Im Mittelpunkt des Urheberrechts steht der Urheber. Er darf alleine bestimmen, was mit seinem Werk gemacht wird, kann aber auch Rechte an andere weitergeben.
Weiterhin definiert das Urheberrechtsgesetz, was ein Werk ist und was nicht. Ein Werk ist eine persönlich-geistige Schöpfung, die eine gewisse Originalität aufweist und über das rein Handwerkliche hinaus geht. Das nennt man im Urheberrecht die Schöpfungshöhe.
Nicht alle Arten von Werken sind geschützt, sondern dem Urheberrechtsgesetz nach „Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst”. Darunter fällt allerdings mehr, als man im Alltagsverständnis dazu zählen würde. Zum Beispiel gehören Sachbücher, Musik, Software, Aufnahmen von Tanz und Pantomime, Fotos, Filme und andere Inhalte dazu. Rezepte und Bedienungsanleitungen unterliegen zum Beispiel nicht dem Urheberrecht.
Werke sind nicht für immer geschützt, der Schutz erlischt siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers. Danach sind sie gemeinfrei. Das bedeutet, dass sie dann jeder vervielfältigen, aufführen, veröffentlichen oder auf andere Weise nutzen darf.
Das Urheberrecht beschreibt die einzelnen Nutzungsrechte: Wie ein Werk verwertet werden darf, was Verwerter damit machen dürfen, wie der Urheber an den Erlösen beteiligt wird, wie eine angemessene Vergütung festgesetzt wird, wann übertragene Rechte an den Urheber zurückfallen und vieles mehr.
Die Schrankenbestimmungen schränken – wie der Name schon sagt – die Rechte der Urheber im Sinne der Allgemeinheit ein. Dazu gehören unter anderem
die Privatkopieschranke, die es erlaubt, für den privaten Gebrauch Kopien anzufertigen;
die Zitatschranke, die regelt, unter welchen Umständen man geschützte Werke zitieren darf;
eine Schranke für Bibliotheken, den Schulfunk und behinderte Menschen.
Für viele dieser Beschränkungen erhalten die Urheber eine Pauschalvergütung als Ausgleich.
Auch dieser Vergütungsanspruch wird im Urheberrecht geregelt, also für welche Nutzungen der Urheber Geld bekommt. Die Pauschalvergütungen werden in der Regel von den Verwertungsgesellschaften verwaltet. Ein Beispiel: Dafür, dass man im privaten Bereich Kopien anfertigen kann, wird eine „Leermedien- und Geräteabgabe” erhoben, die über die Verwertungsgesellschaften wieder an Urheber und oft auch an Verwerter verteilt wird.
Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz regelt die Arbeit der Verwertungsgesellschaften: Wie diese die Nutzungs- und Einwilligungsrechte wahrnehmen; wie sie organisiert sind, wie die Einnahmen verteilt werden und so weiter.
Nicht nur Urheber, sondern auch ausübende Künstler haben dem Urheberrecht ähnliche Rechte. Das sind die verwandten Schutzrechte, die ebenfalls im Urheberrechtsgesetz geregelt werden. Ein Musiker, der ein Stück einspielt und es auf CD veröffentlicht, bekommt neben seinem Honorar eine Vergütung über die Verwertungsgesellschaften, auch wenn er das Stück nicht komponiert hat. Weitere verwandte Schutzrechte gelten zum Beispiel für Lichtbildner, Datenbankhersteller, Tonträgerhersteller, Sendeunternehmen, Schauspieler usw.
Das Urhebervertragsrecht regelt die Beziehungen des Urhebers mit den Verwertern, die auf Verträgen basieren: Wie er die Verwertungs- und Nutzungsrechte vergibt; was er dafür erwarten kann; was passiert, wenn der ursprüngliche Vertrag nicht mehr fair ist (der sogenannte Bestsellerparagraf) usw. Das Urhebervertragsrecht wurde im Jahr 2002 durch das Gesetz zur „Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern“ reformiert und erweitert.