aus, und zwar ohne dabei zwischen Kriegsschäden im engeren Sinn und nationalsozialistischer Verfolgung zu unterscheiden.
"Mit Rücksicht darauf, daß Deutschland seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Reparationen bereits in bedeutendem Maße nachgekommen ist und daß die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage Deutschlands im Interesse seiner friedlichen Entwicklung liegt, hat die Regierung der Volksrepublik Polen den Beschluß gefaßt, mit Wirkung vom 1. Januar 1954 auf die Zahlung von Reparationen an Polen zu verzichten, um damit einen Beitrag zur Lösung der deutschen Frage (…) zu leisten".
Die Sowjetunion verzichtete damit mit Wirkung vom 1. Januar 1954 auf Reparationsforderungen in Form von Warenlieferungen und jeder anderen Form, um die Wirtschaftslage der DDR zu verbessern und die Voraussetzung für eine Wiedervereinigung zu schaffen.
Der Verzicht galt als Verzicht gegenüber Deutschland als Ganzem, nicht nur gegenüber der DDR.
Zwar wurde im Nachgang eine Reihe von Begründungen vorgebracht, die die rechtsverbindliche Wirkung dieser Erklärungen in Frage stellte.
Zudem bestätigte der stellvertretende Außenminister Winiewicz im Jahre 1970 den Verzicht auf Reparationen Polens gegen Deutschland offiziell während der Vertragsverhandlungen zum Warschauer Vertrag.
Seither hat die Bundesregierung die Ansicht vertreten, dass keine juristische Verpflichtung zur Zahlung von Reparationen mehr besteht, wohl aber eine moralische Pflicht zur Vergangenheitsbewältigung:
"Polen und die Sowjetunion haben 1953 für sich und ihre Staatsangehörigen auf weitere Reparationen verzichtet. Fast 55 Jahre nach Kriegsende haben Reparationsforderungen ihre Berechtigung verloren. Bereits seit Anfang der 70er Jahre hat die Bundesregierung vielmehr stets betont, dass auch Fragen der Vergangenheit im Zuge der Zusammenarbeit zur Bewältigung von Zukunftsaufgaben gelöst werden sollen."
4.2. Implizite unilaterale Verzichtserklärung
In Anwendung der zitierten Rechtsprechung des IGH könnte sich die Verwirkung entsprechender Ansprüche bzw. eine dauerhafte Einrede hiergegen, im vorliegenden sachlichen Zusammenhang möglicherweise daraus ergeben, dass einer Darlegung des Gläubigerstaates der Erklärungswert eines impliziten, klaren und unmissverständlichen Forderungsverzichts (clear, unequivocal and implied representation) beizumessen ist, sofern der Schuldnerstaat sich auf diesen Erklärungswert verlassen durfte und verlassen hat (entitled to rely and in fact did rely) und entweder ihm dadurch ein rechtlicher Nachteil (prejudice) erwachsen, oder dem Gläubigerstaat ein Vorteil (benefit or advantage) zugewachsen ist.
4.3. Stillschweigende Zustimmung im Völkerrecht
Wie andere (Teil-)Rechtsordnungen kennt auch das Völkerrecht in spezifischen Zusammenhängen die Rechtsfigur der stillschweigenden Zustimmung (tacit consent
Die ausdrückliche, völkerrechtlich bindende Zustimmung eines Staates kann in der Regel durch seine stillschweigende Zustimmung (tacit consent) ersetzt werden, wenn dies für den Anwendungsbereich eines bestimmten völkerrechtlichen Vertrages ausdrücklich vorgesehen ist.
Daher ist vorliegend vor allem die Möglichkeit einer völkerrechtlichen Zustimmung durch bloße Duldung, der der Erklärungswert einer stillschweigenden Zustimmung beigemessen wird, in Betracht zu ziehen. Eine spezifisch völkerrechtliche Definition der stillschweigenden Zustimmung (acquiescence) lautet wie folgt:
"In international law, the term ‘acquiescence’ – from the Latin quiescere (to be still) – denotes consent. It concerns a consent tacitly conveyed by a State, unilaterally, through silence or inaction, in circumstances such that a response expressing disagreement or objection in relation to the conduct of another State would be called for. Acquiescence is thus consent inferred from a juridically relevant silence or inaction. Qui tacit consentire videtur si loqui debuisset ac potuisset (he who keeps silent is held to consent if he must and can speak).”
Die völkerrechtlichen Voraussetzungen einer Verwirkung infolge stillschweigender Zustimmung umfassen mithin das Schweigen oder die Untätigkeit eines Staates im Hinblick auf das Handeln eines anderen Staates, soweit konkrete Einzelfallumstände vorliegen, aufgrund derer eine ausdrückliche Reaktion des schweigenden bzw. untätigen Staates erwartet werden durfte.
Die Feststellung, ob in einer bestimmten Situation von einem Staat eine ausdrückliche Reaktion erwartet werden darf, ist stark von Billigkeitserwägungen (aequitas) getragen. So spielt bei der Konkretisierung der Verhaltenserwartungen die Pflicht der Staaten, nach Treu und Glauben zu handeln, eine entscheidende Rolle.
Die Verwirkung durch stillschweigende Zustimmung bezieht ihre Legitimität aus den übergeordneten Zielen des Völkerrechts: Dieses soll die Verhältnisse zwischen den Staaten stabilisieren, Frieden erhalten, Konflikte vermeiden und Rechtssicherheit herstellen. Ob im einzelnen Fall eine Verwirkung infolge stillschweigender Zustimmung zu bejahen ist, ist nicht zuletzt im Lichte dieser übergeordneten Ziele der Völkerrechtsordnung zu beurteilen.
Ein stillschweigender Verzicht kann im Interesse eines Staates liegen, wenn ein ausdrücklicher Verzicht innenpolitisch schwer durchsetzbar wäre. In die Billigkeitserwägungen ist daher der Gesichtspunkt einzustellen, dass das völkerrechtliche Institut der Verwirkung infolge stillschweigender Zustimmung – entgegen erstem Anschein – oft keine unzumutbare Härte darstellt gegenüber dem Staat, der einen Anspruch verliert, sondern durchaus den innenpolitischen Interessen der Regierung des stillschweigend verzichtenden Staates entsprechen kann.
Ob im Einzelfall Umstände dafür sprechen, dass ein Staat nach Treu und Glauben hätte ausdrücklich protestieren
Eine solche stillschweigende Zustimmung kann indes vertretbar in dem Verhalten Polens im Rahmen der Vertragsverhandlungen zum Zwei-plus-Vier-Vertrag gesehen werden.
Ferner kann aus völkerrechtlicher Sicht allein die Tatsache der deutschen Wiedervereinigung als ein Umstand zu werten sein, aufgrund dessen eine ausdrückliche Reaktion Polens in den üblichen Handlungsformen zwischenstaatlicher Beziehungen erwartet werden durfte.
Wie aus offiziellen Verlautbarungen deutscher Regierungsvertreter hervorgeht, haben sich diese auf das Ausbleiben weiterer Forderungen verlassen. Völkerrechtliche Gründe, warum sich Deutschland nicht auf den Erklärungswert der bisherigen polnischen Unterlassung einer rechtsförmigen Geltendmachung von Ansprüchen hätte verlassen dürfen, sind nicht ersichtlich.
In diesem Sinne schlussfolgerte 2005 auch das Legal Advisory Committee on Polish World War II-related Reparation Claims with Respect to Germany des polnischen Außenministeriums:
"Undoubtedly, the cutoff was (…) the Two Plus Four Treaty under which all World War II-related mutual claims were in the eyes of the law closed; this was accompanied by the provision for matters still outstanding in a moral and humanitarian sense to be resolved on the political plane (ex gratia). The general conclusion to be drawn from the above considerations is unambiguous: both the Declaration of 23 August 1953 and (above all) the underlying state practice have, in the sphere of international relations, lasting consequences for Poland as a subject of international law; in accordance with the estoppel principle Poland is effectively precluded from going back on the position express implicit in this practice.”
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7. Schlussbetrachtung
7.1. Zwischenstaatliche Ansprüche
"Nach den Reparationsentnahmen, Gebiets- und Vermögensverlusten, nach einem Zeitablauf von über 50 Jahren seit Kriegsende sowie nach Abschluss des Vertrags zur abschließenden Regelung in Bezug auf Deutschland (sog. 2+4-Vertrag) sieht die Bundesregierung den Schwerpunkt ihrer politischen Ziele in der Bewältigung von Zukunftsaufgaben im Rahmen ihrer internationalen Friedenspolitik."
Die Haltung der Bundesregierung in Bezug auf das Nichtbestehen staatlicher Reparationsansprüche im Verhältnis Deutschland-Polen dürfte dem geltenden Völkerrecht entsprechen.
Zunächst lässt sich vertretbar argumentieren, dass Reparationsansprüche nach dem Stand des Völkerrechts bis 1945 erst durch eine endgültige, vertragliche Konkretisierung begründet werden konnten,
Vertritt man die neuere Rechtsauffassung, nach welcher Reparationsansprüche im Völkerrecht bereits mit dem schadensstiftenden Ereignis begründet werden, so sind etwaige Reparationsansprüche mit der 1953 abgegebenen (und 1970 bestätigten), ausdrücklichen Verzichtserklärung Polens untergegangen.
Selbst wenn man auch hier anderer Ansicht ist, so sind etwaige Reparationsansprüche spätestens 1990 mit Abschluss des Zwei-Plus-Vier-Vertrages untergangen, da Polen im Rahmen der Vertragsverhandlungen zumindest stillschweigend auf deren Geltendmachung verzichtet hat.
7.2. Individuelle Ansprüche
Die Bundesregierung sieht die Entschädigung individueller Opfer aus Polen als Teil der gesamten Reparationsfrage an, welche mit dem Abschluss des Zwei-Plus-Vier-Vertrags obsolet geworden ist.
Dieser begriffliche Ansatz kann aus völkerrechtlicher Perspektive durch zusätzliche rechtsdogmatische Argumente ergänzt werden. Denn das Völkerrecht kannte und kennt keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung von Einzelpersonen gegen Staaten.
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